29.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 346/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2171/2005 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2005
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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8471 60 80 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8471, 8471 60 und 8471 60 80. Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D). Der Bildschirm ist für den Empfang von Signalen einer Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine bestimmt. Ferner kann die Ware sowohl Video- als auch Tonsignale wiedergeben. Aufgrund ihrer Abmessungen und ihrer begrenzten Fähigkeit zum Empfang von Signalen anderer Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über eine Karte ohne Bildverarbeitungsfunktionen wird sie als Ware der Art betrachtet, die ausschließlich oder hauptsächlich für automatische Datenverarbeitungssysteme bestimmt ist. |
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8528 21 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 B und 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90. Eine Einreihung der Ware in Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da der Monitor nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84). Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D). Die Ware ist zur Anzeige von Bildsignalen für die Entwicklung von Grafiken oder die Herstellung von Videofilmen in einem CAD/CAM-System bestimmt (siehe Anmerkung 5 E zu Kapitel 84). |
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8528 21 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90. Eine Einreihung der Ware in Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da der Monitor nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84), weil er Signale verschiedener Quellen anzeigen kann. Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D). |
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8528 21 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90. Eine Einreihung der Ware in Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da der Monitor nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84), weil er Signale verschiedener Quellen anzeigen kann. Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D). |