30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/74


VERORDNUNG (EG) Nr. 2186/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2005/959/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan sowie eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 936/97 (2) der Kommission ist die Eröffnung und Verwaltung einer Reihe von Zollkontingenten für hochwertiges Rindfleisch auf einer mehrjährigen Grundlage vorgesehen.

(2)

Im Anschluss an die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union hat sich die Gemeinschaft bereit erklärt, in ihrer Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet aller Mitgliedstaaten das jährliche Einfuhrzollkontingent für hochwertiges Rindfleisch um 1 000 Tonnen zu erhöhen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich wird die Menge „59 100 Tonnen“ durch „60 100 Tonnen“ ersetzt;

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Einfuhrjahr 2005/2006 beträgt die Gesamtmenge der Zollkontingente jedoch 59 600 Tonnen.“

2.

Artikel 2 Buchstabe e wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Unterabsatz wird die Menge „300 Tonnen“ durch „1 300 Tonnen“ ersetzt;

b)

Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:

„Im Einfuhrjahr 2005/2006 beträgt die Gesamtmenge der Zollkontingente jedoch 800 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch, das den KN-Codes und der Begriffsbestimmung im ersten und zweiten Unterabsatz entspricht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  Siehe Seite 78 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).