14.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/19


Unterrichtung über die Erklärungen der Französischen Republik und der Republik Ungarn zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen über die in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte

Die Französische Republik hat erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union anerkennt.

Die Republik Ungarn hat erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Europäische Union anerkennt.

Nachstehend der sich daraus ergebende Stand der Erklärungen zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen über die Gültigkeit und die Auslegung der in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte:

das Königreich Spanien und die Republik Ungarn haben erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a anerkennen (1),

das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden haben erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b anerkennen (2),

bei der Abgabe der vorstehend genannten Erklärung haben sich das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Republik Österreich das Recht vorbehalten, in ihr innerstaatliches Recht Vorschriften aufzunehmen, wonach ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, die Sache dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn eine Frage zu entscheiden ist, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel 35 Absatz 1 bezieht.


(1)  Die Mitteilung über die Erklärung des Königreichs Spanien war im ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 56 und im ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 24 veröffentlicht worden.

(2)  Die Erklärung der Tschechischen Republik war im ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 980 veröffentlicht worden. Die Mitteilung über die Erklärung der übrigen genannten Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Französischen Republik war im ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 56 und im ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 24 veröffentlicht worden.