29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 2172/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union haben die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft beschlossen, die Zollzugeständnisse im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (nachstehend „Abkommen“ genannt) anzupassen. Die Anpassung dieser Zollzugeständnisse, die mit dem Beschluss Nr. 3/2005 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (3) zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens erfolgte, sieht die Eröffnung eines zollfreien gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz vor. Es müssen Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung und Verwaltung dieses Zollkontingents auf mehrjähriger Grundlage erlassen werden.

(2)

Aufgrund der Art der Erzeugnisse ist bei der Zuteilung des Zollkontingents das Verfahren der gleichzeitigen Prüfung nach Artikel 32 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 heranzuziehen.

(3)

Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, müssen die Rinder mit Ursprung in der Schweiz den Vorschriften von Artikel 4 des Abkommens genügen.

(4)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorbehalten sein, die nachweisen können, dass sie tatsächlich eine nennenswerte Handelstätigkeit mit Drittländern ausüben. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung ist vorzuschreiben, dass die betreffenden Händler in dem Jahr, das dem jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, mindestens 50 Tiere eingeführt haben müssen. Grundsätzlich ist eine Partie von 50 Tieren als normale Lieferung anzusehen, wobei die Erfahrung gezeigt hat, dass der Ankauf einer einzigen Partie ein Minimum darstellt, um ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich betrachten zu können.

(5)

Damit die Einhaltung der oben genannten Kriterien nachgeprüft werden kann, sind die Anträge in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Einführer in das Mehrwert-steuerregister eingetragen ist.

(6)

Zur Vermeidung von Spekulationen ist darüber hinaus vorzusehen, dass Einführer, die zum 1. Januar, der dem Beginn des betreffenden jährlichen Kontingentszeitraums vorausgeht, nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten, dass eine Sicherheit für die Einfuhrrechte zu leisten ist und die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sind und nur für Mengen ausgestellt werden, für die dem Marktteilnehmer Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(7)

Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent zu bieten, dabei aber eine wirtschaftlich angemessene Stückzahl Tiere pro Antrag zu gewährleisten, ist eine Höchst- und Mindestzahl von Tieren je Antrag festzusetzen.

(8)

Es empfiehlt sich, die Einfuhrrechte erst nach einer Prüfungsfrist zu erteilen und erforderlichenfalls einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten anzuwenden.

(9)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen, gegebenenfalls ergänzend zu oder abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5).

(10)

Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies in Bezug auf die Sicherheit für die Einfuhrrechte als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) festzulegen.

(11)

Erfahrungsgemäß ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig und an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere aktiv beteiligt ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher als Hauptpflicht in Bezug auf die Sicherheit für die Lizenz festzulegen.

(12)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf mehrjähriger Grundlage wird für Zeiträume von jeweils 1. Januar bis 31. Dezember ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg der KN-Codes 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.

Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4203.

(2)   Für die Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln nach Artikel 4 des Abkommens.

Artikel 2

(1)   Das in Artikel 1 genannte Kontingent kann nur von natürlichen oder juristischen Personen in Anspruch genommen werden, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung nachweisen, dass sie in den zwölf Monaten vor Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 3 Absatz 3 mindestens 50 Tiere der KN-Codes 0102 10 und 0102 90 eingeführt haben.

Die Antragsteller müssen im einzelstaatlichen Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

(2)   Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das mit dem Sichtvermerk der Zollbehörde versehene Zolldokument über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das auf den Antragsteller Bezug nimmt.

Die Mitgliedstaaten können eine von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie des genannten Dokuments zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(3)   Anträge von Marktteilnehmern, die zum 1. Januar, der dem Beginn des betreffenden jährlichen Kontingentszeitraums vorausgeht, keine Handelstätigkeit mit Drittländern im Rindfleischsektor mehr ausübten, sind unzulässig.

(4)   Unternehmen, die aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen sind, von denen jedes Einzelne Mengen eingeführt hat, die mindestens der Menge gemäß Absatz 1 entsprechen, können Anträge auf Basis dieser Referenz-einfuhren stellen.

Artikel 3

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(2)   Jeder Antrag auf Einfuhrrechte muss sich auf mindestens 50 Tiere und darf sich auf höchstens 5 % der insgesamt verfügbaren Menge beziehen.

Geht ein Antrag über den Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

(3)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens 1. Dezember, der dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für den Kontingentszeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2006 sind die Anträge auf Einfuhrrechte spätestens am zehnten Arbeitstag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen.

(4)   Jeder Interessent darf für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

(5)   Nach Prüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Liste der Antragsteller mit ihren Anschriften und den beantragten Mengen mit.

Alle Mitteilungen, auch mit der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt. Für die Meldung der tatsächlichen Anträge ist das Muster im Anhang dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 4

(1)   Nach der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)   Gehen die Anträge auf Einfuhrrechte nach Artikel 3 über die verfügbaren Mengen hinaus, so setzt die Kommission einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die beantragten Mengen angewendet wird.

Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Unterabsatz 1 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

Artikel 5

(1)   Mit Einreichung des Antrags auf Einfuhrrechte ist bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier zu leisten.

(2)   Für die zugeteilte Menge ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3)   Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Artikel 4 Absatz 2, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 6

(1)   Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents beantragt und erhalten hat.

Mit der Erteilung der Einfuhrlizenz werden die Einfuhrrechte entsprechend verringert.

(3)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(4)   Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 einer oder mehrere der folgenden KN-Codes:

0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4203) und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf Einfuhrrechte im Rahmen des Zollkontingents, wenn sie auf den Namen und mit der Anschrift ausgestellt sind, die in der jeweils beigefügten Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Empfänger eingetragen sind.

(2)   Die Gültigkeit der Einfuhrlizenzen ist bis zum 31. Dezember des betreffenden jährlichen Kontingentszeitraums befristet.

(3)   Die Erteilung der Einfuhrlizenz ist an die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tier gebunden, die sich wie folgt zusammensetzt:

a)

die Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier gemäß Artikel 5 Absatz 1; und

b)

ein Betrag von 17 EUR, der vom Antragsteller mit Einreichung des Lizenzantrags geleistet wird.

(4)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(5)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die eingeführten Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(6)   Unbeschadet des Titels III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch für den Kauf, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter im Ausfuhrdrittland auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

c)

einem Dokument, dem zufolge die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Lizenzinhabers als Empfänger.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(3)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 33.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).


ANHANG I

Fax: (32-2) 292 17 34

E-Mail: AGRI-IMP-BOVINE@cec.eu.int

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005

Image


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

:

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 2172/2005

:

Tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 2172/2005

:

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 2172/2005

:

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 2172/2005

:

Estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 2172/2005

:

Griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2172/2005

:

Englisch

:

Regulation (EC) No 2172/2005

:

Französisch

:

Règlement (CE) no 2172/2005

:

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 2172/2005

:

Lettisch

:

Regula (EK) Nr. 2172/2005

:

Litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 2172/2005

:

Ungarisch

:

2172/2005/EK rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament (KE) Nru 2172/2005

:

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 2172/2005

:

Polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 2172/2005

:

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 2172/2005

:

Slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 2172/2005

:

Slowenisch

:

Uredba (ES) št. 2172/2005

:

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 2172/2005

:

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 2172/2005