12.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2006

über das in Griechenland verhängte befristete Verbot des Inverkehrbringens von Saatgut der in den gemeinsamen Sortenkatalog eingetragenen Maishybride mit der genetischen Veränderung MON 810 gemäß der Richtlinie 2002/53/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5964)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2006/10/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission veröffentlichte am 17. September 2004 gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, in der 13. Ergänzung zur 22. Gesamtausgabe des gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten (2) eine Liste von 17 genetisch veränderten Maissorten, die von dem genetisch veränderten Organismus MON 810 abstammen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Saat- und Pflanzgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen, die denen dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen worden sind, ab dem Zeitpunkt der in Artikel 17 genannten Veröffentlichung keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterliegt.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Richtlinie dürfen genetisch veränderte Sorten nur in einen einzelstaatlichen Katalog aufgenommen werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (3), die eine Bewertung der von genetisch veränderten Organismen ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorsieht, für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind.

(4)

Mit der Entscheidung 98/294/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (4) wurde entschieden, das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zu genehmigen. Am 3. August 1998 genehmigten die französischen Behörden effektiv das Inverkehrbringen des Erzeugnisses.

(5)

Am 7. April 2005 notifizierten die griechischen Behörden der Kommission den Ministerialerlass Nr. 243267 vom 3. März 2005, mit dem für die Vegetationsperioden 2005 und 2006 das Inverkehrbringen der 17 oben genannten Maissorten untersagt wird, und ersuchten die Kommission, diese nationale Maßnahme gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG zu genehmigen.

(6)

Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG kann bei Feststellung, dass sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken oder ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen könnte, der Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen oder bei unmittelbarer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot ab Antragstellung bis zur endgültigen Entscheidung erlassen.

(7)

Die griechischen Behörden erläuterten in der Notifizierung, das Verbot werde für notwendig erachtet, da sich der Anbau der genetisch veränderten Sorten schädlich auf die ländliche Umwelt auswirken könnte. Griechenland übermittelte aber keine seine Maßnahme unterstützenden Angaben, die an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für eine Bewertung der von diesen genetisch veränderten Sorten ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hätten weitergeleitet werden können. Am 4. Mai 2005 richtete die Kommission ein Schreiben an die griechischen Behörden und bat um Klarstellungen insbesondere in Bezug auf die möglichen Auswirkungen des Inverkehrbringens dieses Saatguts auf die ländliche Umwelt. In ihrer Antwort vom 12. Mai 2005 erläuterten die griechischen Behörden, die vom Saatgut dieser 17 genetisch veränderten Sorten ausgehenden schädlichen Auswirkungen auf die ländliche Umwelt seien wirtschaftlicher Art und beträfen nicht die Umwelt im Allgemeinen oder die menschliche Gesundheit. Außerdem wurde in der Antwort erklärt, den griechischen Behörden sei bewusst, dass MON 180 in Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits als für die Umwelt und die menschliche Gesundheit unschädlich bewertet worden ist.

(8)

Unter diesen Umständen ist auf das von den griechischen Behörden verhängte Verbot des Anbaus dieser Sorten keine der besonderen Bestimmungen von Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG anwendbar und kann eine Ermächtigung für ein solches Verbot somit nicht erteilt werden.

(9)

Der Ständige Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Die Kommission hat dem Rat daher am 30. August 2005 gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2002/53/EG und im Einklang mit Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) einen Vorschlag für diese Maßnahmen unterbreitet.

(10)

Da der Rat bis Ablauf der in Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2002/53/EG festgesetzten Frist weder die vorgeschlagenen Maßnahmen erlassen noch sich gegen sie ausgesprochen hat, sind im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Entscheidung 1999/468/EG diese Maßnahmen von der Kommission zu erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hellenische Republik wird nicht ermächtigt, das Inverkehrbringen von Saatgut der in den gemeinsamen Sortenkatalog eingetragenen Maishybride mit der genetischen Veränderung MON 810 zu untersagen.

Artikel 2

Die Hellenische Republik ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung spätestens 20 Tage nach ihrer Mitteilung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 232 A vom 17.9.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72).

(4)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 32.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.