4.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2006

zur Einsetzung einer Hochrangigen Expertengruppe zu Digitalen Bibliotheken

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt L 46 vom 16. Februar 2006, S. 32, veröffentlichten Text)

(2006/178/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 157 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. Artikel 151 bestimmt, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet.

(2)

Die Mitteilung der Kommission „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (1) kündigte eine Vorreiterinitiative zu digitalen Bibliotheken an.

(3)

Die Mitteilung der Kommission „i2010 — Digitale Bibliotheken“ (2) (nachstehend „Mitteilung“ genannt) kündigte die Schaffung einer Hochrangigen Expertengruppe zu Digitalen Bibliotheken an, die die Kommission dabei beraten wird, den organisatorischen, rechtlichen und technischen Herausforderungen auf europäischer Ebene in der besten Weise zu begegnen.

(4)

Das Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik (3), vorgelegt von der Kommission am 1. Februar 2006, erwähnt die bedeutende Rolle, die digitale Bibliotheken erfüllen können, um den europäischen Bürgern durch Informationstechnologien freien Zugang zu Informationen über Europa zu gewährleisten.

(5)

Die Gruppe soll zu einer gemeinsamen strategischen Ausrichtung für Europäische digitale Bibliotheken beitragen.

(6)

Die Gruppe soll sich aus hochqualifizierten Experten mit Sachkenntnis im Bereich digitaler Bibliotheken zusammensetzen, die ad personam ernannt werden.

(7)

Aus diesem Grund sollte die „Hochrangige Expertengruppe zu Digitalen Bibliotheken“ eingesetzt, ihr Mandat festgelegt und ihre Struktur bestimmt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission setzt hiermit die „Hochrangige Expertengruppe zu Digitalen Bibliotheken“ ein, nachstehend „Gruppe“ genannt.

Artikel 2

Aufgabe

Die Kommission kann die Gruppe in allen Fragen konsultieren, die die Umsetzung der Initiative zu Digitalen Bibliotheken betreffen, so wie sie in der Mitteilung beschrieben sind.

Die Hauptaufgaben der Gruppe bestehen darin,

die Kommission dabei zu beraten, den organisatorischen, rechtlichen und technischen Herausforderungen auf europäischer Ebene in der besten Weise zu begegnen;

zu einer gemeinsamen strategischen Ausrichtung für europäische digitale Bibliotheken beizutragen.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Der Generaldirektor der GD Informationsgesellschaft und Medien oder dessen/deren Vertreter ist verantwortlich für die Ernennung der Mitglieder der Gruppe. Diese sollen als hochqualifizierte Experten mit Sachkenntnis auf dem Gebiet digitaler Bibliotheken ernannt werden.

(2)   Die Gruppe besteht aus bis zu 20 Mitgliedern.

(3)   Es gelten die folgenden Bestimmungen:

Mitglieder werden aufgrund ihrer Sachkenntnis auf dem Gebiet digitaler Bibliotheken ad personam ernannt. Die Mitglieder sollen die Kommission unabhängig von äußeren Interessen beraten.

Die Ernennung der Mitglieder erfolgt in einer Weise die — soweit möglich — sicherstellt, dass ein adäquates Gleichgewicht hinsichtlich

Kompetenz

Geografischer Herkunft

Geschlecht

erreicht wird.

Die Gruppe wird Experten aus folgenden Gebieten umfassen:

Institutionen des Kulturerbes (Büchereien, Archive, Museen);

Autoren, Verleger und Anbieter von digitalen Inhalten;

IKT Industrie (z. B. Suchmaschinen, Technologieanbieter);

wissenschaftliche und Forschungseinrichtungen, Akademien.

Die Mitglieder können keinen Vertreter an ihrer Stelle bestimmen.

Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ende des Mandats in ihrer Funktion.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die unter Spiegelstrich 1 oder 5 dieses Absatzes oder die in Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, können für die Restzeit ihres Mandats ersetzt werden.

Die Mitglieder unterzeichnen jedes Jahr eine Verpflichtungserklärung im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unparteilichkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

Die Namen der Mitglieder werden auf der Internetseite der GD „Informationsgesellschaft und Medien“ veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erhoben, verwaltet und veröffentlicht.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Mit Zustimmung der Kommission können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden um spezifische Fragen zu begutachten. Diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf eines auf der Tagesordnung stehenden Themen bitten, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe teilzunehmen.

(4)   Die Informationen, die bei den Beratungen der Gruppe oder Untergruppe offen gelegt werden, werden nicht weitergegeben, falls die Kommission sie als vertraulich einstuft.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an dem Verfahren interessierte Kommissionsbeamte können an diesen Sitzungen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung eine Geschäftsordnung (4).

(7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungskosten

Die für die Mitglieder, Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten können von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet werden. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Er behält Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2008. Die Kommission wird über eine mögliche Verlängerung vor diesem Schlussdatum entscheiden.

Brüssel, den 27. Februar 2006

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2005) 229 endg.

(2)  KOM(2005) 465 endg.

(3)  KOM(2006) 35 endg.

(4)  SEK(2005) 1004, Anhang III.