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12.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/43 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1823)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/340/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in der Entscheidung 2001/171/EG der Kommission (2) festgelegten Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, laufen am 30. Juni 2006 aus. |
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(2) |
Der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Grenzwert von 100 Gewichts-ppm könnte nur durch eine Verringerung des Anteils an stofflich verwertetem Glas eingehalten werden, doch ist dies aus ökologischer Sicht nicht erstrebenswert. |
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(3) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2001/171/EG sollte daher verlängert werden, ohne eine zeitliche Begrenzung festzulegen. |
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(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 der Entscheidung 2001/171/EG wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/20/EG (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17).