5.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 2006

zur Änderung der Entscheidung 2003/526/EG hinsichtlich der Verlängerung der Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1719)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/327/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Ausbrüchen der klassischen Schweinepest in einigen Mitgliedstaaten hat die Kommission die Entscheidung 2003/526/EG vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (2) erlassen. Mit der genannten Entscheidung wurden einige zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tierseuche eingeführt.

(2)

In Anbetracht der verfügbaren epidemiologischen Informationen ist es angezeigt, diese Maßnahmen bis zum 30. April 2007 zu verlängern.

(3)

Die Entscheidung 2003/526/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 11 der Entscheidung 2003/526/EG wird das Datum „30. April 2006“ durch das Datum „30. April 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/284/EG (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 48).