8.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

zur Aufhebung des Beschlusses 2001/645/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien

(2006/173/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in unter anderem Indien ein. Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien zwischen 0 % und 62,6 % lag.

(2)

Am 22. August 2001 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2001/645/EG (3) von den folgenden fünf indischen Herstellern Verpflichtungsangebote an: Ester Industries Limited („Ester“), Flex Industries Limited („Flex“), Garware Polyester Limited („Garware“), MTZ Polyfilms Limited („MTZ“) und Polyplex Corporation Limited („Polyplex“).

(3)

Am 22. November 2003 (4) leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 ein, die sich ausschließlich auf die Form der endgültigen Antidumpingmaßnahmen bezog. Diese Interimsüberprüfung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 365/2006 des Rates (5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 abgeschlossen.

B.   WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNGEN

(4)

Aus den in den Randnummern 22 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 365/2006 des Rates dargelegten Gründen und nach Anhörung aller betroffenen Parteien kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeitigen Verpflichtungen nicht ausreichen, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, da sie sowohl mit erheblichen Überwachungs- und Durchsetzungsschwierigkeiten als auch mit unannehmbaren Gefahren verbunden sind. Deshalb beschloss die Kommission in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verpflichtung, denen zufolge die Kommission die Annahme der Verpflichtungen einseitig widerrufen kann, die Annahme der Verpflichtungen zu widerrufen.

(5)

Die Kommission hat den indischen Behörden und den von der Verordnung (EG) Nr. 365/2006 betroffenen ausführenden Herstellern in Indien mitgeteilt, dass sie die Annahme der geltenden Verpflichtung zu widerrufen beabsichtige. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu dem vorgeschlagenen Vorgehen zu äußern.

(6)

Auf diese Sachäußerungen wird in den Randnummern 27 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 365/2006 eingegangen.

C.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2001/645/EG

(7)

Aus den vorstehenden Gründen sollte der Beschluss 2001/645/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten von Ester Industries Limited („Ester“), Flex Industries Limited („Flex“), Garware Polyester Limited („Garware“), MTZ Polyfilms Limited („MTZ“) und Polyplex Corporation Limited („Polyplex“) aufgehoben werden.

(8)

Parallel zu diesem Beschluss wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (6) des Rates endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft eingeführt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2001/645/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Februar 2006.

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.

(4)  ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 4.

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.