11.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben durch die Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1702)

(Nur der deutsche, der griechische, der englische, der spanische, der finnische, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2006/334/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung des Fondsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (3), nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (4), förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. durchgeführt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind in der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs ziehen wird, die am 25. November 2005 noch anhängig waren und Rechtsfragen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Griechische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3)  ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).

(4)  ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25.)


ANHANG

Berichtigungen insgesamt

Sektor

Mitgliedstaat

Haushaltsposten

Grund

Landeswährung

Von der Finanzierung auszuschließende Ausgaben

Bereits abgezogene Beträge

Finanzielle Auswirkungen dieser Entscheidung

Haushaltsjahr

Milch u. Milcherzeugnisse

BE

2040

Unzureichende Kontrollen: Pauschalberichtigung von 5 %. Vorschriftswidrige Behandlung des Ergebnisses der Warenkontrollen: punktuelle Berichtigung.

EUR

–5 851 253,86

0,00

–5 851 253,86

2001—2003

 

BE insg.

 

 

 

–5 851 253,86

0,00

–5 851 253,86

 

Milch u. Milcherzeugnisse

DE

2040

Nichteinhaltung der Verpflichtung zur unangekündigten Kontrolle. Pauschalberichtigung von 10 % (ein Marktteilnehmer).

EUR

– 396 063,56

0,00

– 396 063,56

2002—2004

 

DE insg.

 

 

 

– 396 063,56

0,00

– 396 063,56

 

Obst und Gemüse

GR

1515

Teilweise Aufhebung der Entscheidung 2002/881/EG, Betrag ist von Griechenland zurückzuzahlen

EUR

623 385,74

0,00

623 385,74

1998—2000

Öffentliche Lagerhaltung

GR

3231

Teilweise Aufhebung der Entscheidung 2003/102/EG, Betrag ist von Griechenland zurückzuzahlen.

EUR

9 926 005,21

0,00

9 926 005,21

1999—2001

Unregelmäßigkeiten

GR

Verschiedene

Teilweise Aufhebung der Entscheidung 2003/481/EG, Betrag ist von Griechenland wieder zurückzuzahlen.

EUR

41 884,90

0,00

41 884,90

 

 

GR insg.

 

 

 

10 591 275,85

0,00

10 591 275,85

 

Öffentliche Lagerhaltung

ES

2111, 2112, 2113, 2114

Unzureichende Kontrollen: Pauschalberichtigung von 5 %.

EUR

–2 763 696,91

0,00

–2 763 696,91

2001—2003

Tierprämien

ES

2220, 2221, 2222

Zahlung der Prämie an Landwirte, die nicht über die Mindestanzahl an Prämienansprüchen verfügten. Punktuelle Berichtigung.

EUR

–78 720,15

0,00

–78 720,15

2003—2004

Ländliche Entwicklung

ES

4000, 4010

Verschiedene Mängel beim Verwaltungs- und Kontrollsystem. Pauschalberichtigung von 2 %.

EUR

– 135 394,00

0,00

– 135 394,00

2002—2003

Finanzaudit

ES

Verschiedene

Teilweise Aufhebung der Entscheidung 2002/461/EG, Betrag ist von Spanien wieder zurückzuzahlen.

EUR

451 482,55

0,00

451 482,55

2001

 

ES insg.

 

 

 

–2 526 328,51

0,00

–2 526 328,51

 

Milch u. Milcherzeugnisse

FI

2040

Kontrollmängel. Pauschalberichtigung von 5 % (ein Marktteilnehmer).

EUR

–65 903,93

0,00

–65 903,93

2002—2003

Überschreitung der Obergrenze

FI

2128

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen.

EUR

–6 820,82

–6 820,82

0,00

2003

 

FI insg.

 

 

 

–72 724,75

–6 820,82

–65 903,93

 

Obst und Gemüse

FR

1508

Überhöhte Beihilfebemessung (auf Basis der eingeschifften anstelle der vermarkteten Mengen), unterbliebene Sanktion bei Überschreitung der Frist für die Antragseinreichung: punktuelle Berichtigung. Unterbliebene Durchführung mehrerer Schlüsselkontrollen: Pauschalberichtigung von 10 %.

EUR

–32 072 056,72

0,00

–32 072 056,72

2002—2004

Öffentliche Lagerhaltung

FR

2111, 2112, 2113, 2114

Unzureichende Kontrollen: Pauschalberichtigung von 5 %. Nichteinhaltung der Zahlungsfristen: punktuelle Kontrolle.

EUR

–7 135 187,50

0,00

–7 135 187,50

2001—2003

Ländliche Entwicklung

FR

4040

Vorschriftswidrige Anwendung des Verfahrens zur Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen. Punktuelle Berichtigung.

EUR

– 870 374,00

0,00

– 870 374,00

2002

 

FR insg.

 

 

 

–40 077 618,22

0,00

–40 077 618,22

 

Obst und Gemüse

IT

1501, 1502, 1515

Unterbliebene Sanktionen, Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen von Kompostierung und biologischem Abbau. Pauschalberichtigung von 10 % und punktuelle Berichtigung.

EUR

–30 021 060,00

0,00

–30 021 060,00

1999—2002

Obst und Gemüse

IT

1512

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen. Punktuelle Berichtigung.

EUR

–4 414 265,04

0,00

–4 414 265,04

2002

Obst und Gemüse

IT

1502

Schlüsselkontrollen werden nicht in der vorschriftsgemäßen Zahl, Häufigkeit oder Gründlichkeit vorgenommen. Pauschalberichtigung von 5 %.

EUR

–7 708 059,40

0,00

–7 708 059,40

2000—2003

Milch u. Milcherzeugnisse

IT

2040

Nichteinhaltung der Verordnungen: punktuelle Berichtigung. Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen: pauschale Berichtigung von 5 %; Nichteinhaltung des Mindestkontrollsatzes: Pauschalberichtigung von 10 % (ein Marktteilnehmer).

EUR

– 297 002,44

0,00

– 297 002,44

2002—2004

Kulturpflanzen

IT

1040—1062, 1310, 1858

Unterlassung von Sanktionen. Pauschalberichtigung von 3 %.

EUR

–7 975 231,00

0,00

–7 975 231,00

2002

Kulturpflanzen

IT

1040—1060, 1310, 1858

Unzureichende Feldkontrollen. Pauschalberichtigung von 5 %.

EUR

– 603 692,00

–36 829,00

– 566 863,00

2001—2003

Ländliche Entwicklung

IT

4000, 4010, 4040

Mängel beim Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem. Pauschalberichtigung von 2 %

EUR

–3 748 761,00

0,00

–3 748 761,00

2001—2002

Zahlungsfristen

IT

Verschiedenes

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen.

EUR

–30 938 245,66

–31 631 666,68

693 421,02

2003

 

IT insg.

 

 

 

–85 706 316,54

–31 668 495,68

–54 037 820,86

 

Milch u. Milcherzeugnisse

NL

2040

Unzureichendes Probenahmeverfahren: Pauschalberichtigung von 10 % (ein Marktteilnehmer). Vorschriftswidrige Behandlung des Ergebnisses der Warenkontrolle: punktuelle Berichtigung.

EUR

– 158 235,60

0,00

– 158 235,60

2002—2003

 

NL insg.

 

 

 

– 158 235,60

0,00

– 158 235,60

 

Fette

PT

1400, 1402

Mit dem eingeführten Kontrollsystem konnten die von allen betreffenden Akteuren im Faserflachssektor angewandten unregelmäßigen Praktiken nicht wirksam bekämpft werden. Finanzielle Berichtigung von 100 %.

EUR

–3 135 348,71

0,00

–3 135 348,71

2001

 

PT insg.

 

 

 

–3 135 348,71

0,00

–3 135 348,71

 

Kulturpflanzen

SE

1040, 1062, 1310

Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der Regeln für die Stilllegung, vorschriftswidrige Anwendung der technischen Toleranzen, übermäßig großzügige Behandlung offensichtlicher Fehler. Punktuelle Berichtigung.

SEK

–1 308 192,00

0,00

–1 308 192,00

2001—2002

 

SE insg.

 

 

 

–1 308 192,00

0,00

–1 308 192,00

 

Finanzaudit

UK

Verschiedenes

Nicht näher bestimmte dem EAGFL gutzuschreibende Berichtigungen. Punktuelle Berichtigung.

GBP

– 497 130,69

0,00

– 497 130,69

2004

 

UK insg.

 

 

 

– 497 130,69

0,00

– 497 130,69