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24.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/54 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2156/2005 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2005
zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Siurana) (g.U.)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Spaniens auf Änderung von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Siurana“ im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht worden. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, müssen diese Änderungen eingetragen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Spezifikation der Ursprungsbezeichnung „Siurana“ wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang II dieser Verordnung enthält den konsolidierten Antrag mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2005 (ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 3).
(3) ABl. C 162 vom 11.7.2003, S. 8 („Siurana“).
ANHANG I
SPANIEN
„Siurana“
Vorgenommene Änderung(en):
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Rubrik der Spezifikation:
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Änderung(en): Das geografische Gebiet dieser Bezeichnung soll um die folgenden Gemeinden erweitert werden:
Das geografische Gebiet würde, wie bei der ursprünglichen g.U., hinsichtlich des Zusammenhangs mit der Umgebung (Geschichte, Boden, Orografie und Klima) auch nach seiner Erweiterung eine geschlossene Einheit bilden und alle wesentlichen Punkte der Spezifikation dieser ins Gemeinschaftsregister eingetragenen Ursprungsbezeichnung erfüllen. Das in diesem Gebiet erzeugte native Olivenöl extra weist die gleichen Eigenschaften auf wie das geschützte Öl. |
(1) Garcia: Parzellen 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 22 und 23.
ANHANG II
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES
„SIURANA“
(EG-Nr.: ES/0072/24.01.1994)
g.U. (X) g.g.A. ( )
Diese Zusammenfassung dient der Information. Weitere Angaben, insbesondere zu den Herstellern der Erzeugnisse, welche die Bezeichnung g.U. oder g.g.A. führen, sind der vollständigen Spezifikation zu entnehmen, die über die nationalen Behörden oder die Dienststellen der Europäischen Kommission erhältlich ist (1).
1. Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats:
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Name |
: |
Subdirección General de Sistemas de Calidad Diferenciada. Dirección General de Alimentación. Secretaría General de Agricultura, Pesca y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación. |
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Anschrift |
: |
Paseo Infanta Isabel, 1 — E-28071 MADRID |
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Telefon |
: |
(34) 913 47 53 94 |
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Telefax |
: |
(34) 913 47 54 10 |
2. Antragstellende Vereinigung:
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2.1 |
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2.2 |
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2.3 |
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3. Art des Erzeugnisses: Klasse 1.5: Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)
4. Beschreibung der Spezifikation: (Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)
4.1 Name: „Siurana“
4.2 Beschreibung: Natives Olivenöl, das aus Oliven der Sorten „Arbequina“, „Royal“ und „Morrut“ gewonnen wird, mit einem unter 0,5 liegenden Säuregehalt. Höchste Peroxidziffer: 12. Feuchtigkeit und Fremdstoffe: nicht über 0,1. Grünlich-gelbe Farbe, fruchtiger, süßer Geschmack.
4.3 Geografisches Gebiet: Ein von Lérida bis zum Mittelmeer reichender Streifen in der Provinz Tarragona, auf dem folgende Gemeinden liegen:
4.4 Ursprungsnachweis: In den bei der Aufsichtsbehörde eingetragenen Olivenhainen dieses Gebiets werden Oliven erzeugt, aus denen in eingetragenen Ölmühlen das Öl gewonnen und dann in eingetragenen Verarbeitungsbetrieben abgefüllt wird. Das Öl wird mit Etiketten und mit nummerierten Kontrolletiketten der Aufsichtsbehörde versehen.
4.5 Herstellungsverfahren: Das Öl wird aus gesunden, sauberen Oliven gewonnen, die direkt vom Baum gepflückt werden. Für das Mahlen und die Gewinnung des Öls werden die geeigneten technischen Verfahren angewendet, welche die charakteristischen Merkmale des Erzeugnisses nicht verändern.
4.6 Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Das Mittelmeerklima mit einer jährlichen Niederschlagsmenge von durchschnittlich 380 bis 550 mm und einer durchschnittlichen Jahrestemperatur von 14,5 °C bis 16 °C sowie die Verschiedenartigkeit der beiden Teile des Erzeugungsgebietes — der eine mit Böden in zerklüfteten Lagen und der andere mit schwach ausgeprägtem Relief und fruchtbaren Böden — bieten die geeigneten Voraussetzungen für den Anbau der Olivenbäume. Anbau, Ernte und Gewinnung sind auf das Erzeugnis abgestimmt und werden kontrolliert.
4.7 Kontrolleinrichtung:
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Name |
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CONSEJO REGULADOR DE LA D.O.P. „SIURANA“ |
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Anschrift |
: |
Antoni Gaudí, 66 D-1 B (43203) Reus |
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Telefon |
: |
(34) 977 33 19 37 |
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Telefax |
: |
(34) 977 33 19 37 |
Die Aufsichtsbehörde der Ursprungsbezeichnung „Siurana“ entspricht der Norm EN 45011.
4.8. Etikettierung: Das Etikett trägt deutlich sichtbar die Aufschrift „Denominación de Origen ‚Siurana‘ aceite virgen“. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Etiketten und gibt auch die nummerierten Kontrolletiketten aus.
4.9 Einzelstaatliche Vorschriften: Gesetz 25/1970 vom 2. Dezember 1970. Verordnung vom 19. November 1979 über die Ursprungsbezeichnung „Siurana“ für natives Olivenöl und die dafür zuständige Kontrolleinrichtung.
(1) Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel.
(2) Parzellen: Flix: 13, 18, 19, 20 und 21; Garcia: 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 22 und 23; Tivissa: 2, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 21, 22 und 23 (Unterbezirk La Serra d'Almòs); Torre de l’Espanyol: 1 und 2; Vinebre: 8 und 9.