22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. April 2006

zur Beauftragung von Durchführungsstellen in Rumänien mit der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen, die im Heranführungszeitraum in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung auf den Beitritt durchgeführt werden

(2006/298/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung K(2000) 3742 endg. der Kommission vom 12. Dezember 2000, zuletzt geändert durch die Entscheidung K(2006) 1194 der Kommission vom 11. April 2006, wurde das Sonderprogramm zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für Rumänien (im Folgenden „SAPARD“ genannt) gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates genehmigt.

(2)

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnete die Kommission am 2. Februar 2001 zusammen mit der Regierung Rumäniens eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung von SAPARD festlegte und zuletzt durch die am 12. Mai 2005 unterzeichnete jährliche Finanzierungsvereinbarung für 2004, die am 3. November 2005 endgültig in Kraft trat, geändert wurde.

(3)

Die zuständige rumänische Behörde hat der SAPARD-Stelle, einer rechtlich eigenständigen, öffentlichen Einrichtung, die dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und ländliche Entwicklung untersteht, die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von SAPARD übertragen. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde mit den finanziellen Aufgaben betraut, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD zu erfüllen sind.

(4)

Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoralen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates fasste die Kommission für bestimmte im SAPARD vorgesehene Maßnahmen den Beschluss 2002/638/EG vom 31. Juli 2002 (3) und den Beschluss 2003/846/EG vom 5. Dezember 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Rumäniens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (4).

(5)

Die Kommission hat eine weitere Analyse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf folgende SAPARD-Maßnahmen vorgenommen: Maßnahme 1.2 „Verbesserung der Strukturen für Qualitäts-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen sowie für die Verbesserung der Qualität der Lebensmittel und für den Verbraucherschutz“, Maßnahme 3.2 „Gründung von Erzeugervereinigungen“, Maßnahme 3.3 „Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen“ und Maßnahme 3.5 „Forstwirtschaft“. Die Kommission ist der Auffassung, dass Rumänien die Vorschriften der Artikel 4, 5 und 6 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (5) und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahmen erfüllt.

(6)

Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und die SAPARD-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in Rumänien mit der dezentralen Verwaltung der Finanzhilfe zu beauftragen.

(7)

Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des SAPARD der SAPARD-Stelle sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.

(8)

Die volle Übertragung der Verwaltung des SAPARD ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Gewässer und Umwelt unterstehende SAPARD-Stelle sowie die Abteilung Nationaler Fonds des Finanzministeriums umgesetzt wurden.

(9)

Am 6. Oktober 2005 haben die rumänischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung einen Vorschlag mit den Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen 1.2, 3.2 und 3.5 übermittelt. Die Kommission hat hierüber einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der im Rahmen der Maßnahmen 3.3 getätigten Ausgaben sind in SAPARD enthalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch Rumänien wird bei den Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 verzichtet.

Artikel 2

Mit der Verwaltung des SAPARD-Programms werden vorläufig die folgenden Stellen beauftragt:

1.

die dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und ländliche Entwicklung unterstellte SAPARD-Stelle, 43 Ştirbei Vodă, Bezirk 1, Bukarest, in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme 1.2 „Verbesserung der Strukturen für Qualitäts-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen sowie für die Verbesserung der Qualität der Lebensmittel und für den Verbraucherschutz“, der Maßnahme 3.2 „Gründung von Erzeugervereinigungen“, der Maßnahme 3.3 „Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen“ und der Maßnahme 3.5 „Forstwirtschaft“ des Programms für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, das die Kommission mit Entscheidung K(2000) 3742 endg. vom 12. Dezember 2000, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission K(2006) 1194 vom 11. April 2006, genehmigt hat;

2.

der Nationale Fonds beim Finanzministerium, 44 Mircea Vodă Bulevard, Bukarest, in Bezug auf die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD-Programms für Rumänien hinsichtlich der Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 wahrzunehmen sind.

Artikel 3

Die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie von den Begünstigten ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden; bei späteren Ausgaben ist das für die Zuschussfähigkeit ausschlaggebende Datum das Datum des Instruments, mit dem jene zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden, Durchführbarkeits- und ähnliche Studien ausgenommen, für die als Stichtag der 12. Dezember 2000 gilt. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die SAPARD-Stelle vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat.

Artikel 4

Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des SAPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die von Rumänien mit Schreiben Nr. 70832 vom 22. September 2005, bei der Kommission registriert unter Nr. 29071, vorgeschlagenen Regeln.

Brüssel, den 20. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 31.

(4)  ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 62.

(5)  ABL. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003 (ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14).