4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/80


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Befähigung der Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, sowie Russlands, in den Genuss des Programms für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) zu kommen

(2006/62/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf dem Gebiet der Heranführungshilfe hat sich die zentrale indirekte Verwaltung in der Vergangenheit als wertvolles Instrument erwiesen, vor allem in Bezug auf die Maßnahmen des Amts für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX).

(2)

Ziel der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) ist laut dem im Mai 2004 angenommenen Strategiepapier der Kommission, die Vorteile der Erweiterung der Europäischen Union von 2004 mit den Nachbarländern zu teilen und einige der Instrumente und Erfahrungen aus dem Erweiterungsprozess zu nutzen, um die Partnerländer mit dem Ziel einer schrittweisen wirtschaftlichen Integration und einer Verstärkung der politischen Zusammenarbeit näher an die Europäische Union heranrücken zu lassen. Die Europäischen Nachbarschaftsländer sollten daher auch in den Genuss von TAIEX kommen können.

(3)

Auf dem 15. Gipfeltreffen EU-Russland am 10. Mai 2005 verabschiedeten die EU und Russland „road maps“ für die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen mit ähnlichen Zielen wie die ENP, insbesondere Intensivierung der Zusammenarbeit und weiteres Streben nach regulatorischer Konvergenz und Rechtsangleichung hin zu höheren Standards.

(4)

Russland wird für Finanzierungen im Rahmen des künftigen Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) in Betracht kommen.

(5)

Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) ermöglicht den Vollzug des Gemeinschaftshaushalts durch eine zentrale indirekte Verwaltung und sieht spezifische Voraussetzungen für die Umsetzung vor, sofern dies gemäß dem Basisrechtsakt des Programms möglich ist.

(6)

Es ist eine harmonisierte Erbringung der Hilfe durch TAIEX erforderlich. Dieser Beschluss sollte daher demselben Ansatz folgen wie die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte mittel- und osteuropäische Länder (3) (Phare), die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) (CARDS) und die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei (5).

(7)

Ein Teil der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (6) fällt unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehen „Euratom-Vertrag“ genannt). Diese Aspekte sind von diesem Beschluss nicht betroffen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ziel dieses Beschlusses ist es, den Ländern, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, sowie Russland, vor allem denjenigen mit bestehenden Aktionsplänen oder für die „road maps“ umgesetzt werden, zu ermöglichen, in den Genuss der Hilfe des TAIEX zu kommen, das technische Hilfe leisten wird, um die Partnerländer beim Verständnis und bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Aktionsplänen sowie bei der Um- und Durchsetzung zu unterstützen.

Artikel 2

Zu Zwecken der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (7) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 kann die Kommission im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung beschließen, hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, die sich aus einem solchen Beschluss ergeben, auf die Stelle zu übertragen, die das TAIEX-Programm gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 durchführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt nicht für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 99/2000 durchgeführte Teile von Maßnahmen, die unter den Euratom-Vertrag fallen.

Artikel 4

Die mit diesem Beschluss genehmigten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 19 06 01 „Hilfe für die Partnerländer in Osteuropa und Zentralasien“ und der zugehörigen Haushaltslinie 19 01 04 07 für Verwaltungskosten bzw. aus der Haushaltslinie 19 08 02 01 „MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern)“ und der zugehörigen Haushaltslinie 19 01 04 06 für Verwaltungskosten finanziert.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(5)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(6)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.