25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. November 2004

über eine Beihilferegelung Deutschlands zugunsten von Kornbranntweinbrennereien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004)3953)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/240/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 22. November 2000 haben sechs deutsche gewerbliche Erzeugerbetriebe, die der Arbeitsgemeinschaft gewerblicher Kornbrennereien angehören, im Anschluss an die Änderung des deutschen Branntweinmonopolgesetzes vom 2. Mai 1976 durch das Haushaltssanierungsgesetz („HSanG“) vom 22. Dezember 1999 bei der Kommission Beschwerde eingereicht (2).

(2)

Die Beschwerdeführer wollten feststellen lassen, dass der deutsche Gesetzgeber durch Änderung des Branntweinmonopolgesetzes (3) eine Regelung eingeführt hat, die gegen Artikel 87 EG-Vertrag verstößt, weil sie gewerbliche und landwirtschaftliche Kornbranntweinbrennereien, die bis dahin unterschiedslos Anspruch auf Beihilfe hatten, insofern ungleich behandelt, als nur noch die landwirtschaftlichen Erzeuger beihilfeberechtigt sein sollen. Sie machen geltend, dass die neue Regelung den landwirtschaftlichen Kornbranntweinbrennereien einen unbestreitbaren Vorteil verschafft, der als mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unvereinbare Beihilfe gewertet wird.

(3)

Die Kommission hat Deutschland erstmals am 3. Januar 2001 um nähere Auskünfte zu den beanstandeten Änderungen gebeten. Deutschland antwortete hierauf mit Schreiben vom 14. Februar, wobei es darauf verwies, dass die fraglichen Beihilfemaßnahmen der Kommission bereits 1976 gemeldet worden seien und das neue Gesetz lediglich der Verbesserung des bestehenden Mechanismus diene. Am 16. März 2001 wandte sich die Kommission mit einer Reihe weiterer Fragen an Deutschland, das daraufhin um eine Fristverlängerung bat, die die Kommission mit Schreiben vom 9. April 2001 gewährte.

(4)

Am 24. April 2001 erfolgte die Antwort Deutschlands an die Kommission, die wiederum am 19. November ihre ersten Schlussfolgerungen und Bemerkungen übermittelte. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 bekräftigte Deutschland seine Ausführungen vom 14. Februar 2001 und versicherte erneut, dass die fraglichen Beihilfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stünden.

(5)

Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 ersuchte die Kommission Deutschland gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften zur Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) um Stellungnahme und Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge, wie die Gesetzgebung bezüglich der Beihilfen für Kornbrennereien in Übereinstimmung mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gebracht werden können. Am 19. März 2002 teilte Deutschland der Kommission schriftlich mit, dass es derartige Maßnahmen für nicht erforderlich hielte, weil es den Schlussfolgerungen der Kommission nicht beipflichten könnte. Dies gelte insbesondere für die Schlussfolgerung, wonach Kornbranntwein ein industrielles und kein landwirtschaftliches Erzeugnis sei.

(6)

Mit Entscheidung vom 19. Juni 2002 schlug die Kommission Deutschland eine Reihe von zweckdienlichen Maßnahmen zur Neufassung des deutschen Gesetzes über Beihilfen für Kornbrennereien vor. Mit Schreiben vom 19. und 23. Juli 2002 teilte Deutschland der Kommission mit, dass es die den Vorschlag zurückweise und daher nicht willens sei, die zweckdienlichen Maßnahmen innerhalb der gesetzten Fristen durchzuführen.

(7)

Die Kommission hat deshalb gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 am 16. Oktober 2002 beschlossen, wegen der fraglichen Beihilfemaßnahmen ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Der Beschluss wurde am 11. September 2002 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5), wobei alle Betroffenen aufgefordert wurden, zu den fraglichen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(8)

Deutschland äußerte sich am 12. November 2002 zur Einleitung des Verfahrens.

(9)

Von dritter Seite erhielt die Kommission insgesamt 54 Kommentare, darunter eine Stellungnahme mit rund 2 000 Unterschriften. Die Kommentare wurden am 7. Februar 2003 mit der Bitte um Stellungnahme an Deutschland weitergeleitet Am 26. Februar 2003 bat Deutschland die Kommission um eine Fristverlängerung für seine Antwort, die am 27. Februar gewährt wurde. Die Antwort der Deutschlands ging schließlich mit Schreiben vom 19. März 2003 bei der Kommission ein.

(10)

Am 5. Juni 2003 fand auf Ersuchen Deutschlands ein Treffen statt; hierzu übermittelte Deutschland der Kommission am 4. Juni 2003 ein vorbereitendes Schreiben; am 2. Juli 2003 folgte ein weiteres Schreiben.

(11)

Die Beschwerdeführer äußerten sich schriftlich gegenüber der Kommission am 13. August 2003 im Vorfeld einer Sitzung, die auf ihren Antrag hin am 29. August 2003 stattfand.

(12)

Am 5. März 2004 übermittelte die Kommission Deutschland das Schreiben der Beschwerdeführer vom 13. August 2003. Deutschland antwortete hierauf mit Schreiben vom 5. April 2004.

II.   BESCHREIBUNG DER BETROFFENEN REGELUNG

A.   Das deutsche Branntweinmonopol und seine Entwicklung

(13)

Das deutsche Branntweinmonopol wurde durch das Gesetz vom 8. April 1922 (6) eingeführt und infolge der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften u.a. das Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75( Rewe-Zentrale) (7) - - durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 (8) geändert. Das neue Gesetz vom 2. Mai 1976 über das Branntweinmonopol hat die aus den territorialen Schutzmaßnahmen resultierende Preisstützungspolitik, die im Widerspruch zu Artikel 31 EG-Vertrag (ex-Artikel 37) stand, abgeschafft, um sie durch einen Preisausgleichsmechanismus zu ersetzen.

(14)

Am 9. April 1976 meldete Deutschland das reformierte Branntweinmonopolgesetz (9) gemäß Artikel 93 Absatz 3 (nunmehr Artikel 88 Absatz 3) EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (10) bei der Kommission an. In Artikel 4 der genannten Verordnung heißt es: „Artikel 93 Absatz (1) und Absatz (3) Satz 1 des Vertrags ist auf die Beihilfen anzuwenden, die für die Produktion der in Anhang II des Vertrags [nunmehr und im Folgenden Anhang I EG-Vertrag; Hervorhebung durch die Kommission] aufgeführten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden (11). Die Mitgliedstaten haben dem zufolge eine einfache Mitteilungspflicht, ohne dass eine Genehmigung durch die Kommission erforderlich wäre.

(15)

In seinem Anmeldeschreiben wies Deutschland die Kommission darauf hin, dass es seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Aufkauf der Produktion inländischer Branntweinhersteller zu einem kostendeckenden Preis auch weiterhin nachkommen werde.

(16)

Bei der Anmeldung 1976 wurde keine Unterscheidung nach der Art der Erzeugnisse, d.h. zwischen neutralem Alkohol und aromatisiertem Alkohol wie etwa Kornbranntwein, getroffen. Die Kommission hat sich seinerzeit nicht zum Wortlaut der Anmeldung geäußert.

(17)

Nach der Gesetzesänderung von 1976 bestand das Monopol im Aufkauf und der Vermarktung von Alkohol durch die dem Finanzministerium unterstellte Bundesmonopolverwaltung für Branntwein („BfB“). Die BfB kauft den Alkohol zu gesetzlich garantierten Preisen, rektifiziert ihn (12) und vertreibt ihn zu Marktpreisen. Hiervon ausgenommen ist Kornbranntwein.

(18)

Für Kornbranntwein wurde der am 14. Juni 1930 gegründeten Deutsche Kornbranntwein-Vermarktung GmbH (DKV) (13) durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 eine ähnliche Aufgabe wie der BfB übertragen, jedoch ausschließlich für den Aufkauf und die Vermarktung von Kornbranntwein. Durch das Gesetz von 1976 erhielt die DKV das ausschließliche Recht zur Übernahme des größten Teils der heimischen Kornbranntweinproduktion zu gesetzlich garantierten Preisen, die die Kosten der Erzeuger, gleich ob gewerblich oder landwirtschaftlich, decken (14), und zweitens zur Vermarktung des Kornbranntweins zu Marktpreisen, ggf. nach seiner Umwandlung und/oder Rektifikation. Bis zum Jahr 2000 wurden über 80% des in Deutschland erzeugten Kornbranntweins von der DKV und die restlichen 20% von den Brennereien selbst vermarktet (15).

(19)

Die DKV erhält als Gegenleistung für die Erfüllung des ihr in § 82 des Branntweinmonopolgesetzes übertragenen gesetzlichen Auftrags ein Entgelt, das mangels Marktpreises nach den Leitsätzen für die Preisermittlung bei öffentlichen Aufträgen aufgrund von Selbstkosten (LSP) ermittelt wird.

(20)

Die deutschen Kornbranntweinhersteller, die Anspruch auf Beihilfe haben, unterliegen einer Ablieferungspflicht an die DKV in Höhe ihrer Brennrechte, die von den staatlichen Stellen jährlich festgelegt werden. Sie können auch eine größere Menge Alkohol produzieren, doch gibt es dafür keine Preisgarantie mehr. Die landwirtschaftlichen Brennereien sind (im Gegensatz zu den gewerblichen Brennereien aus Gründen, die auf der Hand liegen) gesetzlich verpflichtet, die selbst erzeugten Grundstoffe (Korn) zu verarbeiten und die bei der Destillation anfallende Nebenprodukte in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb weiter zu verwerten, d.h. beispielsweise die bei der Destillation anfallende Schlempe an das Vieh zu verfüttern und die Gülle als Dünger zu verwenden.

(21)

Einige Brennereien/Erzeuger verwerten und vermarkten ihre gesamte oder einen Teil ihrer Produktion jedoch auch selbst, ohne dabei auf die DKV zurückzugreifen. In diesem Fall erhalten sie im Rahmen der ihnen zugeteilten Brennrechte von der DKV den Gegenwert der Kosten für die Rektifikation, Lagerung und Vermarktung, die die DKV gespart hat. Diese Erzeuger sind somit finanziell denjenigen gleichgestellt, die ihre Produktion an die DKV abführen.

(22)

Mit dem HSanG wurden Änderungen an dem Monopol mit dem Ziel einer Beschneidung der Beihilfen vorgenommen. In erster Linie wurde der Kreis der Beihilfeempfänger eingeschränkt und der Zuteilungsmechanismus für die Beihilfen teilweise neu geregelt. Seit Inkrafttreten des HSanG kommen ausschließlich die landwirtschaftlichen Brennereien in den vollen Genuss der alten Regelung, da nämlich gemäß § 40 Absatz 5 des geänderten Branntweinmonopolgesetzes die Brennrechte für die gewerblichen Brennereien für die Betriebsjahre 2000/2001 bis 2005/2006 auf 50 vom Hundert der regelmäßigen Brennrechte festgesetzt wurden (16). Nach der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfrist bis 2005/2006 haben nur noch die landwirtschaftlichen Brennereien Anspruch auf Beihilfe.

(23)

Die gewerblichen Brennereien, die gemäß §o58a des durch das HSanG geänderten Branntweinmonopolgesetzes nach dem Betriebsjahr 2006/2007, d.h. ab dem 30. September 2006, überhaupt nicht mehr an dem Monopol teilhaben dürfen, können jedoch schon ab 2001 freiwillig aus dem Monopol ausscheiden. Um die unvermeidlichen Verluste der gewerblichen Brennereien zu kompensieren, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass diejenigen, die vorzeitig aus dem Monopol ausscheiden, Ausgleichzahlungen erhalten sollen. Aus diesem Grund hat ein Großteil der gewerblichen Brennereien für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Monopol optiert.

(24)

Aus Gründen der Gleichbehandlung können laut Gesetz auch landwirtschaftliche Brennereien auf Antrag das Monopol verlassen; sie erhalten dann dieselben Ausgleichsbeträge wie die gewerblichen Brennereien.

(25)

Die DKV soll bis zum 30. September 2006 den ihr per Gesetz vom 2. Mai 1976 übertragenen Auftrag erfüllen; anschließend könnte die BfB ihre Aufgabe übernehmen.

B.   Beschreibung der fraglichen Beihilfen

(26)

Der Abbau des Branntweinimportmonopols in der zweiten Hälfte der 70er Jahre und die Marktöffnung haben unverzüglich zu einer deutlichen Erhöhung der deutschen Branntweinimporte und zugleich zu einem deutlichen Rückgang des Branntweinverkaufspreises geführt, ohne dass sich dieser Preisrückgang auch beim Hersteller bemerkbar gemacht hätte.

(27)

Das Monopol hat sich (über die DKV und die BfB) an die neuen Marktbedingungen angepasst und seine eigenen Verkaufspreise auf ein wettbewerbsfähiges Niveau gesenkt. So ist der Alkoholverkaufspreis von durchschnittlich 333 DEM/hl im Jahre 1976 auf 115 DEM/hl im Zeitraum 1999/2000 zurückgegangen.

(28)

Für 1999/2000 betrug der gesetzliche Übernahmepreis, den die DKV an die Kornbrennereien abzuführen hatte, 263 DEM je hl Alkohol (gegenüber 296 DEM/hl, die die BfG den Herstellern von sonstigem Branntwein zahlt). Dieser Übernahmepreis ist so kalkuliert, dass die Kosten der Erzeuger gedeckt sind. Die Referenzkosten bilden die durchschnittlichen Herstellungskosten eines gewissenhaften Erzeugers für einen Hektoliter Alkohol. Im selben Zeitraum betrug der Verkaufspreis für Kornbranntwein durch die DKV 157 DEM/hl Alkohol (gegenüber 93 DEM/hl für neutralen Alkohol).

(29)

Das Ausgleichssystem hat somit nachweislich zum Ziel, die Folgen eines Fehlbetrags abzufedern, von dem das Branntweinvertriebsmonopol und damit auch auf die DKV betroffen ist. Nach Angaben Deutschlands beliefen sich die den Kornbrennereien für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 gewährten Zuschüsse auf 36,6 Mio. DEM (18,7 Mio. EUR).

(30)

Die Differenz zwischen dem Übernahme- und dem Verkaufspreis auf dem Markt (Marktpreis) stellt eindeutig eine Beihilfe dar. Dies wird von Deutschland nicht bestritten.

(31)

Das in §58a des Branntweinmonopolgesetzes vorgesehene System soll den Kornbrennereien den Ausstieg aus dem Monopol erleichtern. Wie oben(s. Rdnr. 22) bereits ausgeführt, erhalten Brennereien, die bereit sind, vorzeitig aus dem Monopol auszuscheiden, als Gegenleistung für ihren Ausstieg aus freien Stücken und anstatt der Betriebsbeihilfen zum Ausgleich der Herstellungskosten bis September 2006 degressiv gestaffelte Ausgleichsbeträge, die jeweils in den ersten vier Monaten eines Betriebsjahres ausgezahlt werden. Durch die Ausgleichsbeträge wird Erzeugern, die dies möchten, die Möglichkeit gegeben, sich trotz des Ausscheidens aus dem Monopol weiterhin auf dem so genannten „freien“ Kornbranntweinmarkt zu betätigen (17). Es handelt sich somit um eine Umlenkung bereits vorher bestehender Beihilfen, die von den Erzeugern nach Belieben verwendet werden können.

(32)

Es sei daran erinnert, dass nahezu sämtliche gewerblichen und auch einige landwirtschaftlichen Brennereien diese Alternative gewählt haben.

(33)

Das Defizit aus der Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem Verkauf der Produkte zum Marktpreis in Deutschland wird aus Mitteln des Bundeshaushalts gedeckt. Im Gegenzug wurde deshalb die Alkoholsteuer heraufgesetzt. Es handelt sich um eine Verbrauchsteuer, die sowohl auf heimischen als auch auf importierten Alkohol erhoben wird.

(34)

Zum Ende des Betriebsjahres 1999/2000 (vor Einführung des Gesetzes) gab es 68 gewerbliche und 409 landwirtschaftliche Brennereien, die insgesamt 253 000 Hektoliter Kornbranntwein erzeugten. Am 1. Oktober 2001 waren im Zuge der Reform nur noch 11 gewerbliche Brennereien mit einer Gesamtproduktion von 5 000 Hektolitern auf dem Markt aktiv. Die Zahl der landwirtschaftlichen Brennereien verringerte sich auf 340 mit einer Gesamtproduktion von 142 000 Hektolitern.

(35)

Die 57 gewerblichen Brennereien, die vorzeitig aus dem Monopol ausgeschieden sind, hatten am Ende des Geschäftsjahres 2001/2002 Ausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt 5,9 Mio. EUR erhalten, die sechs landwirtschaftlichen Brennereien 0,6 Mio. EUR. Die 47 Brennereien, die ihre Produktion (insgesamt 5 400 Hektoliter Kornbranntwein) selbst vermarkten, haben zu diesem Zweck Beihilfen in Höhe von 315 000 EUR erhalten. Die DKV schließlich erhielt im Geschäftsjahr 2001/2002 einen Zuschuss von 6,6 Mio. EUR.

C.   Bemerkungen dritter

(36)

Nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Verfahrenseröffnung gingen bei der Kommission 54 Stellungnahmen von Seiten Dritter ein, darunter natürliche Personen, Unternehmen, Verbände und Berufsvereinigungen. Die überwiegende Mehrheit (47) lehnt die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, die den Ausgangspunkt für dieses Verfahren bilden, ab; drei Stellungnahmen war teilweise und vier durchweg positiv.

(37)

Die vier positiven Stellungnahmen stammen von Vertretern der Spirituosenindustrie. Sie sind sogar der Ansicht, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Verfahrenseröffnung noch nicht weit genug gegangen sei und dass das deutsche Branntweinmonopol grundlegend reformiert werden müsse.

(38)

Alle 35 landwirtschaftlichen Brennereien nehmen eine ablehnende Haltung gegenüber dem Standpunkt der Kommission ein. Bei den meisten handelt es sich um kleine landwirtschaftliche Familienbetriebe. Bestritten wird generell die Auffassung der Kommission, wonach es sich bei Kornbranntwein um ein industrielles Erzeugnis handelt. Ihrer Ansicht nach handelt es sich eindeutig um ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Kritisiert wird auch der von der Kommission verwendete Begriff „Kornbranntwein“; zutreffender für das bei der DKV abgelieferte Erzeugnis sei die Bezeichnung „Rohalkohol“ oder auch „Kornrohalkohol“. Der bei der DKV abgelieferte Alkohol sei kein trinkfertiges Erzeugnis, sondern müsse noch weiter verarbeitet bzw. rektifiziert werden. Teilweise wird argumentiert, die Situation der landwirtschaftlichen Erzeuger lasse sich nicht mit der von gewerblichen Betrieben vergleichen, weil sie nicht denselben Zwängen unterworfen seien. In diesem Zusammenhang wird ausführlich auf die verschiedenen Stufen des Herstellungsprozesses von Kornbranntwein eingegangen, der aus einem System der Kreislaufwirtschaft (Kornanbau, Brennerei, Verwendung der Schlempe als Viehfutter, Verwendung der Gülle als Dünger für den Kornanbau) hervorgegangen sei, die eine strikt ökologische Verfahrensweise erfordere. Die landwirtschaftlichen Brennereien sind daher der Ansicht, dass in ihrem Fall weiterhin die für Agrarerzeugnisse geltenden Vorschriften des EG-Vertrages Anwendung finden müssten und sie unweigerlich gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben, die ihren Alkohol an die BfB abführten, benachteiligt wären, wenn stattdessen die strengeren Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages auf sie Anwendung fänden. Der Wegfall des Monopols ab dem 1. Januar 2004 würde sie in den sicheren Ruin treiben, da viele von ihnen Investitionen getätigt hätten, denen sie sich dann nicht mehr gewachsen sehen würden. Außerdem sei die Brennerei in einigen Fällen das Herzstück des landwirtschaftlichen Betriebes, weshalb bei ihrem Wegfall der gesamte Betrieb vor dem Aus stehe. Eine Berufsvereinigung, die die landwirtschaftlichen Brennereien vertritt, die den Kornbranntwein selbst vermarkten, stuft den Kornbranntwein ebenfalls als landwirtschaftliches Erzeugnis ein, und meint, dass die Kommission hieran nicht rütteln dürfe. In zahlreichen Kommentaren wird schließlich die Ansicht vertreten, die Beihilfemaßnahmen könnten den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, da der Kornbranntwein ein Alkohol sei, der nur im deutschen Sprachraum hergestellt werden könne.

(39)

Die Arbeitsgemeinschaft gewerblicher Kornbrennereien kritisiert die Verfahrenseröffnung insofern, als darin die Abschaffung sämtlicher Beihilfen gleich welcher Art sowohl zugunsten der landwirtschaftlichen als auch der gewerblichen Brennereien vorgeschlagen wird. Sie habe das Verfahren ins Rollen gebracht, bedauere aber, dass die Kommission die Ausgleichsbeträge für gewerbliche Brennereien, die als Anreiz für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Monopol gedacht waren, in Frage stelle. Die Ausgleichsbeträge stellten nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 88 EG-Vertrag dar. Es handele sich vielmehr um den Gegenwert der Brennrechte, auf die sie im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Brennereien verzichten müssten. Allein schon aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Bewilligung der im HSanG vorgesehenen Ausgleichsbeträge geboten und zudem unerlässlich, um den betroffenen Brennereien bis zum Ablauf der Übergangsfrist Gelegenheit zu geben, ihre Tätigkeit unter wirtschaftlich akzeptablen Bedingungen umzustellen, zumal die Beträge bei weitem nicht so hoch seien wie die durch das neue Gesetz bedingten Verluste. Außerdem werde der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Zahlungen nicht beeinträchtigt, da keine Verfälschung des Wettbewerbs stattfinde, weil alle Mitglieder der Berufsvereinigung die Produktion von Kornbranntwein eingestellt hätten, da es unmöglich sei, sich auf einem subventionierten Markt zu behaupten, ohne selbst Zuschüsse zu erhalten. Dagegen erhält die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt aufrecht, wonach die Beihilfen für die landwirtschaftlichen Brennereien aufgrund der Ungleichbehandlung unrechtmäßig seien. Drei gewerbliche Brennereien haben sich direkt mit der Forderung zu Wort gemeldet, die Bestimmungen des HSanG über die Zahlung von Ausgleichsbeträgen als Gegenleistung für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Monopol beizubehalten.

(40)

Die übrigen Stellungnahmen, darunter die eines Sachverständigen, der angibt, an den Vorarbeiten zur Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (18) beteiligt gewesen zu sein, oder die eines Verbraucherverbandes, der 2 000 Unterschriften gesammelt hat, lehnen den von der Kommission in der Verfahrenseröffnung vertretenen Standpunkt strikt ab, wobei sie sich zumeist derselben Argumente bedienen wie die landwirtschaftlichen Kornbrennereien und insbesondere darauf verweisen, dass Kornbranntwein ein Erzeugnis sei, das weiterhin als Agrarprodukt eingestuft werden müsse, und dass die Kommission die traditionellen Herstellungsmethoden dieses Erzeugnisses nicht in Frage stellen dürfe. Die DKV macht geltend, dass die Kommission, wenn sie in ihrer abschließenden Entscheidung an den von ihr vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen festhalten sollte, bei der Festsetzung der Frist für ihre Umsetzung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und die Übergangsfrist über den 1. Januar 2004 hinaus verlängern müsse, um den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Umstellung ihrer Tätigkeiten zu geben.

D.   Bemerkungen Deutschlands

(41)

Deutschland bestreitet nicht, dass das System der Erstattung der Herstellungskosten durch die DKV den Charakter von Betriebsbeihilfen hat. Sie vertritt jedoch die Ansicht, dass Kornbranntwein auch weiterhin unter die für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Bestimmungen des EG-Vertrages fallen müsse und von der Kommission nicht wie ein industrielles Erzeugnis behandelt werden dürfe. Sie teile keineswegs die Auffassung der Kommission, wonach die im Rahmen des Monopols hergestellten Getreidedestillate kein unter den Oberbegriff Ethylalkohol fallendes landwirtschaftliches Erzeugnis, sondern eine als Branntwein bezeichnete Spirituose und somit ein industrielles Produkt darstellten. Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass der Wortlaut von Anhang I des EG-Vertrages eindeutig sei und der Inhalt eines EG-Vertragestextes nicht durch eine Vorschrift des abgeleiteten Rechts, wie sie die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darstelle, in Frage gestellt werden könne.

(42)

Zur Untermauerung seiner Argumentation trägt Deutschland vor, dass der Gerichtshof durch die Bestätigung des nichtdiskriminierenden Charakters der Alkoholsteuer in mehreren Urteilen (u.a. in dem Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, (Hansen GmbH & Co/Hauptzollamt Flensburg (19)) und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 253/83, (Sektkellerei C.A Kupferberg & Cie KG a.A/Hauptzollamt Mainz) (20) die Vereinbarkeit dieser Steuer mit den Bestimmungen der Artikel 37 und 95 (nunmehr Artikel 31 bzw. 90) (21) und damit indirekt auch der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag anerkannt habe.

(43)

Zu den Ausgleichsbeträgen für Brennereien, die sich für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Monopol entschieden haben, führt Deutschland aus, dass es sich wegen der langjährigen Einbindung der Brennereien in das Branntweinmonopol um notwendige Anreize handele, nachdem sie klargestellt hat, dass es sich bei den Brennrechten entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht einen Vermögenswert handelt. Außerdem hätten die landwirtschaftlichen Brennereien aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso die Möglichkeit, aus dem Monopol auszuscheiden, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie die gewerblichen Brennereien.

(44)

Deutschland weist darauf hin, dass - sollte die Kommission bei ihrer Einschätzung bleiben – sowohl im Fall der Betriebsbeihilfen für die im Monopol verbleibenden Brennereien als auch bei den Ausgleichsbeträgen als Gegenleistung für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Monopol eine mehrjährige Übergangsfrist wegen der traditionellen Einbindung der Kornbranntweinhersteller in das Branntweinmonopol und des damit verbundenen Vertrauensschutzes unabdingbar sei. Diese Zeit benötigten die Brennereien, gleich, ob gewerblich oder Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs, um ihre Produktionsstrukturen an den freien Markt anzupassen oder ihren Betrieb auf andere Produktionstätigkeiten umzustellen. Deutschland hat daher eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2006 vorgeschlagen. Es hat gegenüber der Kommission konkrete Gründe vorgetragen, warum das von der Kommission im Rahmen der zweckdienlichen Maßnahmen ursprünglich für den 1. Januar 2004 vorgesehene Ende der Übergangsfrist bis mindestens zum Betriebsjahr 2005/2006 verlängert werden sollte. Jede andere Entscheidung würde die Schließung zahlreicher gewerblicher und landwirtschaftlicher Brennereien und den Verlust vieler Arbeitsplätze zur Folge haben.

(45)

Deutschland bestreitet die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach das HSanG vom 22. Dezember 1999 zu einer Diskriminierung der gewerblichen Kornbrennereien geführt habe, da es sich darauf beschränke, das Monopol durch eine minimale Verringerung der Zahl der Beihilfeempfänger sowie mit einer Übergangzeit von sechs Jahren und einem entsprechenden finanziellen Ausgleich, der gleichermaßen an gewerbliche und landwirtschaftliche Brennereien gezahlt wird, umzugestalten.

III.   RECHTLCIHE WÜRDIGUNG

A.   Anwendbarkeit der Wettbewerbregeln:

(46)

Vorstehend wurde erläutert, dass die Verarbeitung von Kornbranntwein organisatorisch von den übrigen unter das Monopol fallenden Alkoholprodukten landwirtschaftlichen Ursprungs getrennt wurde (s. Rdnrn. 16 bis 24). 1930 war eigens für dieses Erzeugnis im Rahmen des Branntweinmonopols eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die DKV, gegründet worden. Mit dem Gesetz vom 2. Mai 1976 hat Deutschland die Sonderbehandelung von Kornbranntwein durch Beibehaltung der Koexistenz zweier verschiedener Marktorganisationseinrichtungen - BfB und DKV - erneut bestätigt.

(47)

Die Mehrheit der an die BfB abgelieferten Basisalkoholprodukte (Destillate) sind offensichtlich für die Herstellung von neutralem, nicht gebrauchsfertigem Alkohol bestimmt, während sich die der DKV überlassenen Destillate (von Deutschland als „Kornfeindestillat“ bezeichnet) durch ihre aromatischen Eigenschaften auszeichnen und daher für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

(48)

Diese Unterscheidung erklärt sich hauptsächlich aus dem Zustand, in dem das Basiserzeugung von den Brennereien an die beiden Vertriebsorganisationen abgegeben wird, und der Qualität des vertriebenen Produkts nach Umwandlung und/oder Rektifikation durch die beiden Stellen.

(49)

Die BfB nimmt überwiegend Rohalkohol ab (u.a. auf Obst-, Kartoffel-, Melasse-, Getreidebasis) und verkauft ihn im Allgemeinen nach Rektifikation und/oder Umwandlung als neutralen Alkohol.

(50)

Die DKV nimmt ein Destillat ab - das „Kornfeindestillat“-, das bereits als Spirituose im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 betrachtet wird. Die von der DKV vorgenommene Rektifikation des Destillats besteht insbesondere in einer Standardisierung des im Endprodukt enthaltenen Alkoholgehalts (32 % bei dem als Korn bezeichneten Erzeugnis und 37,5 % bei Kornbrand).

(51)

In Anhang I des EG-Vertrages in der Fassung der Verordnung Nr. 7a des Rates vom 18. Dezember 1959 zur Aufnahme bestimmter Waren in die Liste des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (22) geht es um „Äthylalkohol, vergällt oder unvergällt, mit einem beliebigen Alkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführt sind (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen – Essenzen - zur Herstellung von Getränken)“. Dieser Text lässt sich mit Hilfe der Positionen ex ex 22.08 und 22.09 (jetzt 22.07 und 22.08) des Zolltarifschemas auslegen, unter denen Sprit, Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke definiert sind.

(52)

In den Erläuterungen zum Zolltarifschema wird Branntwein, der also nicht von Anhang I erfasst wird, wie folgt definiert: „(...) der (ohne Zusatz von Aromastoffen) durch Destillieren von vergorenen, natürlichen Flüssigkeiten wie Wein, Apfelwein oder von vergorenen Früchten, vergorenem Trester, Getreide oder ähnlichen vergorenen pflanzlichen Erzeugnissen gewonnen wird; er kennzeichnet sich durch einen besonderen Geschmack und ein besonderes Aroma; dies ist darauf zurückzuführen, dass er sekundäre Bestandteile (Ester, Aldehyde, Säuren, höhere Alkohole usw.) enthält, die von der Art der zum Destillieren verwendeten Ausgangsstoffe abhängen.“

(53)

Die Position umfasst auch „Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% […]“. In den Erläuterungen heißt es zu diesem Erzeugnis: „... gleich, ob für Trinkzwecke oder technische Zwecke bestimmt; er unterscheidet sich von den Erzeugnissen unter A [z.B. Branntwein], auch wenn er zu Trinkzwecken geeignet ist, dadurch, dass er keine Aroma gebende Bestandteile enthält.“

(54)

Kornbranntwein ist also ein Branntwein, der durch das Vorhandensein aromatischer Bestandteile gekennzeichnet ist und daher nicht als Ethylalkohol angesehen werden kann. Hierfür spricht im Übrigen auch Punkt C Ziffer 4 der Erläuterungen zu Position ex ex 22.09 (jetzt 22.08, Punkt C, Ziffer 2); darin wird betont, dass zu dieser Position neben Ethylalkohol auch „Whisky und andere Branntweine aus der Destillation von vergorener Getreidemaische (Gersten-, Hafer-, Roggen-, Weizen-, Maismaische usw.)“ gehören.

(55)

In seinen Antworten an die Kommission verwechselt Deutschland Kornalkohol, der unter den oben (s. Rdnr. 53) genannten Bedingungen als Ethylalkohol angesehen werden kann, mit der Spirituose Kornbranntwein. Dem Wortlaut des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung des HSanG vom 22. Dezember 1999 nach zu urteilen hat der deutsche Gesetzgeber in der Tat Kornalkohol und Kornbranntwein unterschiedlich behandelt, eben weil es sich um verschiedenartige Erzeugnisse handelt.

(56)

Die Kommission hält folglich an ihrer Auffassung fest, wonach es sich bei diesen Erzeugnissen um unterschiedliche Produkte handelt; ersteres dient der Herstellung von neutralem Alkohol, während letzteres, um das es bei diesem Verfahren geht, über Aroma und Geschmack gebende Bestandteile verfügt.

(57)

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 wird präzisiert, dass sich die Verordnung auf die Begriffsbestimmung, die Bezeichnung und die Aufmachung von Spirituosen bezieht.

(58)

In Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung sind die verschiedenen Kategorien von Spirituosen aufgeführt. Unter dem Buchstaben c) ist die „Getreidespirituose“ definiert als

„1.

Die Spirituose, die durch Destillieren aus vergorener Getreidemaische gewonnen wird und die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweist.

Die Bezeichnung „Getreidespirituose“ kann für das in Deutschland sowie in den Gebieten der Gemeinschaft mit Deutsch als eine der Amtssprachen hergestellte Getränk durch die Bezeichnung „Korn“ oder „Kornbrand“ ersetzt werden, sofern dieses Getränk in diesen Regionen auf herkömmliche Weise hergestellt wird und wenn die Getreidespirituose ohne Zugabe von Zusatzstoffen dort wie folgt gewonnen wird:

entweder ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen

oder durch erneutes Destillieren eines gemäß dem ersten Gedankenstrich gewonnenen Destillats.

2.

Um die Bezeichnung „Getreidebrand“ führen zu können, muss die Getreidespirituose durch Destillieren zu weniger als 95 % voll aus vergorener Getreidemaische gewonnen werden und die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweisen.“

(59)

Im vorliegenden Fall liefern die Kornbranntweinhersteller bei der DKV ein gemäß dem in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 beschriebenen Verfahren gewonnenes Erzeugnis ab (Kornfeindestillat), das anschließend von der DKV gegebenenfalls rektifiziert und/oder umgewandelt wird, um es dann zu vermarkten.

(60)

Deutschland ist der Ansicht, dass sich die Kommission nicht auf diesen Text stützen dürfe, weil darin nur Regeln für den Vertrieb von Spirituosen im Interesse des Verbraucherschutzes aufgestellt würden. Die Kommission bestreitet nicht, dass dies der Zweck der Verordnung ist, doch schließt dies keineswegs aus, dass der Text auch zum Zwecke der Beschreibung und Definition von Kornbranntwein als Spirituose herangezogen werden kann, die als solche unmittelbar den Wettbewerbsregeln unterliegt. Die Kommission meint daher, ohne hierzu ein abschließendes Urteil abgeben zu wollen, dass diese dem abgeleiteten Recht entnommene Textpassage ihre Sichtweise in der Frage der Einstufung des fraglichen Erzeugnisses untermauert.

(61)

Deutschland weist in einer seiner Mitteilungen an die Kommission darauf hin, dass der Wortlaut des Anhanges I des EG-Vertrages je nach Sprachversion variiere. So fehle das Wort „Branntwein“ in der englischen und der niederländischen Sprachfassung; hier sei nur die Rede von „Likör“ und „Spirituosen“. Die Kommission bemerkt hierzu, dass die deutsche Sprachfassung und andere Sprachversionen diesbezüglich eindeutig sind und „Branntwein“ dort zweifelsfrei genannt wird. Die Sprachversionen, die, wie die englische und die niederländische, Branntwein nicht ausdrücklich ausnehmen, müssen im Lichte der übrigen Sprachversionen ausgelegt und angewandt werden und können nur so verstanden werden, dass Branntwein zu den anderen alkoholischen Getränken gehört, die ebenfalls vom Anwendungsbereich des Anhangs I ausgenommen sind.

(62)

Im Rahmen der Verwaltung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse erließ der Rat am 8. April 2003 die Verordnung (EG) Nr. 670/2003 mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (23). Mit dieser Verordnung soll erstmals eine gemeinsame Marktorganisation für Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs geschaffen werden.

(63)

In ihrem Beschluss, das Verfahren einzuleiten, hatte die Kommission einige Punkte dieser Verordnung, die sich seinerzeit noch im Beratungsstadium befand, zur Untermauerung ihrer Argumentation herangezogen. Es dürfte nach wie vor interessant sein, die Vorarbeiten zu diesem Rechtsakt sowie den definitiven Wortlaut der Verordnung zu Rate zu ziehen, denn sie stützen gegebenenfalls die Erkenntnis der Kommission, wonach es sich bei Kornbranntwein um ein industrielles Erzeugnis handelt. So wurden in einem ersten Entwurf in Artikel 1 Spirituosen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. In der Endfassung der Verordnung werden die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse unter Bezugnahme auf Anhang I des EG-Vertrages definiert. In den von Artikel 1 anvisierten Positionen des Zolltarifschemas, für die die Verordnung gilt, ist Branntwein in Form von Kornbranntwein nicht aufgeführt, sondern lediglich unvergällter und vergällter Ethylalkohol und vergällter Branntwein.

(64)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Kornbranntwein eine vom Anwendungsbereich des Anhangs I des EG-Vertrages ausgeschlossene Spirituose ist, für die daher die EG-Wettbewerbsregeln gelten.

B.   Die fraglichen Maßnahmen sind als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu werten

(65)

Die Kommission hat nachgewiesen, dass Kornbranntwein ein industrielles Produkt ist, auf das die Bestimmungen der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag Anwendung finden.

(66)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, „soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, (…) staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(67)

Die fraglichen Maßnahmen verschaffen den Herstellern von Kornbranntwein einen Vorteil, denn sie garantieren ihnen die Deckung der Herstellungskosten im Rahmen der ihnen verliehenen Brennrechte unabhängig von dem Preis, zu dem das Produkt schließlich auf den deutschen Markt kommt. Zur Erinnerung: Kornbranntwein wurde im Zeitraum 1999/2000 zum Preis von 263 DEM/hl von der DKV angekauft, um dann zum Preis von 157 DEM/hl vermarktet zu werden, was im fraglichen Zeitraum Subventionen in Höhe von 36,6 Mio. DEM (18,7 Mio. EUR) entspricht. So können die deutschen Kornbranntweinhersteller ihre Produktion zu finanziellen Konditionen verkaufen, die gegenüber denen, die gelten würden, wenn sie ihre Produktion direkt unter normalen Marktbedingungen - das heißt ohne die erheblichen Subventionen des Monopols - vertreiben müssten, wesentlich günstiger sind.

(68)

In den Fällen, in denen die DKV in den Herstellungsprozess von Kornbranntwein nicht selbst mit eingeschaltet ist, erhalten die betreffenden Erzeuger nach Maßgabe ihrer Brennrechte eine Entschädigung in Höhe der Kosten, die die DKV für die Rektifikation, Vermarktung, Lagerung usw. des Kornbranntweins gespart hat.

(69)

Dank dieser Beihilfen können die deutschen Erzeuger den nicht unter die Brennrechte fallenden Teil der Kornbranntweinproduktion, den sie direkt vertreiben dürfen, zu Preisen verkaufen, die sie nicht verlangen könnten, wenn sie nicht dank des Monopols für die restliche an die DKV abgeführte Produktion einen überhöhten Abnahmepreis erhielten.

(70)

Diese Begünstigung wirkt sich auf die laufenden Herstellungs- und Vermarktungskosten, d.h. auf die Betriebskosten des jeweiligen Unternehmens, aus.

(71)

Einen Vorteil für die Erzeuger stellen auch die so genannten Ausgleichsbeträge dar, die ihnen anstelle der Erstattung der Herstellungskosten gewährt werden, wenn sie vorzeitig aus dem Monopol ausscheiden, damit sie sich gegebenenfalls auf dem „freien“ Kornbranntweinmarkt behaupten können. Die gewährten Mittel ersetzen die Zuschüsse zur Herstellung und Vermarktung eines bestimmten Produkts, kommen aber wesensmäßig Zuschüssen gleich. Dabei ist unerheblich, dass die Ausgleichsbeträge auch für andere Zwecke als für den Verbleib auf dem „freien“ Kornbranntweinmarkt verwendet werden können, beispielsweise zur Schließung oder Umstrukturierung der Brennereien.

(72)

Das HSanG, mit dem der Umfang der Zuschüsse im Rahmen des Branntweinmonopols insgesamt verringert werden soll, will offensichtlich eine ausgewogene Übergangsregelung schaffen, die den Bedürfnissen aller Erzeuger entsprechend ihrer jeweiligen Besonderheiten und Zielsetzungen gerecht wird. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nicht alle Erzeuger denselben Zwängen ausgesetzt sind; so sind die landwirtschaftlichen Erzeuger beispielsweise gesetzlich verpflichtet, bei der Herstellung nach dem ökologischen Prinzip der Kreislaufwirtschaft zu verfahren.

(73)

Die Ausgleichsbeträge sind nicht an Investitionen gebunden und betreffen somit den laufenden Betrieb der begünstigten Brennereien.

(74)

Finanziert werden die Maßnahmen aus staatlichen Mitteln, gleich, ob es sich um Zuschüsse zu den Herstellungskosten oder um Ausgleichsbeträge handelt. Der Fehlbetrag aus der Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem Verkauf der Produkte zum Marktpreis in Deutschland wird aus Mitteln des Bundeshaushalts gedeckt; dies gilt auch für die Ausgleichsbeträge zugunsten der Erzeuger, die vorzeitig aus dem Monopol ausscheiden.

(75)

Ziel der Maßnahmen ist die Unterstützung der Kornbranntweinproduktion. Sie haben folglich selektiven Charakter.

(76)

Die Maßnahmen verfälschen ganz offensichtlich den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die deutschen Erzeuger mit Herstellern anderer Mitgliedstaaten konkurrieren, die vielleicht denselben Alkohol auf dem deutschen Markt vertreiben möchten. Wie von dritter Seite verschiedentlich angemerkt wurde, darf die Bezeichnung Kornbranntwein laut der bereits zitierten Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ausschließlich „für das in Deutschland sowie in den Gebieten der Gemeinschaft mit Deutsch als einer der Amtssprachen  (24) hergestellte Getränk“ verwendet werden, „sofern dieses Getränk in diesen Regionen auf herkömmliche Weise hergestellt wird...“. Außerdem konkurriert Kornbranntwein mit anderen Branntweinen und Spirituosen aus anderen Mitgliedstaaten. Die Tatsache, dass der Gerichtshof in den Rechtssachen Hansen und Sektkellerei C.A. Kupferberg entschieden hat, dass die Artikel 95 und 37 EWG-Vertrag in dem Sinne auszulegen seien, dass sie der faktischen Verringerung des Verkaufspreises des von der Monopolbehörde verkauften Branntweins nicht entgegenstehen, wenn „auch auf eingeführte Erzeugnisse tatsächlich kein höherer Steuersatz angewendet wird als auf entsprechende inländische Erzeugnisse“, greift der Würdigung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission nicht vor.

(77)

Es steht damit außer Frage, dass die fraglichen Maßnahmen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(78)

Folglich handelt es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da sie die Kosten für den laufenden Betrieb der betreffenden Unternehmen decken sollen, handelt es sich um Betriebsbeihilfen.

(79)

Nach Prüfung der von Deutschland, den Beschwerdeführern und betroffenen Dritten übermittelten Unterlagen stellt die Kommission fest, dass mit dem HSanG vom 22. Dezember 1999 eine Neuregelung des Branntweinmonopols in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1976 bezweckt wurde, um die Zuschüsse für die Kornbranntweinherstellung generell abzubauen. Die Kommission konstatiert ferner, dass Deutschland die aus dem Gesetz von 1976 hervorgegangenen Maßnahmen auf der Grundlage der für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Bestimmungen im April 1976 angemeldet hat und die Anmeldung seinerzeit keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen gab.

(80)

Gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag sowie Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat die Kommission Deutschland per Entscheidung vom 19. Juni 2002 die Annahme zweckdienlicher Maßnahmen empfohlen, nachdem sie zu dem Schluss gelangt war, dass Kornbranntwein als industrielles Erzeugnis zu betrachten ist und dass die betreffenden Maßnahmen bestehende Beihilfen darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht mehr vereinbar sind, wogegen Deutschland jedoch Einspruch erhoben hat.

(81)

Die auf das Branntweinmonopolgesetz zurückzuführenden staatlichen Beihilfen einschließlich der Beihilfemaßnahmen für Kornbranntwein aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 1976 waren von Deutschland ordnungsgemäß angemeldet worden war, ohne dass die Kommission damals Vorbehalte bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft geäußert hätte. Deutschland ließ die Kommission seinerzeit wissen, dass es die Maßnahmen umzusetzen gedenke. Es handelt sich folglich um bestehende staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(82)

In ihrer Entscheidung vom 19. Juni 2002 über zweckdienliche Maßnahmen hat die Kommission die aus dem Gesetz vom 22. Dezember 1999 hervorgegangenen Maßnahmen denn auch nicht als neue Beihilfen eingestuft.

(83)

Der eigentliche Zweck des HSanG vom 22. Dezember 1999 besteht darin, den Kreis der Beihilfeempfänger zu verringern und die Höhe der gewährten Zuschüsse zu senken. Es ändert nichts am Kern des durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 eingeführten Systems, wonach die Kosten der Erzeuger unabhängig vom Marktpreis des Kornbranntweins gedeckt werden. Dies gilt auch für die Ausgleichsbeträge, die für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Monopol gewährt werden und eine gewisse Zeit lang die Zuschüsse ersetzen.

(84)

Deshalb musste das HSanG 1999 der Kommission vor seinem Inkrafttreten auch nicht angezeigt werden.

(85)

Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C 44/03 („Namur-Les assurances du crédit SA“) (25). In diesem Fall hatte eine öffentliche Einrichtung beschlossen, ihre Tätigkeiten auszuweiten, wodurch die öffentlichen Beihilfen, die ihr kraft einer vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführten Gesetzgebung gewährt worden waren, auch dem erweiterten Geschäftsbereich zugute kommen würden. Der Gerichtshof urteilte, dass in einem derartigen Fall nicht die Ansicht vertreten werden könne, dass es sich hier um die Einführung oder Änderung einer Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag handele, da diese Entscheidung zum Tragen komme, ohne dass eine Änderung der durch das Gesetz eingeführten Beihilferegelung vorgenommen werde.

(86)

Daher unterliegen Beihilfen, die aufgrund einer vor Inkrafttreten des Vertrags bestehenden Beihilferegelung gewährt werden, weder der Pflicht zur vorherigen Anmeldung noch dem Durchführungsverbot gemäß Artikel 93 Absatz 3, sondern müssen gemäß Absatz 1 desselben Artikels fortlaufend überprüft werden.

Man kann die Mitgliedstaaten nämlich nicht zwingen - ohne einen Faktor der Rechtsunsicherheit zu schaffen -, der Kommission nicht nur die neuen Beihilfen und die Umgestaltungen von Beihilfen im eigentlichen Sinne, die einem Unternehmen, das Nutznießer einer bestehenden Beihilferegelung ist, gewährt werden, anzuzeigen und ihrer präventiven Kontrolle zu unterstellen, sondern auch alle Maßnahmen, die die Tätigkeit dieses Unternehmens betreffen und sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder auf den Wettbewerb auswirken können.“

(87)

Die Kommission schließt sich dieser Einschätzung an.

(88)

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission das in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehene Verfahren eingeleitet.

a)   Vorabmaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999

(89)

In Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es unter der Überschrift „Zusammenarbeit nach Artikel 93 Absatz 1 des Vertrags“:

„(1)   Für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat holt die Kommission nach Artikel 88 Absatz 1 des Vertrags bei diesem alle erforderlichen Auskünfte ein.

(2)   Gelangt die Kommission zur vorläufigen Auffassung, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat …“.

(90)

Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 hat die Kommission Deutschland ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass sie nach Prüfung seiner Antworten und der von den Beschwerdeführern übermittelten Fakten zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die EG-Wettbewerbsregeln auf die fraglichen Beihilfemaßnahmen Anwendung finden und dass die für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Sonderbestimmungen nicht geltend gemacht werden können, da Kornbranntwein ein industrielles Produkt ist, das als solches nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fällt.

(91)

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Kornbrennereien bestehende Beihilfen darstellen, deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des EG-Vertrags zweifelhaft ist, forderte sie Deutschland gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf, sich hierzu binnen eines Monats nach Erhalt des Schreibens vom 22. Februar 2002 zu äußern. Außerdem wurde Deutschland aufgefordert, zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten, um seine Monopolgesetzgebung so abzuändern, dass sie mit den Bestimmungen von Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar wird.

(92)

Mit Schreiben vom 19. März 2002 hat Deutschland der Einschätzung der Kommission widersprochen und erneut vorgebracht, dass Kornbranntwein in den Genuss der für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Bestimmungen gelangen muss.

b)   Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen

(93)

In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es zu den zweckdienlichen Maßnahmen:

Gelangt die Kommission aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 17 übermittelten Auskünfte zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in folgendem bestehen: a) inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder b) Einführung von Verfahrensvorschriften oder c) Abschaffung der Beihilferegelung“.

(94)

Gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat die Kommission Deutschland im Wege der Entscheidung vom 19. Juni 2002 zweckdienliche Maßnahmen empfohlen, um die einschlägigen Bestimmungen der deutschen Kornbranntweingesetzgebung (Gesetz vom 2. Mai 1976 und Gesetz vom 22. Dezember 1999) in folgendem Sinne zu reformieren:

a)

Landwirtschaftliche und gewerbliche Kornbrennereien dürfen keine Betriebsbeihilfen in Form von Zuschüssen zur Aufrechterhaltung gesetzlich garantierter Preise mehr erhalten.

b)

Ihr Anspruch auf wie auch immer geartete sonstige Beihilfen als Ausgleich für ein etwaiges vorzeitiges Ausscheiden aus dem System darf nicht länger bestehen bleiben.

c)

Die Gesetzesänderungen müssen möglichst rasch vom Betriebsjahr 2002/2003 erfolgen und spätestens zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten sein.

d)

Deutschland unterrichtet die Kommission über die getroffenen zweckdienlichen Maßnahmen mittels eines Berichts, der spätestens zum Ende des ersten Quartals 2003 vorzulegen ist. Ein zweiter Bericht über die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen ist der Kommission bis spätestens Ende November 2003 zu übermitteln.

C.   Würdigung der von Deutschland zur Rechtfertigung der Beihilfemaßnahmen angeführten Rechtsprechung

(95)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat sich mehrmals zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen über das deutsche Branntweinmonopol mit bestimmten Vorschriften des EG-Vertrags geäußert (vgl. insbesondere die Urteile in den Rechtssachen Hansen und Sektkellerei C.A. Kupferberg, s. Rdnr.42).

(96)

Deutschland beruft sich in seinen Antworten an die Kommission auf diese Rechtsprechung und leitet daraus ab, dass die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes vom 2. Mai 1976 bereits vom Gerichtshof geprüft und bestätigt worden seien. Infolgedessen könne das Branntweinmonopolgesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999) von der Kommission nicht in Frage gestellt werden, da es vom Gerichtshof nicht beanstandet worden sei.

(97)

Es ist daher angezeigt, auf den Tenor dieser Rechtsprechung näher einzugehen.

(98)

In den in diesem Zusammenhang zitierten Rechtssachen war der Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Frage der Rechtsgültigkeit der durch das deutsche Branntweinmonopol eingeführten steuerlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Artikel 37 und 95 (nunmehr Artikel 31 und 90) EG-Vertrag ersucht worden. Der Gerichtshof hatte sich bei dieser Gelegenheit zur Vereinbarkeit der aus dem Branntweinmonopolgesetz hervorgegangenen steuerlichen Maßnahmen mit den Bestimmungen des EG-Vertrags geäußert.

(99)

In seinem Urteil hat er sich darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass „bei der Durchführung der Artikel 92 und 93 dem Eingreifen der Kommission ein weiter Spielraum belassen ist, während Artikel 37 unmittelbar gelten soll“, d.h. er hat damit bestätigt, dass die Kommission aufgrund des EG-Vertrags befugt ist, die fraglichen Maßnahmen aus beihilferechtlicher Sicht zu würdigen.

(100)

Der Gerichtshof führt außerdem aus, dass die Artikel 92 und 93 einerseits und Artikel 37 andererseits zwar das gemeinsame Ziel haben zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten durch „die Tätigkeit eines staatlichen Monopols oder durch die Gewährung von Beihilfen“ eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt oder eine Benachteiligung der Erzeuger oder des Handels anderer Mitgliedstaaten bewirken, dass es sich aber um Bestimmungen handelt, die „unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen haben, die der jeweils von ihnen erfassten Form staatlicher Maßnahmen eigen sind“. Schließlich führte der Gerichtshof aus, dass in dem speziellen Fall nicht geprüft zu werden brauche, inwieweit die Bestimmungen der Artikel 92 und 93 auf die Erzeugung der betreffenden landwirtschaftlichen Produkte und den Handel mit diesen anwendbar seien.

(101)

Aus dieser Begründung kann nicht abgeleitet werden, dass der Gerichtshof den Standpunkt vertreten hat, dass die beihilferechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrags auf die im Rahmen des Kornbranntweinmonopols gewährten Zuschüsse nicht anwendbar sind.

(102)

Deutschland erkennt zwar an, dass sich der Gerichtshof nicht direkt zur Rechtmäßigkeit des Monopols mit den Artikeln 92 und 93 geäußert hat, macht aber geltend, dass kein Zweifel bestehe, dass der Gerichtshof das fragliche Produkt als landwirtschaftliches Erzeugnis eingestuft habe, das Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation sein kann.

(103)

Die Kommission stellt fest, dass sich der Gerichtshof zu den fraglichen staatlichen Beihilfen nicht geäußert hat. Sie steht daher auf dem Standpunkt, dass die Urteile des Gerichtshofes, auf die Deutschland sich in dieser Sache beruft, weder der Einstufung des fraglichen Erzeugnisses noch einer beihilferechtlichen Würdigung der Beihilfen zugunsten deutscher Kornbrennereien vorgreifen. Die zitierte Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

D.   Vereinbarkeit der Beihilfen

(104)

In Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind bestimmte Arten von Beihilfen aufgeführt, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. Aufgrund der Art und Beschaffenheit der Beihilfen ist jedoch klar, dass die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Ausnahmeregelungen im vorliegenden Fall nicht greifen.

(105)

In Artikel 87 Absatz 3 sind die Arten von Beihilfen aufgelistet, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Es ist offensichtlich, dass die fragliche Regelung weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Lebens im Sinne der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und d dienen.

(106)

Im Hinblick auf die im Interesse der Regionalentwicklung geschaffenen Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c ist zu sagen, dass die fraglichen Beihilfen unterschiedslos für alle Regionen der Deutschlands gelten. Es steht ebenfalls außer Frage, dass die Beihilfen auch nicht dazu bestimmt sind, Maßnahmen im Sinne der Ausnahmeregelung zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Beschäftigung oder Ausbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsrahmen oder Leitlinien der Gemeinschaft zu fördern. Da auch kein anderer Grund im Zusammenhang mit der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige geltend gemacht werden kann, sind die fraglichen Beihilfen daher als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar einzustufen.

(107)

Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass es ganz bestimmte Gründe gibt, die dafür sprechen zu gestatten, dass das in Deutschland praktizierte System noch für eine gewisse Übergangszeit aufrechterhalten wird.

(108)

So haben nach Einleitung des Verfahrens mit Ausnahme der Vertreter der Spirituosenindustrie sämtliche betroffenen Kreise gegen die von der Kommission vorgeschlagene Frist protestiert. Deutschland führte gegenüber der Kommission aus, dass eine Frist von mehreren Jahren unabdingbar sei, damit sich der Abbau der fraglichen Beihilfen unter annehmbaren Bedingungen vollziehen könne, ohne dass die betroffenen Erzeuger, die bisher von dem ordnungsgemäß angemeldeten und von der Kommission jahrzehntelang nicht beanstandeten Subventionssystem profitiert hätten, in ihrer Existenz gefährdet würden.

(109)

Zunächst hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass das Betriebsjahr in der Kornbranntweinherstellung am 1. Oktober eines Jahres beginnt und am 30. September des darauf folgenden Jahres endet. Sie wird dem bei der Festsetzung der Termins Rechnung tragen, zu dem Deutschland die Gesetzesreform umgesetzt haben muss.

(110)

Deutschland hat gegenüber der Kommission überzeugend dargelegt, dass die industriellen und landwirtschaftlichen Brennereien, die bisher die im Rahmen des Monopols hergestellten Destillate an die DKV abgeführt haben und künftig im Rahmen des neuen Systems den Kornbranntwein selbst vermarkten möchten, erhebliche Investitionen vornehmen müssen. Hierzu gehört beispielsweise die Anschaffung neuer Destilliervorrichtungen oder die Errichtung neuer Gebäude und Lagerräume (Stahlbottiche, Holzfässer, Laborgeräte, Falschenabfüllanlage, Lagerraum für die verpackte Ware, Beantragung von Baugenehmigungen usw.). Deutschland schätzt, dass eine Brennerei mit einer Jahresproduktion von 1 000 hl Kornalkohol jährlich mindestens 400 000 EUR für die Vermarktung dieser Menge an Alkohol investieren muss.

(111)

Offensichtlich sind die erforderlichen Umstrukturierungen ohne die Gewährung einer zusätzlichen Frist, während der die bestehende finanzielle Beihilfe, sei es in Form der Erstattung der Produktionskosten oder in Form von Ausgleichsbeträgen, aufrechterhalten wird, nicht machbar. Dies gilt vor allem für die kleinen Destillerien, die die überwiegende Mehrheit der betroffenen Unternehmungen und/oder Agrarbetriebe ausmachen.

(112)

Die Kommission erkennt die Berechtigung der Gesuchs Deutschlands insofern an, als nachgewiesen werden konnte, dass eine abrupte Einstellung der jahrzehntelang gewährten Beihilfen die Existenz eines Großteil der von den Maßnahmen betroffenen Betriebe, vor allem der landwirtschaftlichen Brennereien, gefährden würde. Deshalb sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, die so bemessen ist, dass die Brennereien ihre Produktion in dieser Zeit auf die neue Situation einstellen können.

(113)

Die Kommission nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass Kornbranntwein mit anderen Erzeugnissen konkurriert, die unter Anhang I des EG-Vertrages fallen und Beihilfen erhalten. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um Betriebsbeihilfen handelt, müssen diese innerhalb einer angemessen Frist eingestellt werden: aufgrund der vorstehenden Ausführungen dürfte eine Beibehaltung der Regelung während weiterer rund zweieinhalb Jahre (bis zum 30. September 2006) in diesem Zusammenhang angemessen sein. Danach muss Deutschland die Regelung mit allen ihren Folgen außer Kraft setzen.

(114)

Die Kommission hält daher Folgendes Fest:

a)

Landwirtschaftliche und gewerbliche Kornbrennereien haben keinen weiteren Anspruch auf Betriebsbeihilfen in Form von Zuschüssen zur Aufrechterhaltung gesetzlich garantierter Preise.

b)

Sie können ebenfalls keinen weiteren Anspruch auf wie auch immer geartete sonstige Beihilfen als Ausgleich für ein etwaiges vorzeitiges Ausscheiden aus dem System geltend machen.

c)

Die Gesetzesänderungen müssen möglichst rasch vom Betriebsjahr 2005/2006 an vorgenommen werden und spätestens am 30. September 2006 in Kraft treten.

d)

Deutschland muss die Kommission über die getroffenen zweckdienlichen Maßnahmen mittels eines Berichts unterrichten, der spätestens zum Ende des zweiten Quartals 2005 vorzulegen ist. Ein zweiter Bericht über die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen ist der Kommission bis Ende 2006 zu übermitteln,

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im deutschen Branntweinmonopolgesetz enthaltene Beihilferegelung zugunsten der Hersteller von Kornbranntwein ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Deutschland ergreift alle erforderlichen Maßnahmen um die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ab dem 30. September 2006 abzuschaffen.

Artikel 3

Spätestens am 30. Juni 2005 unterrichtet Deutschland die Kommission über die zur Abschaffung der Beihilferegelung beabsichtigten Maßnahmen

Spätestens am 31. Dezember 2006 unterrichtet Deutschland die Kommission über die tatsächliche Anwendung der getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 16. November 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 269 vom 8.11.2003, S. 2.

(2)  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999. Durch das Haushaltssanierungsgesetz erfolgte eine generelle Reform des deutschen Branntweinmonopols. Das Gesetz trat am 1. Oktober 2000 in Kraft.

(3)  Branntweinmonopolgesetz vom 2. Mai 1976.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1; geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(5)  ABl. C 308 vom 11.9.2002, S. 6.

(6)  Reichsgesetzblatt I, S. 335, 405.

(7)  Slg. 1976, S.181 (Rdnr. 27). Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof insbesondere für Recht erkannt, dass eine Verletzung des Artikels 37 (nunmehr Artikel 31) des Vertrages zu bejahen ist, „wenn die Belastung des eingeführten Erzeugnisses von der des gleichartigen inländischen Erzeugnisses, das unmittelbar oder mittelbar dem Monopol unterworfen ist, abweicht“.

(8)  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, Bundesgesetzblatt I N 50 vom 7. Mai 1976, S. 1145.

(9)  Die Anmeldung betraf alle unter das Monopol fallenden Produkte einschließlich Kornbranntwein.

(10)  ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 62/993 geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. 53 vom 1.7.1962, S. 62/1571).

(11)  Aus Anhang II des Vertrags wurde mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Anhang I. Der Inhalt blieb jedoch unverändert.

(12)  Rektifikation: Verarbeitung des Alkohols durch Destillation, Filtration oder ein anderes Verfahren…

(13)  Die durch eine Verordnung des Reichsmonopolamtes (heute Bundesmonopolbehörde) 1930 eingesetzte und heute dem Finanzministerium unterstehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts DKV (GmbH) besitzt die ausschließlichen Vertriebsrechte für Kornbranntwein.

(14)  Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Dezember 1999.

(15)  Nach Angaben der DKV wurden im Betriebsjahr 2000/2001, d.h. ein Jahr nach Inkrafttreten des HSanG, 24% und im Betriebsjahr 2001/2002 40,6% der Kornbranntweinproduktion auf dem freien Markt erzeugt.

(16)  Ein Betriebsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des darauf folgendes Jahres.

(17)  Der „freie“ Kornbranntweinmarkt machte im Betriebsjahr 2001/2002 40,8% des Marktes aus.

(18)  ABl. L 60 vom 12.6.1989, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10 2003, S. 1).

(19)  Slg. 1979, S. 935.

(20)  Slg. 1985, S. 157.

(21)  In Artikel 90 (vormals Artikel 95) heißt es: „Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.“

(22)  ABl. 7 vom 30.1.1961, S. 61/71

(23)  ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 9.

(24)  Hervorhebung von der Kommission hinzugefügt.

(25)  Slg. 1994, S. I-3829.