30.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 27. März 2006
zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/758/EG zur Ausdehnung der von Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza betroffenen Gebiete Kroatiens
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 891)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/256/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nachdem Kroatien den Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza A des Virussubtyps H5 bei Wildvögeln in seinem Hoheitsgebiet mitgeteilt hat, hat die Kommission am 27. Oktober 2005 die Entscheidung 2005/758/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in Kroatien und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/749/EG (3) erlassen. |
(2) |
Kroatien hat weitere Fälle bei Wildvögeln außerhalb des mit der genannten Entscheidung abgegrenzten Gebietes mitgeteilt, die die Ausdehnung der Maßnahmen zur Aussetzung bestimmter Einfuhren auf die neu betroffenen Teile des kroatischen Hoheitsgebiets rechtfertigen. |
(3) |
Die Entscheidung 2005/758/EG sollte in diesem Sinne geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2005/758/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. März 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).
(3) ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 50. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/11/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 29).
ANHANG
„ANHANG
Teil des kroatischen Hoheitsgebiets gemäß Artikel 1 Absatz 1
ISO-Ländercode |
Land |
Teil des Hoheitsgebiets |
||||||
HR |
Kroatien |
Die Gespanschaften:
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