22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 2106/2005 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den „International Accounting Standard“ (IAS) 39

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen.

(2)

Die Kommission übernahm den „International Accounting Standard“ (IAS) 39 mit Ausnahme einiger Vorschriften auf dem Gebiet des uneingeschränkten Wahlrechts der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert („full Fair Value Option“) und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen („Hedge Accounting“). Diese Übernahme erfolgte mittels der Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 (3). Die Kommission übernahm den verbesserten IAS 39-Standard betreffend das uneingeschränkte Wahlrecht der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mittels der Verordnung (EG) Nr. 1864/2005 (4).

(3)

Am 14. April 2005 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) eine Änderung zu IAS 39, der zufolge es Unternehmen insbesondere gestattet wird, unter bestimmten Umständen künftige konzerninterne Transaktionen, die auf Fremdwährung lauten, als ein Grundgeschäft im konsolidierten Abschluss auszuweisen. Es ist gängige Risikomanagementpraxis, ein Fremdwährungsrisiko für eine künftige konzerninterne Transaktion als ein Grundgeschäft auszuweisen. Der derzeitige IAS 39 gestattet allerdings keine entsprechende Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Vielmehr kann dem aktuellen IAS 39 zufolge lediglich eine unternehmensexterne Transaktion als ein Grundgeschäft ausgewiesen werden.

(4)

Aus der Konsultation mit den technischen Sachverständigen in diesem Bereich ergibt sich, dass IAS 39 die technischen Kriterien für die Übernahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird „International Accounting Standard“ (IAS) 39 im Sinne des Anhangs zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Jedes Unternehmen wendet die Änderungen von IAS 39 im Sinne des Anhangs zu dieser Verordnung spätestens ab Beginn des Geschäftsjahres 2006 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 4).

(3)  ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 45.


ANHANG

International Accounting Standard (IAS) 39 wird wie folgt geändert:

„INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS“

IAS Nr.

Titel

IAS 39

Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch und im Rahmen der redlichen Benutzung (Fair Dealing). Weitere Informationen sind vom IASB erhältlich unter www.iasb.org

1.

Paragraph 80 wird wie folgt ersetzt:

„80.

Zum Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen können nur Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, feste Verpflichtungen oder erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen als Grundgeschäfte bezeichnet werden, bei denen eine nicht zum Unternehmen gehörende externe Partei eingebunden ist. Daraus folgt, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Transaktionen zwischen Unternehmen oder Segmenten innerhalb derselben Unternehmensgruppe nur für Einzelabschlüsse oder separate Einzelabschlüsse nach IFRS eben dieser Unternehmen oder Segmente angewendet werden kann und nicht für den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe. Als eine Ausnahme kann das Währungsrisiko aus einem konzerninternen monetären Posten (z. B. eine Verbindlichkeit/Forderung zwischen zwei Tochtergesellschaften) die Voraussetzung eines Grundgeschäfts im Konzernabschluss erfüllen, wenn es zu Gewinnen oder Verlusten aus einer Wechselkursrisikoposition führt, die gemäß IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse bei der Konsolidierung nicht vollkommen eliminiert werden. Nach IAS 21 werden Gewinne und Verluste aus Währungskursumrechnungen von konzerninternen monetären Posten bei der Konsolidierung nicht vollkommen eliminiert, wenn der konzerninterne monetäre Posten zwischen zwei Unternehmen des Konzerns mit unterschiedlichen funktionalen Währungen abgewickelt wird. Darüber hinaus kann das Währungsrisiko einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen konzerninternen Transaktion als ein Grundgeschäft in einem Konzernabschluss angesehen werden, sofern die Transaktion auf eine andere Währung lautet als die funktionale Währung des Unternehmens, das diese Transaktion abwickelt und das Währungsrisiko sich auf die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt.“

2.

Die folgenden Paragraphen 108A und 108B werden eingefügt:

„108A.

Ein Unternehmen wendet den letzten Satz von Paragraph 80 und von Paragraph AG99A und AG99B für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Hat ein Unternehmen eine externe künftige Transaktion als ein Grundgeschäft ausgewiesen, wobei diese Transaktion

a)

auf die funktionale Währung des Unternehmens lautet, das diese Transaktion abwickelt,

b)

zu einem Risiko führt, das sich auf die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt (d. h. auf eine Währung lautet, bei der es sich nicht um die Darstellungswährung des Konzerns handelt), und

c)

für Sicherungsbeziehungen in Frage gekommen wäre, würde die Transaktion nicht auf die funktionale Währung des Unternehmens lauten, das diese Transaktion abwickelt,

so kann das Unternehmen die Sicherungsbeziehungen im konsolidierten Abschluss für die Zeiträume anwenden, die dem Datum der Anwendung des letzten Satzes von Paragraph 80 sowie der Paragraphen AG99A und AG99B vorausgehen.

108B.

Ein Unternehmen braucht Paragraph AG99B nicht auf vergleichende Informationen anzuwenden, die sich auf Zeiträume vor dem Datum der Anwendung des letzten Satzes von Paragraph 80 und Paragraph AG99A beziehen.“

3.

In Anhang A der Anwendungsleitlinien werden die Paragraphen AG99A und AG99B in AG99C und AG99D umbenannt und die folgenden Paragraphen AG99A, AG99B und AG133 eingefügt:

„AG99A.

In Paragraph 80 heißt es, dass das Währungsrisiko einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen konzerninternen Transaktion als ein Grundgeschäft in einem Cashflow-Sicherungsgeschäft angesehen werden kann, sofern die Transaktion auf eine andere Währung lautet als die funktionale Währung des Unternehmens, das diese Transaktion abwickelt und das Währungsrisiko sich auf die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt. Zu diesem Zweck kann ein Unternehmen eine Muttergesellschaft, eine Tochtergesellschaft, ein verbundenes Unternehmen, ein Joint Venture oder eine Zweigniederlassung sein. Wirkt sich ein Währungsrisiko einer künftigen konzerninternen Transaktion nicht auf die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung aus, kommt die konzerninterne Transaktion nicht als Grundgeschäft in Frage. Dies ist in der Regel der Fall bei der Zahlung von Lizenzgebühren, Zinszahlungen oder Aufwendungen der Unternehmensleitung, die zwischen Mitgliedern ein und desselben Konzerns erfolgen, es sei denn, es besteht eine entsprechende externe Transaktion. Wirkt sich ein Währungsrisiko einer künftigen konzerninternen Transaktion jedoch auf die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung aus, kommt die konzerninterne Transaktion als Grundgeschäft in Frage. Ein Beispiel dafür sind künftige Käufe oder Verkäufe von Lagerbeständen zwischen Mitgliedern ein und desselben Konzerns, sofern ein Weiterverkauf an eine konzernexterne Partei erfolgt. Ebenso kann ein künftiger konzerninterner Verkauf von Maschinen an ein Konzernunternehmen, das die Maschinen für ein Konzernunternehmen hergestellt hat, das diese Maschinen für seine Geschäfte benötigt, sich auf die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung auswirken. Dieser Fall kann z. B. eintreten, wenn die Maschinen von dem erwerbenden Unternehmen abgeschrieben werden und sich der Betrag, der ursprünglich für die Maschinen ausgewiesen wurde, ändert, wenn die künftige konzerninterne Transaktion auf eine Währung lautet, bei der es sich nicht um die funktionale Währung des kaufenden Unternehmens handelt.

AG99B.

Kommt ein Sicherungsgeschäft einer künftigen konzerninternen Transaktion für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Frage, so werden jeder Gewinn und jeder Verlust, die direkt im Eigenkapital ausgewiesen werden, gemäß Paragraph 95a in die Gewinn- und Verlustrechnung umgebucht, und zwar für den gleichen Zeitraum oder die gleichen Zeiträume, während dessen oder während deren das Währungsrisiko des Grundgeschäfts sich auf die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt.

AG133.

Ein Unternehmen kann eine künftige konzerninterne Transaktion als Grundgeschäft zu Beginn eines Geschäftsjahres, das am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt (oder im Sinne der Neufassung vergleichender Informationen zu Beginn eines früheren Vergleichszeitraums) im Rahmen eines Sicherungsgeschäfts ausgewiesen haben, das für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Sinne dieses Standards in Frage kommt (in Form der Änderung durch den letzten Satz von Paragraph 80). Ein solches Unternehmen kann diesen Ausweis dazu nutzen, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf den Konzernabschluss ab Beginn des Geschäftsjahres anzuwenden, das am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt (bzw. zu Beginn eines früheren Vergleichzeitraums). Ein solches Unternehmen legt ebenfalls die Paragraphen AG99A und AG99B ab Beginn des Geschäftsjahres zu Grunde, das am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt. In Übereinstimmung mit Paragraph 108B muss es jedoch nicht Paragraph AG99B auf vergleichende Informationen für frühere Berichtszeiträume anwenden.“