23.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 2125/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Vereinbarung besserer Handelsbedingungen für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Rumänien ergeben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat vor kurzem mit Rumänien ein Handelsabkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse abgeschlossen, um den Beitritt des Landes zur Gemeinschaft vorzubereiten. Dieses Abkommen sieht Zugeständnisse vor, die von Seiten der Gemeinschaft die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse beinhalten.

(2)

Der Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 5. Juli 2005 betreffend die Verbesserung der Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 3 des Europa-Abkommens (2) sieht vor, dass die Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei deren Ausfuhr nach Rumänien ab 1. Dezember 2005 abgeschafft werden.

(3)

Im Gegenzug zu der im Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien festgelegten Abschaffung der Ausfuhrerstattungen haben sich die rumänischen Behörden verpflichtet, für die Einfuhr von Waren in ihr Staatsgebiet gegenseitige präferenzielle Einfuhrregelungen zu gewähren, sofern die Begleitpapiere der betreffenden Waren eine Kopie der Ausfuhranmeldung mit einem besonderen Vermerk beinhalten, demzufolge für diese Waren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können. Fehlt eine solche Bescheinigung, gilt der volle Einfuhrzoll.

(4)

Mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien können für Waren, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), Erstattungsbescheinigungen beantragt wurden, bei der Ausfuhr nach Rumänien keine Erstattungen mehr gezahlt werden.

(5)

Es sollte die Möglichkeit einer Verringerung der Erstattungsbescheinigungen und der proportionalen Freigabe der entsprechenden Sicherheit vorgesehen werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachweisen können, dass ihre Erstattungsanträge durch das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien berührt worden sind. Bei der Beurteilung von Anträgen auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und proportionale Freigabe der entsprechenden Sicherheit sollte sich die zuständige nationale Behörde im Zweifelsfall insbesondere auf die Unterlagen stützen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (4) aufgeführt sind, unbeschadet der Anwendung der übrigen Vorschriften der genannten Verordnung. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte dafür gesorgt werden, dass Anträge auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und Freigabe der Sicherheit innerhalb einer kurzen Frist gestellt werden und dass die genehmigten Verringerungen der Kommission rechtzeitig gemeldet werden, damit sie bei der Festsetzung des Betrages berücksichtigt werden können, für den gemäß Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden, die ab 1. Februar 2006 verwendbar sind.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch den Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien abgeschafft wurden, werden bei der Einfuhr nach Rumänien Zollfreiheit, Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten oder ermäßigte Zollsätze gewährt, sofern die Begleitpapiere der betreffenden Waren eine ordnungsgemäß ausgefüllte Kopie der Ausfuhranmeldung beinhalten, die in Feld 44 den folgenden Vermerk enthält:

„Ausfuhrerstattung: 0 EUR/Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien“.

Artikel 2

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ausgestellte Erstattungsbescheinigungen für die Ausfuhr von Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch den Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien abgeschafft wurden, können auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen verringert werden.

(2)   Um für eine Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung in Betracht zu kommen, müssen die Bescheinigungen nach Absatz 1 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien beantragt worden sein, und ihre Gültigkeitsdauer muss nach dem 30. November 2005 enden.

(3)   Die Bescheinigung wird um den Betrag verringert, für den der betreffende Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien keine Ausfuhrerstattung beantragen kann, was er gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat.

Bei der Beurteilung des Sachverhalts stützen sich die zuständigen Behörden in Zweifelsfällen insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.

(4)   Die entsprechende Sicherheit wird im Verhältnis zu der betreffenden Verringerung freigegeben.

Artikel 3

(1)   Um für die in Artikel 2 genannten Maßnahmen in Betracht zu kommen, müssen die Anträge bis spätestens 7. Januar 2006 bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens 14. Januar 2006 die Beträge der gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genehmigten Verringerungen. Die gemeldeten Beträge werden bei der Festlegung des Betrags berücksichtigt, für den gemäß Artikel 33 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden, die ab dem 1. Februar 2006 zu verwenden sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 26.

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).