1.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. März 2005

über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 591)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/261/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

1.

Am 2. Oktober 2003 wurde von Italien das Gesetzesdekret Nr. 269 vom 30. September 2003 mit dem Titel „Disposizioni urgenti per favorire lo sviluppo e la correzione dell’andamento dei conti pubblici“ (Dringlichkeitsmaßnahmen zur Förderung und Korrektur der Entwicklung der öffentlichen Finanzen) („DL 269/2003“) erlassen, das mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 229 am 2. Oktober 2003 in Kraft trat. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) dieses Dekrets sind spezifische Steueranreize für die Unternehmen vorgesehen, die im Zeitraum zwischen dem 2. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2004 zur Notierung an einer ordentlichen Börse der Europäischen Union zugelassen wurden. Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe d) und Artikel 11 dieses Gesetzesdekrets DL 269/2003 wurden am 24. November 2003 unverändert in das Gesetz Nr. 326 („L 326/2003“) umgewandelt und traten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 274 am 25. November 2003 in Kraft.

2.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 (D/56756) forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, genauere Angaben zu den Steueranreizen und zu ihrem Inkrafttreten zu liefern, um nachprüfen zu können, ob es sich dabei möglicherweise um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag handelt. In demselben Schreiben erinnerte die Kommission Italien an seine Pflicht, der Kommission jede Maßnahme vor ihrer Durchführung zu melden, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags darstellen könnte.

3.

Die italienischen Behörden haben die verlangten Angaben mit Schreiben vom 11. November 2003 (A37737) und vom 26. November 2003 (A/38138) vorgelegt. Am 19. Dezember 2003 (Schreiben D/58192) hat die Kommission Italien erneut an seine Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erinnert und die italienischen Behörden aufgefordert, die eventuellen Begünstigten dieser Steueranreize über die Folgen zu unterrichten, die im Vertrag und in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (2) für den Fall vorgesehen sind, dass derartige Anreize eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, die ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchgeführt wird.

4.

Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 18. Februar 2004 (SG 2004 D/200644) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Steueranreize, die Italien Unternehmen gewährt, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

5.

Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 22. April 2004 (A32918) ihre Bemerkungen hierzu abgegeben.

6.

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 3. September 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert (3).

7.

Am 16. und 27. September 2004 fanden zwei Ad-hoc-Sitzungen von Vertretern der Kommission und den italienischen Steuerbehörden zur Klärung einiger Aspekte dieser Maßnahme statt.

8.

Die Bemerkungen der Borsa Italiana SpA wurden per Fax vom 4. Oktober 2004 (A/37459) vorgelegt. Die Kommission hat ihre Bemerkungen den italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 (D/57697) übermittelt. Die italienischen Behörden haben auf die Bemerkungen der Kommission mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 (A/39473) geantwortet.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

9.

Die Maßnahme sieht zweierlei Steuervergünstigungen für die Zulassung von körperschaftssteuerpflichtigen Unternehmen an der Börse vor.

10.

Gemäß Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 können die Unternehmen, die sich im Zeitraum zwischen dem 2. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2004 an einer ordentlichen Börse in einem Mitgliedsland der Europäischen Union neu notieren lassen, drei Jahre lang in den Genuss einer ermäßigten Körperschaftssteuer von 20% gelangen (anstatt der in Italien üblichen 35% für 2003 und 33% für 2004). Diese „Börsenneuzugangsprämie“ kommt gilt nur für neu an der Börse zugelassene Unternehmen, die ihr Nettokapital durch den Börsengang (IPO) und die Erstausgabe von Aktien um mindestens 15% erhöhen, und unter der Bedingung, dass sie nicht bereits zuvor an einer europäischen Börse zugelassen waren. Der Einkommenshöchstbetrag, der zum ermäßigten Körperschaftssteuersatz versteuert werden kann, beträgt 30 Millionen Euro pro Jahr. Folglich kann sich die Beihilfe im Jahr 2003 auf höchstens 4,5 Millionen Euro (35 – 20% = 15% von 30 Mio.) belaufen, während sie im Jahr 2004 höchstens 3,9 Millionen (33 – 20% = 13% von 30 Mio.) betragen kann.

11.

Wird ein in diesen Zeitraum an der Börse neu zugelassenes Unternehmen später wieder von der Notierung ausgeschlossen, findet die Steuervergünstigung nur für den Zeitraum bzw. die Zeiträume Anwendung, in denen das Unternehmen tatsächlich an der Börse zugelassen war. Der Vorteil wird unter gleichen Bedingungen gewährt, wenn ein Unternehmen später an einer anderen europäischen Wertpapierbörse zur Notierung zugelassen wird, die einen gleichwertigen Anlegerschutz wie die italienische Wertpapierbörse gewährleistet.

12.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzesdekrets DL 269/2003 sieht vor, dass die an der Börse neu zugelassenen Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 erfüllen, die Aufwendungen für den Börsengang (IPO) im Jahr 2004 von ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen können. Diese Abzugsfähigkeit vom zu versteuernden Einkommen wird zusätzlich zur normalen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Börsengang gewährt, die steuerlich wie jede andere betriebliche Aufwendung behandelt werden. Die im Rahmen der mit dem Börsengang verbundenen Transaktionen anfallenden Aufwendungen umfassen Ausgaben für eine tiefgehende Prüfung des Unternehmens („Due Diligence Prüfung“), die Aufwendungen für externe Berater und die regulierungsbedingten Transaktionskosten, die sich für die italienische Wertpapierbörse auf insgesamt 3,5% bis 7% des mit dem Börsengang verbundenen Umsatzes belaufen. Um in den Genuss der Steuerabzugsfähigkeit zu gelangen, haben sich die Unternehmen ihre effektiv angefallenen Kosten von einem externen Rechnungsprüfer bestätigen zu lassen.

13.

Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzesdekrets DL 269/2003 vorgesehene steuerliche Absetzbarkeit führt zu einer effektiven Verringerung der Steuerlast für 2004, da sich der abzuführende Steuerbetrag um einen Betrag in Höhe von 33% der den Unternehmen durch den Börsengang entstanden Kosten verringert (bzw. um einen Betrag in Höhe des in 2004 geltenden Körperschaftssteuersatzes für Unternehmen, abgesehen von dem auf 20% ermäßigten Steuersatz, der aufgrund der vorstehend genannten Börsenneuzulassungsprämie zu entrichten wäre). Nach dem italienischen System der Vorauszahlung der Körperschaftssteuer überweisen die begünstigten Unternehmen die für das Steuerjahr 2004 fällige Steuer aufgrund einer für 2004 vorgenommenen Steuerschätzung in zwei Raten, und dies unter Berücksichtigung der von der Steuervergünstigungsregelung vorgesehenen Abzugsmöglichkeit. Um zu vermeiden, dass sich der Vorteil auch auf die Steuervorauszahlungen für 2005 auswirkt (was geschehen würde, wenn die Vorauszahlungen auf der Grundlage der im Jahr 2004 entrichteten ermäßigten Steuerbeträge berechnet würden), sieht Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzesdekrets DL 269/2003 vor, dass die Steuervorauszahlung für 2005 auf der Grundlage des 2004 fälligen Steuerbetrags ohne Berücksichtigung des genannten Steuervorteils zu berechnen ist.

14.

Die beiden Vergünstigungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) und gemäß Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 sind daher unterschiedlich befristet. Während die Abzugsmöglichkeit vom zu versteuernden Einkommen nur für 2004 gilt, gilt die Vergünstigung in Form der Börsenneuzulassungsprämie ab dem Zeitpunkt der Börsenzulassung für die nachfolgenden drei Jahre. Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass diese Vergünstigungen keinerlei Auswirkung auf die für 2003 fälligen Steuervorauszahlungen hatten, sondern erst für 2004 verfügbar waren. Lediglich die Wirkung von Artikel 11 des DL 269/2003 erstreckt sich auf die drei Jahre im Anschluss an die Börsenzulassung.

15.

Bei der Vorlage des Gesetzesdekrets zur Einführung der Steuervergünstigung hatte die italienische Regierung geschätzt, dass die Maßnahme im Jahr 2003 potentiell 10 Begünstigten und im Jahr 2004 potentiell 25 Begünstigten zugute kommen würde, was für 2003 einen negativen Effekt auf das Steueraufkommen in Höhe von 7,2 Millionen Euro und für 2004 in Höhe von 27,7 Millionen Euro zur Folge haben würde. Für die nachfolgenden zwei Jahre der Gültigkeit der Maßnahme liegen keine Schätzungen vor.

III   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

16.

In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme alle Voraussetzungen für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt. Insbesondere war die Kommission der Ansicht, dass mit der Maßnahme zwei Arten von wirtschaftlichen Vorteilen gewährt werden. So wird in erster Linie den an einer Wertpapierbörse neu zugelassenen Unternehmen ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 20% bei der Körperschaftssteuer eingeräumt, wodurch sich der Ertrag nach Steuern aus ihren verschiedenen Geschäftstätigkeiten für drei Jahre erhöht. Dank der Verringerung des nominalen Steuersatzes kommen die begünstigten Unternehmen für das Jahr der Börsenzulassung sowie für die beiden nachfolgenden Jahre in den Genuss einer Steuerermäßigung. Zweitens verringert sich das zu versteuernde Einkommen im Steuerjahr der Börsenneuzulassung durch die Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit dem Börsengang (IPO) entstandenen Aufwendungen. Diese Abzugsmöglichkeiten schlagen sich außerdem in der Anwendung eines niedrigen effektiven Steuersatzes auf das Einkommen von 2004 nieder.

17.

Die Kommission weist darauf hin, dass die gewährten Steuervorteile ganz bestimmten Unternehmen zugute zu kommen scheinen. Insbesondere sind die gewährten Steuervorteile so beschaffen, dass sie die Unternehmen mit Sitz in Italien begünstigen. Ein ausländisches Unternehmen mit einer festen Niederlassung in Italien oder einer anderen Form der Niederlassung wie etwa einer Agentur, Zweigstelle oder Tochtergesellschaft im Sinne von Artikel 43 des Vertrags kommt nur für den Teil seiner dieser italienischen Niederlassung zuweisbaren Geschäftstätigkeit in den Genuss dieses verringerten effektiven Steuersatzes. Eine derartige Differenzierung ist zwar steuerrechtlich aufgrund des territorialen Ordnungsprinzips des Steuersystems noch zu rechtfertigen, wird jedoch unzulässig, wenn es sich um eine Beihilfemaßnahme handelt, da dadurch die ausländischen in Italien tätigen Unternehmen eindeutig wettbewerbsmäßig gegenüber den italienischen Unternehmen benachteiligt werden.

18.

Desgleichen weist die Kommission darauf hin, dass die von der Maßnahme ausgehenden Steuervergünstigungen zwar formell sämtlichen an einer europäischen Börse zugelassenen Unternehmen offen stehen, und damit mit dieser Regelung offensichtlich keine Diskriminierung zwischen in Italien börsennotierten Unternehmen und an anderen europäischen Börsen zugelassenen Unternehmen verbunden ist, sie de facto aber doch nur den Unternehmen zugute kommt, die ihre Erstzulassung innerhalb des angegebenen kurzen Zeitraums vornehmen. In diesem Zusammenhang gibt die Kommission zu bedenken, dass die Vorschriften zur Zulassung an einer Wertpapierbörse eine ganze Reihe von strengen Bedingungen enthalten und insbesondere die Erbringung des Nachweises eines soliden Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens, was anhand der Bilanzen und einer Beurteilung durch externe Rechnungsprüfer bestätigt werden muss. Die Unternehmen, die ihre Börsenzulassung beantragen, haben sich in Form einer Aktiengesellschaft zu konstituieren, damit die vollständige Übertragbarkeit der Aktien gewährleistet ist, und einige Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Kapitalausstattung zu erfüllen. Nach Ansicht der Kommission sind durch die zeitlichen Vorgaben in dieser Maßnahme zahlreiche potentielle Begünstigte de facto von den damit gewährten Vergünstigungen ausgeschlossen.

19.

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens weist die Kommission darauf hin, dass die Maßnahme mit dem Einsatz von staatlichen Mitteln verbunden ist, dass sie einen Verzicht auf Steuereinnahmen bewirkt und zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen und des Handels auf dem Gemeinsamen Markt führen kann, da die begünstigten Unternehmen als börsennotierte Unternehmen auf Märkten tätig sind, die sich durch eine starke Wettbewerbsdynamik auszeichnen, und auf denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet.

20.

Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass die hier gewährten Steuererleichterungen selektiver Natur sind, was durch die Beschaffenheit oder die Grundstruktur des italienischen Steuersystems nicht gerechtfertigt ist, und die Maßnahme auch nicht zum Ausgleich eventuell entstandener Kosten gedacht ist, da sich der Beihilfebetrag nicht an den spezifischen Kosten misst, die tatsächlich für die Börsenzulassung aufgebracht wurden. Ebenso wenig scheint eine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Frage zu kommen.

IV   BEMERKUNGEN ITALIENS UND SONSTIGER BETEILIGTER

21.

Die italienischen Behörden und die Borsa Italiana SpA, der einzige sonstige Beteiligte, der Bemerkungen abgegeben hat, brachten im Grunde drei Einwände vor.

22.

Zunächst ist die Regelung nach Ansicht der italienischen Behörden und der Borsa Italiana SpA als allgemeine steuerpolitische Maßnahme zur Förderung der Börsenzulassung italienischer Unternehmen zu betrachten, mit der der in den letzten Jahren festgestellten negativen Entwicklung gegengesteuert und die Kapitalausstattung und Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten gestärkt werden soll. Als solche fällt die Regelung nicht in den Anwendungsbereich der Prüfung auf staatliche Beihilfe.

23.

Zweitens hat die Regelung keine Auswirkungen auf den Wettbewerb, da jedes Unternehmen die Steuervorteile nutzen kann, indem es eine Zulassung zu einer europäischen Wertpapierbörse beantragt. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftssektoren und alle Industriesparten; insofern handelt es sich nicht um eine selektive Maßnahme.

24.

Und schließlich hat die Regelung keine Auswirkungen auf den Wettbewerb, da sie befristet und mit begrenzten Haushaltsmitteln dotiert ist, und auch ausländische Unternehmen in den Genuss der damit gewährten Vorteile kommen können.

V   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

25.

Im Anschluss an die Erwägung der von den italienischen Behörden vorgetragenen Bemerkungen bestätigt die Kommission ihren Standpunkt, den sie bereits in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2004 über die Einleitung des förmlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht hatte, wonach die vorliegende Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie den Kriterien entspricht, die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag für einen derartigen Fall vorgesehen sind.

26.

Die Kommission ist der Ansicht, dass den Begünstigten mit der Maßnahme eindeutige selektive Vorteile gewährt werden, da sie eine Ausnahme von der normalen Funktionsweise des Steuersystems bildet und bestimmte Unternehmen oder Produktionsformen insofern begünstigt, als sie eine spezifische Regelung darstellt, von der nur die Unternehmen profitieren können, die in dem von der Regelung vorgesehenen Zeitraum in der Lage sind, zu einer Börse zugelassen zu werden. Folglich sind diejenigen Unternehmen ausgeschlossen, die bereits an einer Börse zugelassen sind, die die Voraussetzung für einen Börsengang nicht erfüllen oder die sich nicht für einen Börsengang innerhalb dieses Zeitraums entscheiden.

27.

Das Argument Italiens, wonach die Regelung eine steuerpolitische Maßnahme darstellt, die nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen zu den staatlichen Beihilfen fällt, ist nicht stichhaltig, und ebenso wenig ist eine Abweichung vom normalen Steuersystem aufgrund der Beschaffenheit des italienischen Steuersystems gerechtfertigt, da sie in keiner Weise auf die steuerlich stark unterschiedliche Situation von börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen eingeht. Insbesondere sieht die Regelung eine Reduzierung des Steuersatzes auf die zukünftigen Gewinne der Begünstigten vor und kann damit nicht als verhältnismäßig bezeichnet werden, da diese Gewinne in keinem Verhältnis zur Börsenzulassung an sich oder zur Kapitalstruktur oder zu den anderen mit der Börsenzulassung verbundenen Merkmalen stehen. Und schließlich ist die Regelung auch nicht aufgrund ihrer spezifischen Zielsetzung zu rechtfertigen, da sie wegen ihrer kurzen Bestandsdauer für viele potentiellen Nutzer praktisch unzugänglich ist.

28.

Desgleichen gilt, dass auch die Abzugsfähigkeit vom zu versteuernden Einkommen an sich bereits einen außergewöhnlichen Vorteil darstellt, da sie zur normalen Absetzbarkeit von Aufwendungen noch hinzukommt. Auch wenn sich eine derartige Maßnahme eventuell augrund der spezifischen Zielsetzung der Regelung anhand der Rechtsprechung des EuGH (4) rechtfertigen ließe, weist die Kommission darauf hin, dass die kurze Bestandsdauer der Regelung im Widerspruch zu dem spezifischen Ziel der Förderung von Börsengängen von Unternehmen steht, da dadurch viele potentielle Nutzer von der Regelung ausgeschlossen werden.

29.

Hinsichtlich des Einwands, wonach die Regelung keinen spezifischen Vorteil verschaffe und damit auch keine verfälschende Wirkung auf den Wettbewerb und den Handel in der Gemeinschaft haben könne, da sie Unternehmen begünstige, die ohnehin unterschiedlichen Steuervorschriften unterliegen, erinnert die Kommission an die einschlägige Rechtsprechung des EuGH (5), mit der bestätigt wird, dass eine steuerliche Ausnahmeregelung, die weder durch die Beschaffenheit des Steuersystems noch durch die spezifische Beschaffenheit der Regelung selbst gerechtfertigt ist, als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann.

30.

Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof in einem weiteren Urteil (6) die Einschätzung der Kommission bestätigt hat, wonach eine nationale steuerliche Regelung, auch wenn sie formell von allgemeiner Natur ist, dennoch als staatliche Beihilfe wirken kann, weil sie de facto bestimmte nationale Wirtschaftszweige stärker begünstigt als andere. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die Steuerbegünstigung, die in Abweichung von der normalen steuerlichen Behandlung von allen in Italien steuerpflichtigen Unternehmen, die ihre Zulassung an einem geregelten Markt erhalten, gewährt wird, maßgebliche Auswirkungen auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung hat und den Wettbewerb dadurch verfälschen kann, dass sie die Wettbewerbsposition dieser Unternehmen gegenüber ihren nicht an der Börse in Italien zugelassenen Wettbewerbern verbessert. Darüber hinaus wird die Beihilfe über das Steuersystem gewährt und kommt daher vor allem italienischen Unternehmen zugute, da sich die geringere Besteuerung bei italienischen Unternehmen auf die weltweit erzielten Gewinne erstreckt, während sie sich bei ausländischen Unternehmen nur auf den Teil der Gewinne erstrecken würde, die in Italien erzielt werden, und diese Unternehmen schon aus diesem Grund benachteiligt wären. Diese unterschiedliche Behandlung ließe sich im Normalfall noch mit der Beschaffenheit des Steuersystems rechtfertigen, nicht jedoch im vorliegenden Fall, da die Regelung einen außergewöhnlichen Vorteil gewährt, der sich im Rahmen der normalen Handhabung des Steuersystems nicht rechtfertigen lässt.

31.

Hinsichtlich der zeitlich begrenzten Wirkung der Regelung behauptet Italien, dass die Begrenzung der Anzahl der potentiell Begünstigten (nur die Unternehmen, die ihre Börsenzulassung bis spätestens zum 31. Dezember 2004 erhalten haben) durch Haushaltszwänge bedingt ist, und dass dies übrigens ein weiteres Element sei, das für die Annahme spricht, dass die Maßnahme nur sehr geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Hier findet die Kommission, dass die im Haushalt vorgesehene begrenzte Mitteldotierung für diese Vergünstigung nichts an der Tatsache ändert, dass es sich dabei um eine Subvention handelt, durch die der Wettbewerb verfälscht wird. Die Regelung bewirkt (im Wege der steuerlichen Behandlung) eine Veränderung der Wettbewerbsposition bestimmter Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit in dem internationalen Wettbewerb geöffneten Sektoren ausüben, und stellt daher eine Beihilfe dar, die den Wettbewerb zu verfälschen droht.

32.

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Begünstigten bestimmte steuerliche Vorteile verschafft, wodurch sich die Kosten verringern, die diese im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit normalerweise tragen müssten.

33.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die hiermit gewährten Vorteile vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Da Italien dagegen keine Einwände vorgebracht hat, bestätigt die Kommission ihre Einschätzung, die sie zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht hatte, wonach der Vorteil vom Staat herrührt, da er in einem Verzicht auf Steuereinnahmen besteht, die eigentlich dem italienischen Staatshaushalt zufließen.

34.

Angesichts der Wirkung der Maßnahme bestätigt die Kommission ihre zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Verfahrens vorgenommene Beurteilung, wonach die Maßnahme den Wettbewerb zwischen Unternehmen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälschen kann, da die begünstigten Unternehmen auf internationalen Märkten tätig sein und Handelsgeschäften und anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Märkten nachgehen können, die von einem intensiven Wettbewerb geprägt sind. Nach der konsolidierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (7) ist es zur Verfälschung des Wettbewerbs aufgrund einer bestimmten Maßnahme ausreichend, wenn der Begünstigte der Beihilfe im Wettbewerb zu anderen Unternehmen auf dem Wettbewerb geöffneten Märkten steht.

35.

Mit der Beantragung der Zulassung zu einem geregelten Wertpapiermarkt verfolgen die Unternehmen verschiedene maßgebliche finanzielle Ziele, wie etwa a) Erweiterung und Diversifizierung ihrer Finanzierungsquellen zum Einstieg in neue Geschäftsbereiche und zum Erwerb von Aktien; b) Stärkung ihrer eigenen Finanzkraft gegenüber den Inhabern von Schuldtiteln, Zulieferern und anderen Gläubigern, die ihre Aktien als Sicherheit für Kredit akzeptieren; c) Erlangung eines Marktwertes, um jederzeit Fusionen und Übernahmen leichter vornehmen zu können. Mit der Gewährung eines außerordentlichen Steuervorteils für Unternehmen, die sich für eine Börsenzulassung entscheiden, verschafft die Regelung diesen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil und stärkt ihre Finanzkraft gegenüber anderen Wettbewerbern. Da diese Wirkungen italienischen Begünstigten zugute kommen können, die auf Märkten tätig sind, auf denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, ist die Kommission der Ansicht, dass die Regelung auch aus diesem Grund Auswirkungen auf den Handel hat und den Wettbewerb verfälscht.

36.

Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass bis zum 31. Dezember 2004 zehn Unternehmen ihre Zulassung zu italienischen Wertpapiermärkten erhalten hatten (eine Zunahme um 100% gegenüber dem Vorjahr) (8). Mit der Regelung erhalten die an der Börse zugelassenen Unternehmen Steuervorteile, die sich nach ihren zukünftigen Gewinnen richten. Die börsennotierten Unternehmen gehören verschiedenen Wirtschaftssektoren an, von der Fertigungsindustrie bis zur öffentlichen Versorgung, die für den internationalen Wettbewerb geöffnet sind. Weder die italienischen Behörden noch sonstige Beteiligte haben Argumente vorgebracht, wonach die gewährten Vergünstigungen aufgrund einer ganz bestimmten besonderen Lage der Begünstigten keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf den innergemeinschaftlichen Handel haben können. Anhand von Vorausschätzungen auf der Grundlage der von den Begünstigten in den drei Jahren nach ihrer Börsenzulassung erzielten Gewinne hat die Kommission errechnet, dass jedes dieser Unternehmen mit beträchtlichen Steuererleichterungen rechnen kann. Aus den Berechnungen der Kommission geht hervor, dass sich allein die Steuervergünstigungen für einen der Begünstigten im Zeitraum 2004-2007 potentiell auf 75 Millionen Euro belaufen könnten. Wegen der in Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 vorgesehenen und vorstehend erläuterten Begrenzungsklausel für die Steuererleichterung könnte sich der Vorteil jedoch nur auf maximal 11,7 Millionen Euro im gesamten Dreijahreszeitraum belaufen. In keinem Fall jedoch lassen die von Italien vorgebrachten Argumente die Schlussfolgerung zu, dass die den einzelnen Begünstigten gewährten Steuervorteile unter die „De-minimis-Regel“ für Beihilfen fallen.

37.

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Regelung in den verschiedenen Wirtschaftssektoren, in denen die Begünstigten ihre Geschäftstätigkeit ausüben, eine erhebliche Verfälschung des Wettbewerbs verursacht, da diese Unternehmen auf diesen Gebieten in Italien häufig eine maßgebliche Rolle spielen, wodurch die negative Beurteilung der Regelung gerechtfertigt ist.

38.

Die italienischen Behörden haben die Regelung ohne vorherige Unterrichtung der Kommission durchgeführt und damit ihre Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht eingehalten. Da es sich dabei um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt und sie ohne vorherige Genehmigung der Kommission zur Anwendung gekommen ist, handelt es sich um eine rechtswidrig gewährte Beihilfe.

39.

Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, und insofern ist ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anhand der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag zu prüfen.

40.

Die italienischen Behörden haben die Beurteilung der Kommission in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2004 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausdrücklich beanstandet, wonach im vorliegenden Fall keine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen, wodurch staatliche Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Außerdem liegen der Kommission keine neuen Anhaltspunkte vor, die diese Einschätzung entkräften könnten.

41.

Die mit dieser Maßnahme verbundenen Vorteile richten sich nicht nach tatsächlich entstandenen Ausgaben oder werden für Ausgaben gewährt, für die aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnungen oder anderer Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft keine Beihilfen gewährt werden dürfen.

42.

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, für Beihilfen zur Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und für Beihilfen, die für die Wirtschaft bestimmter Regionen der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden, kommen in diesem Fall ebenso wenig in Betracht.

43.

Ebenso wenig ist die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag anwendbar, die die Genehmigung von Beihilfen vorsieht, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten gewährt werden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, da die Maßnahme auf dem gesamten italienischen Hoheitsgebiet und nicht nur in den italienischen Regionen Anwendung findet, auf die sich Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) bezieht. Letztlich scheint die Regelung in keiner Weise zur Entwicklung dieser Regionen beizutragen.

44.

Desgleichen kann die Regelung weder als ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse betrachtet werden, noch dient sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in Italien, wie dies in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehen ist. Genauso wenig dient sie der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag.

45.

Abschließend ist die Regelung im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu bewerten. Dieser Artikel sieht die Genehmigung von Beihilfen vor, die zur Erleichterung der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vorgesehen sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft. Die mit dieser Regelung gewährten Steuererleichterungen stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit bestimmten Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder bestimmten Vorhaben. Sie stellen lediglich eine Verringerung der Belastungen dar, die die beteiligten Unternehmen im Laufe ihrer normalen Geschäftstätigkeit zu tragen haben, und sind daher als staatliche Betriebsbeihilfen und damit als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

46.

Die Kommission stellt fest, dass die mit der vorliegenden Maßnahme gewährten Steuererleichterungen eine staatliche Betriebsbeihilfe darstellen, auf die keine der vorgesehenen Ausnahmen vom allgemein geltenden Beihilfeverbot anwendbar ist, und die damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass Italien die Maßnahme rechtswidrig in Kraft gesetzt hat.

47.

Wird festgestellt, dass eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern ist. Durch die Rückforderung der Beihilfe wird im Rahmen des Möglichen die Wettbewerbsposition wieder hergestellt, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand.

48.

Auch wenn das Verfahren kurz nach Ende des ersten Finanzjahrs, in dem die Regelung ihre Wirkung entfaltete, bereits abgeschlossen war, d.h. noch bevor die Steuerzahlung der meisten Begünstigten fällig war, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Unternehmen bereits in den Genuss der Beihilfe, beispielsweise in Form von geringeren Steuervorauszahlungen für das laufende Finanzjahr gekommen sein könnten.

49.

Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die italienischen Behörden aufgrund der Einleitung des förmlichen Verfahrens die potentiell von der Beihilferegelung Begünstigten öffentlich auf die möglichen Folgen hingewiesen haben, falls die Kommission zu der Feststellung kommen sollte, dass die Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt. Die Kommission hält es jedoch auf jeden Fall für erforderlich, die den Begünstigten eventuell bereits gewährten Beihilfen wieder zurückzufordern.

50.

In diesem Zusammenhang hält es die Kommission jedoch für erforderlich, dass Italien die potentiellen Begünstigten der Regelung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Entscheidung auffordert, die Beiträge zusammen mit den inzwischen angefallenen Zinsen gemäß Absatz V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (9) zurückzuzahlen. Insbesondere wenn die Beihilfe in Form einer Ermäßigung für im laufenden Finanzjahr fällige Steuerzahlungen gewährt wurde, hat Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der letzten für 2004 vorgesehenen Zahlung zu erheben. Die Rückzahlung muss auf jeden Fall spätestens am Ende des ersten Steuerjahres nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen sein.

51.

Italien hat der Kommission alle erforderlichen Informationen und eine Liste der beteiligten Begünstigten vorzulegen und klar anzugeben, welche Maßnahmen für eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen geplant oder bereits ergriffen wurden. Spätestens zwei Monate nach dieser Entscheidung hat Italien der Kommission ferner sämtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren der Rückforderung gegenüber den Begünstigten der rechtswidrig gewährten Beihilfen eingeleitet wurde.

52.

Diese Entscheidung betrifft die Beihilferegelung als solche und ist einschließlich der Rückforderung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen unverzüglich auszuführen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass sämtliche oder ein Teil der gewährten Beihilfen in Einzelfällen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, insbesondere im Lichte von Artikel 5 Buchstabe b) der Gruppenfreistellungsverordnung für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilferegelung in Form von Steueranreizen zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an einem geregelten europäischen Wertpapiermarkt zugelassen werden, die Italien gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 vom 30. September 2003 gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Italien wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung mit Wirkung ab dem Finanzjahr aufzuheben, in das das Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung fällt.

Artikel 3

1.   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den Bestimmungen des nationalen Rechts, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

3.   Die Rückforderung ist so schnell wie möglich vorzunehmen. Insbesondere für den Fall, dass die Beihilfe bereits in Form von verringerten Steuerzahlungen für das laufende Finanzjahr gewährt wurde, erhebt Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der Abschlusszahlung für das Jahr 2004. In allen anderen Fällen erhebt Italien die fälligen Steuern spätestens am Ende des ersten Finanzjahrs, in das das Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung fällt.

4.   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

5.   Die Zinsen sind in Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zu berechnen.

6.   Italien fordert die Empfänger der in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zur Rückzahlung der rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen einschließlich Zinsen auf.

Artikel 4

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben sind unter Verwendung des in Anhang 1 dieser Entscheidung beiliegenden Fragebogens zu übermitteln. Ferner legt Italien innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 221 vom 3.9.2004, S. 2.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999 S. 1, Verordnung geändert durch den Beitrittsakt 2003

(3)  Siehe Vermerk 1.

(4)  Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Slg. 2001, S. I-8365

(5)  Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. I-03671.

(6)  Rechtssache 203/82 Italien/Kommission, Slg. 1983, S. 2525

(7)  Siehe Rechtssache T-214/95 Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, S. II-717.

(8)  Dabei handelt es sich um folgende Unternehmen: 1) TREVISAN SpA, Industrielackieranlagen; 2) ISAGREO SpA, Pharmaka; 3) DIGITAL MULTIMEDIA TECHNOLOGIES 5DMT) SpA, Medien; 4) TERNA SpA, öffentliche Versorgung (Elektrizität); 5)PROCOMAC SpA, Abfüllanlagen; 6) AZIMUT HOLDING SpA, Finanzdienstleistungen; 7) GREENVISION AMBIENTE SpA, Dienstleistungen; 8) PANARIAGROUP SpA, Keramik; 9) RGI SpA, Informatikanwendungen; 10)GEOX SpA, Bekleidung.

(9)  ABl. L 140 vom 30.4.2004 S. 1.


ANHANG

Angaben zur Durchführung der Entscheidung der Kommission vom 16.03.2005 über die staatliche Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN164/2003) – Italien – Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden

1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe

1.1

Genaue Angaben dazu, wie der von dem einzelnen Beihilfeempfänger zurückzufordernde Betrag berechnet wird

Hauptbetrag

Zinsen

1.2

Gesamtbetrag der nach der Regelung rechtswidrig gewährten Beihilfe, die zurückgefordert werden muss (Bruttosubventionsäquivalent, Preise in ...):

1.3

Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die nach der Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückgefordert werden muss:

2.   Geplante und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1

Ausführliche Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen, um die Beihilfe sofort und tatsächlich zurückzufordern. Gegebenenfalls ist auch die Rechtsgrundlage der getroffenen/geplanten Maßnahmen anzugeben.

2.2

Frist für die Rückforderung der Beihilfe

3.   Angaben zu den einzelnen Beihilfeempfängern

Genaue Angaben zu den einzelnen Beihilfeempfängern, von denen eine nach der Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, sind in der nachstehenden Übersicht mitzuteilen.

Name des Begünstigten

Betrag der rechtswidrig gewährten Beihilfe (1)

Währung: …

Erstattete Beträge (2)

Währung: …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttosubventionsäquivalent; in Preisen von …..

(2)  

( )

Erstattete Bruttobeträge (einschließlich Zinsen