24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 2151/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits vorgesehenen Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2005/914/EG des Rates vom 21. November 2005 zum Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (2) (nachstehend „SAA“) gewährt die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 7 000 Tonnen (Eigengewicht) zollfreien Zugang für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(2)

Da das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) am 1. Januar 2006 in Kraft tritt, ist es angezeigt, dass zu diesem Datum das Kontingent eröffnet wird und die Durchführungsbestimmungen zum 1. Januar 2006 in Kraft treten.

(3)

Damit die Jahresmenge des Zollkontingents von 7 000 Tonnen eingehalten wird, sollten positive Toleranzmengen für die Einfuhren vermieden werden und die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein. Daher ist es erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) abzuweichen.

(4)

Zur effizienten Verwaltung der Einfuhren im Rahmen des Jahreszollkontingents sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufzeichnung der zweckdienlichen Angaben durch die Mitgliedstaaten sowie ihre Mitteilung an die Kommission ermöglichen.

(5)

Zwecks einer besseren Kontrolle sollten die Einfuhren der unter das Jahreszollkontingent fallenden Erzeugnisse nach Maßgabe von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) überwacht werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen des zollfreien jährlichen Zollkontingents von 7 000 Tonnen (Eigengewicht) gemäß Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (SAA) festgelegt.

2.   Das in Absatz 1 genannte Kontingent wird ab 1. Januar 2006 eröffnet.

Artikel 2

1.   Die Einfuhren gemäß Artikel 1 sind an die Vorlage von Einfuhrlizenzen gebunden, die die laufende Nummer 09.4327 des Kontingents tragen.

2.   Sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, werden die Einfuhrlizenzen nach Absatz 1 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission (5) erteilt.

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung ist

a)

„Einfuhrzeitraum“: der Einjahreszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember;

b)

„Arbeitstag“: ein Arbeitstag bei den Kommissionsdienststellen in Brüssel.

Artikel 4

1.   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht.

2.   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen ist der Nachweis beizufügen, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 2 EUR je 100 kg geleistet hat.

Artikel 5

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 die Angabe „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“, wobei die Angabe „Ja“ anzukreuzen ist;

b)

in Feld 20 eine der im Anhang aufgeführten Angaben.

Die Einfuhrlizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gültig.

Artikel 6

1.   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche zu stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche die nach dem achtstelligen KN-Code aufgeschlüsselten Mengen von Zuckererzeugnissen mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

2.   Die Kommission errechnet wöchentlich die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

3.   Übersteigen die Lizenzanträge für das Zollkontingent gemäß Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) die Kontingentsmenge, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge für das Kontingent im laufenden Einfuhrzeitraum aus, legt einen Zuteilungskoeffizienten fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten, dass die betreffende Obergrenze erreicht worden ist.

4.   Sollte die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, aufgrund der gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen unter der beantragten Menge liegen, so kann der Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erlass der Maßnahmen zurückgezogen werden. Bei Rückzug des Antrags wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.

5.   Vorbehaltlich der von der Kommission gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen werden die Lizenzen am dritten Arbeitstag nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung erteilt.

6.   Sollte die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, aufgrund der gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen unter der beantragten Menge liegen, so wird der Betrag der Sicherheit proportional gekürzt.

7.   Zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Zuckermengen mit, für die gemäß Absatz 5 Einfuhrlizenzen erteilt oder gemäß Absatz 4 die Lizenzanträge zurückgezogen wurden, ebenso wie die Zuckermengen, für die die Einfuhrlizenzen ungenutzt oder nur teilweise genutzt zurückgegeben wurden. Diese Mitteilungen beziehen sich auf die von Montag bis Freitag der Vorwoche erhaltenen Angaben.

8.   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 7 erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission bereitgestellten Formulare.

Artikel 7

Die Einfuhrlizenzen sind vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum darauffolgenden 31. Dezember gültig.

Artikel 8

1.   Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge nicht größer sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

2.   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 9

Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Einzelheiten über die Erzeugnismengen, die im Rahmen des Jahreszollkontingents während der von der Kommission bezeichneten Monate in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 44.

(2)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(5)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3).


ANHANG

Angaben gemäß Artikel 5 Buchstabe b):

:

Spanisch

:

Exención de derechos de importación [SAA, artículo 27(2)], número de orden 09.4327

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od dovozního cla (SAA, čl. 27(2)), pořadové číslo 09.4327

:

Dänisch

:

Fritages for importtold (artikel 27(2) SAA), løbenummer 09.4327

:

Deutsch

:

Frei von Einfuhrabgaben (SAA, Artikel 27(2)), laufende Nummer 09.4327

:

Estnisch

:

Impordimaksust vabastatud (SAA, artikkel 27(2)), järjekorranumber 09.4327

:

Griechisch

:

Δασμολογική απαλλαγή [SAA, άρθρο 27(2)], αύξων αριθμός 09.4327

:

Englisch

:

Free from import duty (SAA, Article 27(2)), order number 09.4327

:

Französisch

:

Exemption du droit d'importation [SAA, article 27(2)], numéro d'ordre 09.4327

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio all'importazione [SAA, articolo 27(2)], numero d'ordine 09.4327

:

Lettisch

:

Atbrīvots no importa nodokļa (SAA, 27(2). pants), kārtas numurs 09.4327

:

Litauisch

:

Atleista nuo importo muito (SAA, 27(2) straipsnis), kvotos numeris 09.4327

:

Ungarisch

:

Mentes a behozatali vám alól (SAA, 27(2) cikk), rendelésszám 09.4327

:

Maltesisch

:

Eżenzjoni minn dazju fuq l-importazzjoni (SAA, Artikolu 27(2)), numru tas-serje 09.4327

:

Niederländisch

:

Vrij van invoerrechten (SAA, artikel 27(2)), volgnummer 09.4327

:

Polnisch

:

Wolne od przywozowych opłat celnych (SAA, art. 27(2)), numer kontyngentu 09.4327

:

Portugiesisch

:

Isenção de direitos de importação [SAA, artigo 27(2)], número de ordem 09.4327

:

Slowakisch

:

Oslobodený od dovozného cla [SAA, čl 27(2)], poradové číslo 09.4327

:

Slowenisch

:

Brez uvozne carine (SAA, člen 27(2)), „številka kvote“ 09.4327

:

Finnisch

:

Vapaa tuontitulleista (SAA, 27(2) artikla), järjestysnumero 09.4327

:

Schwedisch

:

Importtullfri (SAA, artikel 27(2)), löpnummer 09.4327