24.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Januar 2006
über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 43)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/28/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beantragt, dass die Frist für die Ohrmarkung von Rindern auf sechs Monate verlängert wird, wenn die Tiere unter bestimmten Bedingungen gehalten werden und es wegen der spezifischen naturbedingten Nachteile des Gebiets und des sehr aggressiven Verhaltens der Tiere schwierig oder sogar gefährlich ist, die Ohrmarken innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt der Tiere anzubringen. |
(2) |
Die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung sollte in diesen Fällen und vorbehaltlich bestimmter Garantien genehmigt werden. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität der Informationen aus der Rinderdatenbank nicht beeinträchtigt wird und dass noch nicht mit Ohrmarken gekennzeichnete Kälber nicht umgesetzt werden. |
(3) |
Die Verlängerung sollte nur für Betriebe gelten, die der betreffende Mitgliedstaat nach klar definierten Kriterien einzeln zugelassen hat. |
(4) |
Da die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen für alle Mitgliedstaaten gelten sollen, ist die Entscheidung 98/589/EG der Kommission vom 12. Oktober 1998 zur Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder aus spanischem Bestand (2), mit der Sonderbestimmungen für Spanien festgelegt wurden, aufzuheben. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung der Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung
Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Betriebe die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 festgesetzte Frist für die Ohrmarkung von Kälbern von nicht zur Milcherzeugung eingesetzten Mutterkühen auf sechs Monate verlängern, sofern die Bedingungen der Artikel 2 bis 5 der vorliegenden Entscheidung erfüllt sind.
Artikel 2
Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigungen gemäß Artikel 1 nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
es handelt sich um einen Betrieb mit Freilandhaltung, in dem die Mutterkühe extensiv gehalten werden; |
b) |
das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, weist naturbedingte Nachteile auf, aufgrund derer die Tiere weniger Kontakt mit Menschen haben; |
c) |
die Tiere sind nicht an regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt und verhalten sich sehr aggressiv; |
d) |
bei Anbringung der Ohrmarken kann jedes Kalb eindeutig seiner Mutter zugeordnet werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien aufstellen, um die Genehmigungen gemäß Artikel 1 insbesondere auf bestimmte geografische Gebiete oder bestimmte Rassen zu beschränken.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie diese Entscheidung anwenden, und teilen gegebenenfalls gemäß Absatz 2 aufgestellte zusätzliche Kriterien mit.
Artikel 3
Ohrmarkung
In den Betrieben, denen die Genehmigung gemäß Artikel 1 erteilt wird, werden die Ohrmarken spätestens angebracht, wenn das Kalb
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sechs Monate alt wird; |
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vom Muttertier getrennt wird; |
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den Betrieb verlässt. |
Artikel 4
Elektronische Datenbank
(1) Die zuständige Behörde erfasst in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, welchen Betrieben die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannte Genehmigung erteilt wurde.
(2) Die Tierhalter teilen der zuständigen Behörde bei der Meldung von Tiergeburten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mit, welche Tiere gemäß der vorliegenden Entscheidung noch nicht mit Ohrmarkten gekennzeichnet wurden.
(3) Die zuständige Behörde erfasst Tiere, die zum Zeitpunkt der Meldung ihrer Geburt nicht mit einer Ohrmarke gekennzeichnet wurden, in der elektronischen Datenbank für Rinder als nicht gekennzeichnete Tiere.
Artikel 5
Kontrollen
Die zuständige Behörde führt in jedem Betrieb, dem eine Genehmigung gemäß Artikel 1 erteilt wurde, jedes Jahr mindestens eine Kontrolle durch. Sie entzieht die Genehmigung, wenn die in Artikel 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 6
Aufhebung
Die Entscheidung 98/589/EG wird aufgehoben.
Artikel 7
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Januar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 283 vom 21.10.1998, S. 19. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 99/520/EG (ABl. L 199, 30.7.1999, S. 72).