7.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2006

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1248)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/270/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn die Embryonen von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

(2)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Änderungen der ihr Land betreffenden Eintragungen in diesen Listen in Bezug auf bestimmte Embryo-Entnahmeeinheiten und bestimmte Embryo-Erzeugungseinheiten beantragt.

(3)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten des Landes amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(4)

Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 10. April 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(2)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/85/EG (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 24).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Zeile für Embryo-Entnahmeeinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika wird gestrichen:

„US

 

98ID103

E1127

 

Pat Richards, DVM

1215 F 2000 S

Bliss, ID

Dr Pat Richards“

b)

Die folgende Zeile für die Vereinigten Staaten von Amerika wird eingefügt:

„US

 

05IA120

E608

05IA120

IVF

Trans Ova Genetics

2938 380th St

Sioux Center, IA 51250

Dr Jon Schmidt“

c)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91IA029 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:

„US

 

91IA029

E544

 

Westwood Embryo Services

1760 Dakota Ave

Waverly, IA 50677

Dr James West“

d)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 96CO084 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:

„US

 

96CO084

E964

 

Genetics West

17890 Weld County Road 5

Berthoud, CO 80513

Dr Thomas L. Rea“