25.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2006

zur Einsetzung einer hochrangigen Expertengruppe für Fragen der sozialen Integration ethnischer Minderheiten und ihrer uneingeschränkten Beteiligung am Arbeitsmarkt

(2006/33/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kann der Rat geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

(2)

Gemäß der am 1. Juni 2005 angenommenen Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle — eine Rahmenstrategie“ (1), in der herausgestellt wird, dass die erweiterte Europäische Union eine schlüssige und wirksame Vorgehensweise festlegen muss, die die soziale Integration ethnischer Minderheiten und ihre uneingeschränkte Beteiligung am Arbeitsmarkt ermöglicht, wünscht die Kommission auf die Sachkunde von Experten zurückzugreifen, die im Rahmen einer beratenden Gruppe zusammenarbeiten.

(3)

Die Gruppe soll beitragen zur Festlegung einer schlüssigen und wirksamen Vorgehensweise, die die soziale Integration benachteiligter ethnischer Minderheiten und ihre uneingeschränkte Beteiligung am Arbeitsmarkt ermöglicht.

(4)

Die Gruppe soll sich zusammensetzen aus Experten aus der Zivilgesellschaft, aus der Forschung, aus Unternehmen, aus nationalen und lokalen staatlichen Stellen sowie aus ethnischen Minderheiten und sonstigen betroffenen Kreisen. Die Zusammensetzung muss ausgewogen sein, insbesondere nach folgenden Kriterien: Herkunftsland, Geschlecht, ethnische Herkunft, Tätigkeitsbereich und Fachwissen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird eine „hochrangige beratende Expertengruppe für Fragen der sozialen Integration ethnischer Minderheiten und ihrer uneingeschränkten Beteiligung am Arbeitsmarkt“ eingerichtet, nachstehend „die Gruppe“ genannt.

Artikel 2

Mandat

Zu den Aufgaben der Gruppe gehört es,

der Frage nachzugehen, wie eine gelungenere soziale Integration ethnischer Minderheiten und ihre uneingeschränkte Beteiligung am Arbeitsmarkt in der Europäischen Union erreicht werden kann;

bis zum Abschluss des „Europäischen Jahres 2007 der Chancengleichheit für alle“ einen Bericht mit Empfehlungen für die zu ergreifenden Maßnahmen vorzulegen.

Die Gruppe stützt sich auf die einschlägigen bewährten Verfahren und befasst sich insbesondere mit den folgenden Problembereichen:

sozioökonomische Situation der ethnischen Minderheiten in der Europäischen Union von heute;

Lage und Bedürfnisse der Minderheitengruppen, einschließlich der Neuzuwanderer, der bereits in der EU lebenden ethnischen Minderheiten, der nationalen Minderheiten, der Roma und der Staatenlosen;

Auswirkung von Mehrfachdiskriminierungen und Einfluss von Faktoren wie Alter, Geschlecht, Behinderung und Religion, sowie Auswirkung der geografischen Isolierung und des Bildungsniveaus;

Beitrag der Maßnahmen und Programme der Europäischen Union zur sozialen Integration ethnischer Minderheiten und ihrer uneingeschränkten Beteiligung am Arbeitsmarkt;

Auswirkung zukünftiger Entwicklungen, darunter der denkbaren weiteren Beitritte zur Europäischen Union (Rumänien, Bulgarien, Türkei, westliche Balkanstaaten).

Der Vorsitzende der Gruppe kann die Kommission auf die Zweckmäßigkeit hinweisen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage anzuhören.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Als Mitglieder der Gruppe werden Spezialisten ernannt, die über Sachkenntnisse in den Bereichen gemäß Artikel 2 verfügen.

(2)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens zehn Mitgliedern zusammen.

(3)   Es gelten nachstehende Bestimmungen:

Die Mitglieder werden ad personam berufen; sie beraten die Kommission unabhängig von Weisungen von außen.

Die Mitglieder verbleiben bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die unter dem ersten und dem zweiten Spiegelstrich genannten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

Die Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht.

Die Namen der Mitglieder werden auf der Website der GD Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Die Kommission ernennt den Vorsitzenden der Gruppe.

(2)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe teilzunehmen.

(3)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn die Kommission festlegt, dass sie eine Angelegenheit vertraulicher Art betreffen.

(4)   Die Sitzungen der Gruppe finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere betroffene Beamte der Kommission können an diesen Sitzungen teilnehmen.

(5)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (3).

(6)   Die Dienststellen der Kommission können im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungskosten

Die Reise- und ggf. Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern, Experten und Beobachtern im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Gruppe entstehen, werden von der Kommission nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit der Experten wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den betreffenden Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Er gilt bis zum 31. Dezember 2007. Die Kommission entscheidet vor diesem Datum über seine etwaige Verlängerung.

Brüssel, den 20. Januar 2006

Für die Kommission

Vladimír ŠPIDLA

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2005) 224 endgültig.

(2)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)   ABl. C 38 vom 6.2.2001, S. 3.