16.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/34 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2006
zur Änderung der Entscheidung 2004/370/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Vereinigten Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 213)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2006/99/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2004/370/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Nordirland zugelassen. |
(2) |
Wegen technischer Anpassungen hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission beantragt, in Nordirland die Anwendung neuer Formeln für zwei Geräte sowie zwei neue Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern zuzulassen, und hierzu die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) erforderlichen Angaben übermittelt. Das Gerät „Fat-O-Meater“ ist in Nordirland nie benutzt worden und sollte aus dem Nordirland betreffenden Teil der Entscheidung gestrichen werden. |
(3) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Anwendung der neuen Formeln und der neuen Verfahren erfüllt sind. |
(4) |
Die Entscheidung 2004/370/EG ist entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2004/370/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Nordirland zugelassen:
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2. |
Anhang II wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 3. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 32.
(3) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).
ANHANG
Anhang II der Entscheidung 2004/370/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 Nummer 3 (Intrascope (Optical Probe)) erhält folgende Fassung:
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2. |
Teil 2 Nummer 3 (Mark II Ulster Probe) erhält folgende Fassung:
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3. |
Teil 3 erhält folgende Fassung: „TEIL 3 Hennessy Grading Probe (HGP 4)
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4. |
Folgender Teil 4 wird angefügt: „TEIL 4 Fully automatic ultrasonic carcass grading (Autofom)
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