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6.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/75 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 5. April 2006
zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Italien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1260)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/268/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen. |
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(2) |
Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten. |
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(3) |
Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass in den Provinzen Livorno und Pisa seit April 2005 keine Viren zirkuliert haben. |
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(4) |
Diese Provinzen sollten daher als frei von der Blauzungenkrankheit gelten und auf der Grundlage des von Italien vorgelegten begründeten Antrags aus den Gebieten gestrichen werden, die als Sperrgebiete aufgeführt sind. |
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(5) |
Die Entscheidung 2005/393/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG werden unter „Zone B“ in der Reihe „Toskana“ die Wörter „Pisa“ und „Livorno“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. April 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(2) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/828/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 37).