16.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 215)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2006/100/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund technischer Anpassungen hat Zypern bei der Kommission die Zulassung der Verwendung einer neuen Formel für die Berechnung des Muskelfleischanteils von Schlachtkörpern im Rahmen des mit der Entscheidung 2005/7/EG der Kommission (2) zugelassenen Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und daher die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) geforderten Informationen vorgelegt.

(2)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Zulassungsbedingungen für die neue Formel erfüllt sind.

(3)

Die Entscheidung 2005/7/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/7/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(2)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 19.

(3)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).


ANHANG

Nummer 3 des Anhangs der Entscheidung 2005/7/EG erhält folgende Fassung:

„(3)

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Image = 61,436 – 0,815 X + 0,144 W

Hierbei sind:

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

X

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen;

W

=

die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie X gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 55 bis 120 Kilogramm.“