12.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/23 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Januar 2006
zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Durchfuhr lebender Tiere aus Bulgarien und Rumänien durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5885)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/9/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Teil 1 von Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (2) ist eine Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte lebende Tiere einführen dürfen. |
(2) |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro sind in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG für die Einfuhr von Fleisch in die Gemeinschaft, nicht jedoch in Anhang I Teil 1 aufgeführt, so dass die Einfuhr und die Durchfuhr nach der EU von lebenden Tieren im Rahmen dieser Entscheidung derzeit nicht zulässig sind. |
(3) |
Die Seuchenlage in diesen Ländern ist jedoch akzeptabel, und im Interesse des Tierschutzes ist es darüber hinaus wünschenswert, unter bestimmten Bedingungen die Durchfuhr von Schlachttieren durch diese Länder zuzulassen. Daher sollte für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 und bis zu einem Kontrollbesuch der Kommission in diesen Ländern die Durchfuhr von Sendungen lebender Schlachttiere gemäß der Entscheidung 79/542/EWG, die aus den beitretenden Ländern Bulgarien und Rumänien stammen und für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, durch diese Länder erlaubt sein. Der Übergangszeitraum sollte nur für Bulgarien und Rumänien im Hinblick auf ihren beabsichtigten Beitritt gelten. |
(4) |
Um den Gesundheitsstatus der einzelnen Sendungen zu garantieren, sind zusätzliche Bedingungen wie die Verplombung der Lastwagen und das Abstempeln der Bescheinigung festzulegen. |
(5) |
Teil 1 von Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG ist entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil 1 von Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 12. Januar 2006.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Januar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.
(2) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/753/EG der Kommission (ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 22).
ANHANG
„ANHANG I
LEBENDE TIERE
Teil 1
LISTE VON DRITTLÄNDERN UND DRITTLANDGEBIETEN (1)
Land (5) |
Gebietscode |
Abgrenzung |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
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Muster |
ZG |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
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BG — Bulgarien |
BG-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
— |
|
VI |
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BG-1 |
Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Sofia district, Sofia city, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Sliven, Starazagora, Vratza, Montana und Vidin |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
A |
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CA — Kanada |
CA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
POR-X |
|
IVb IX |
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CA-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region des Okanagan Valley in British Columbia, abgegrenzt wie folgt:
südlich bis zu einem Punkt auf 118°15’ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA |
BOV-X, OVI-X, OVI-Y, RUM (2) |
A |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
CH — Schweiz |
CH-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y OVI-X, OVI-Y, RUM |
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
POR-X, POR-Y, SUI |
B |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
CL — Chile |
CL-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
OVI-X, RUM |
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
POR-X, SUI |
B |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GL — Grönland |
GL-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
OVI-X, RUM |
|
V |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
HR — Kroatien |
HR-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
IS — Island |
IS-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
I |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
POR-X, POR-Y |
B |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) |
MK-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
|
X |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
NZ — Neuseeland |
NZ-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y, OVI-X, OVI-Y |
|
I |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PM — St. Pierre Miquelon |
PM-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y, CAM |
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
RO — Rumänien |
RO-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
V |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
XM — Montenegro (3) |
XM-0 |
Gesamtes Zollhoheitsgebiet (5) |
|
|
X |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
XS — Serbien (3) |
XS-0 |
Gesamtes Zollhoheitsgebiet (5) |
|
|
X |
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Besondere Bedingungen (siehe Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen)
|
(1) Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.
(2) Ausschließlich für andere lebende Tiere als Hirschartige.
(3) Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird.
(5) Serbien und Montenegro sind Republiken mit eigenständigen Zollgebieten, die einen Staatenbund bilden, und werden daher getrennt aufgeführt.
Besondere Bedingungen (siehe Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen)
‚I‘ |
: |
Gebiet, in dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigungen nach Muster BOV-X und BOV-Y das Vorkommen von BSE bei einheimischen Rindern als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt wurde. |
‚II‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt tuberkulosefrei‘ zuerkannt wurde. |
‚III‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde. |
‚IVa‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt leukosefrei‘ zuerkannt wurde. |
‚IVb‘ |
: |
Gebiete mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt leukosefrei‘ zuerkannt wurde. |
‚V‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde. |
‚VI‘ |
: |
Geografische Beschränkungen: |
‚VII‘ |
: |
Gebiet, das zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status ‚amtlich anerkannt tuberkulosefrei‘ zuerkannt wurde. |
‚VIII‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde. |
‚IX‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X der Status ‚amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit‘ zuerkannt wurde. |
‚X‘ |
: |
Nur bis zum 31.12.2006 für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von aus Bulgarien oder Rumänien stammenden und für einen Mitgliedstaat bestimmten Schlachttieren in Lastwagen, die mit einer mit einer Seriennummer versehenen Plombe verplombt sind. Diese Plombennummer ist in der Gesundheitsbescheinigung anzugeben. Die Plombe muss bei der Ankunft an der angegebenen Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die Gemeinschaft intakt sein und ist in TRACES zu registrieren. Die Bescheinigung ist am Ausgangsort in Bulgarien oder Rumänien von den zuständigen Veterinärbehörden vor der Durchfuhr durch ein Drittland mit dem Stempel ‚NUR FÜR DIE DURCHFUHR VON FÜR DIE EU BESTIMMTEN SENDUNGEN AUS BULGARIEN/RUMÄNIEN (nicht zutreffendes Land streichen) DURCH DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN/MONTENEGRO/SERBIEN (nicht zutreffendes Land streichen)‘ zu versehen.“ |