23.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2114/2005 DES RATES

vom 13. Dezember 2005

betreffend die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluss 2005/929/EG des Rates vom 13. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 (1) genehmigte der Rat dieses Abkom-men im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollsätze gelten für den angegebenen Zeitraum.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GRANT


(1)  Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Teil II

Zolltarife

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

3903 19 00

Polymere des Styrols, in Primärformen (andere als expandierbar)

angewandter Satz von 4,0 % (1)

8521 10 30

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde

angewandter Satz von 13,0 % (1)

8525 40 99

Andere Videokameraaufnahmegeräte: andere als nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

angewandter Satz von 12,5 % (2)

8527 31 91

Andere Rundfunkgeräte, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, mit Laserabnehmersystem, andere als mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse

angewandter Satz von 11,4 % (1)


(1)  Diese herabgesetzten Zollsätze gelten entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind, je nachdem, was frührer eintritt.

(2)  Der herabgesetzte Zollsatz gilt entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde der genannte Zollsatz erreicht worden ist, je nachdem was früher eintritt.