28.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Januar 2006

über eine Finanzhilfe für Georgien

(2006/41/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 97/787/EG (2) gewährte der Rat Armenien und Georgien eine Sonderfinanzhilfe in Form von langfristigen Darlehen und Zuschüssen.

(2)

Mit dem Beschluss 2000/244/EG gewährte der Rat Tadschikistan eine Sonderfinanzhilfe, und die Laufzeit der Finanzhilfe für Armenien und Georgien wurde bis 2004 verlängert.

(3)

Da die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen während des Großteils der Laufzeit unzulänglich waren, wurden die Ziele der Hilfe im Falle Georgiens nicht voll erreicht.

(4)

Daher wurden von dem Georgien bewilligten Zuschussbetrag von insgesamt 65 Mio. EUR im Rahmen der Sonderfinanzhilfe nur 31,5 Mio. EUR gebunden und ausgezahlt.

(5)

Die derzeitige georgische Regierung hat sich zu wirtschaftlicher Stabilisierung und strukturellen Reformen verpflichtet, die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) durch eine am 4. Juni 2004 genehmigte dreijährige Vereinbarung im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility) im Umfang von insgesamt 98 Mio. SZR unterstützt wird. Daran anschließend erzielten die Gläubiger des Pariser Clubs am 21. Juli 2004 eine Vereinbarung über die Umstrukturierung der bilateralen offiziellen Schulden zu den Bedingungen von Houston („Houston Terms“).

(6)

Die neue georgische Regierung erhielt auch bei der Geberkonferenz am 16. Juni 2004 in Brüssel substanzielle Hilfe vonseiten der internationalen Staatengemeinschaft.

(7)

Die Weltbank genehmigte im Juni 2004 einen Kredit zur Reformunterstützung (Reform Support Credit) in Höhe von 24 Mio. USD und wird ihre Hilfe für Georgien im Rahmen einer neuen Strategie der Länderpartnerschaft (Country Partnership Strategy) in Form von Maßnahmen zur Förderung der Armutsbekämpfung (Poverty Reduction Support Operations) fortsetzen.

(8)

Die georgische Regierung hat ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, mit der vorzeitigen Tilgung der gegenüber der Gemeinschaft bestehenden Verbindlichkeiten fortzufahren, um die Tragfähigkeit der Schuldensituation zu verbessern.

(9)

Da sich die Beziehungen zwischen der EU und Georgien im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik entwickeln, was voraussichtlich zu einer tieferen wirtschaftlichen Integration führen wird, erscheint die Unterstützung des Wirtschaftsreformprogramms der Regierung durch die Kommission angemessen.

(10)

Einen dem ungebundenen Zuschuss der Sonderfinanzhilfe entsprechenden Betrag zur Verfügung zu stellen, der die Wirtschaftsreformen des Landes unterstützen und zur Reduzierung der Auslandsverschuldung beitragen würde, ist ein angemessener Beitrag der Gemeinschaft zur Umsetzung der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsstrategien in Georgien.

(11)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Georgien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen, und dass Kontrollen der Kommission und Prüfungen des Rechnungshofes vorgenommen werden.

(12)

Die Kommissionsdienststellen haben mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter Sachverständiger im Oktober 2004 beim georgischen Finanzministerium und bei der georgischen Nationalbank eine operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren durchgeführt, um sich von der Existenz eines Rahmens für ein solides Finanzmanagement zu überzeugen.

(13)

Die Freigabe dieser Zuschusskomponente erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(14)

Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.

(15)

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft stellt Georgien eine Finanzhilfe in Form von verlorenen Zuschüssen von bis zu 33,5 Mio. EUR zur Verfügung, um die Wirtschaftsreformen zu unterstützen und dem Land zu helfen, die Tragfähigkeit der Schuldensituation zu verbessern.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in vollem Einklang mit den Vereinbarungen zwischen dem IWF und Georgien verwaltet.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Georgiens nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding niederzulegen sind. Diese Auflagen/Bedingungen müssen mit den Vereinbarungen zwischen dem IWF und Georgien in Einklang stehen.

(2)   Während der Durchführung dieser Finanzhilfe wird die Kommission prüfen, wie zuverlässig in Georgien die für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzströme, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik der Regierung mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 3

(1)   Der Zuschuss wird Georgien in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt, sofern die Nettoschuldnerposition gegenüber der Gemeinschaft in der Regel zumindest um den gleichen Betrag abgebaut wurde.

(2)   Die erste Tranche wird bei zufrieden stellender Umsetzung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms freigegeben.

Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Umsetzung des IWF-unterstützten Wirtschaftsprogramms und etwaiger anderer, in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding festgelegten Maßnahmen frühestens drei Monate nach Bereitstellung der vorherigen Tranche freigegeben.

(3)   Die Mittel werden an die georgische Nationalbank ausgezahlt. Endbegünstigter der Mittel ist das georgische Finanzministerium.

Artikel 4

Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere ist in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding (MoU) niederzulegen, dass Georgien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem muss das MoU Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), welche berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

Artikel 5

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich vor dem Monat September einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr und gibt eine Bewertung ab.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  Stellungnahme vom 15.12.2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37. Geändert durch den Beschluss 2000/244/EG (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.