6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/90


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004

(2006/830/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Umweltagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0098/2006),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 13.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 37.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).