11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2006

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Deutschland und Portugal zum Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 238)

(Nur die deutsche und die portugiesische Fassung sind verbindlich)

(2006/84/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13c Absatz 5 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG wird Mitgliedstaaten für den Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt.

(2)

Deutschland und Portugal haben jeweils ein Programm zum Ausbau ihrer Kontrollinfrastrukturen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern ausgearbeitet. Diese Länder haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen für 2006 beantragt.

(3)

Dank der von Deutschland und Portugal vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren. Die Kommission hat eine Liste der förderfähigen Programme zum Ausbau der Kontrollstellen erarbeitet, in der die Beträge der geplanten finanziellen Beiträge der Gemeinschaft zu diesen Programmen genau aufgeschlüsselt sind. Die Angaben wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft.

(4)

Jedes einzelne der in der Liste enthaltenen Programme wurde geprüft und genehmigt. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Bedingungen und Kriterien für die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2000/29/EG und der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 erfüllt sind.

(5)

Demzufolge ist die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben für diese Programme im Jahr 2006 in Deutschland und Portugal angebracht.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen im Jahr 2006 tätigen wird, wird genehmigt.

(2)   Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Portugal für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen im Jahr 2006 tätigen wird, wird genehmigt.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf insgesamt 45 625 EUR.

(2)   Die Höchstbeträge, die die betreffenden Mitgliedstaaten als finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten, sind folgende:

a)

22 025 EUR: Deutschland;

b)

23 600 EUR: Portugal.

(3)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die zum Ausbau der Kontrollstellen vorgesehenen Programme beläuft sich höchstens auf die im Anhang festgesetzten Beträge.

Artikel 3

Der im Anhang je Programm festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn:

a)

die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Nachweise in Form stichhaltiger Belege über den Ankauf und/oder die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen erhält und

b)

der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 vorgelegt wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 16. Die Verordnung wurde als Verordnung (EG) Nr. 997/2002 veröffentlicht, die Nummer wurde jedoch in einer Berichtigung korrigiert (ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 18).


ANHANG

PROGRAMME ZUM AUSBAU DER KONTROLLSTELLEN

Programme mit den entsprechenden finanziellen Beiträgen der Gemeinschaft für das Jahr 2006

(EUR)

Mitgliedstaat

Bezeichnung der Kontrollstellen

(Verwaltungseinheit, Name)

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

Deutschland

Hessen, Frankfurt Flughafen, Eintrittsstelle 7.2

17 600

8 800

Hessen, Gießen ZA Kassel, Eintrittsstelle 7.3

2 300

1 150

Mecklenburg-Vorpommern, Rostock, Eintrittsstellen 8.2 & 8.3

520

260

Mecklenburg-Vorpommern, Wismar, Eintrittsstelle 8.4

520

260

Mecklenburg-Vorpommern, Sassnitz-Mukran, Eintrittsstellen 8.5 & 8.6

520

260

Niedersachsen, ZA Wilhelmshaven, Eintrittsstelle 9.5

460

230

Saarland, ZA Flughafen Saarbrücken & ZA Im Hauptgüterbahnhof, Eintrittsstellen 12.1 & 12.2

500

250

Schleswig-Holstein, Einlassstelle Kiel, Eintrittsstellen 15.3 bis 15.6

5 050

2 525

Thüringen, Erfurt-Kühnhausen, Eintrittsstelle 16.1

16 580

8 290

Portugal

Porto (Flughafen)

3 820

1 910

Leixões (Hafen)

5 620

2 810

Aveiro (Hafen)

5 620

2 810

Lisboa (Flughafen)

3 820

1 910

Lisboa (Hafen)

5 620

2 810

Setúbal (Hafen)

5 620

2 810

Sines (Hafen)

5 620

2 810

Faro (Flughafen)

3 820

1 910

Ponta Delgada (Flughafen)

3 820

1 910

Funchal (Flughafen)

3 820

1 910

Gesamtbeitrag der Gemeinschaft

45 625