21.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 2098/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Aufhebung des Fangverbots für Sprotten im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.

(2)

Am 9. Oktober 2005 hat Dänemark den Sprottenfang im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe unter seiner Flagge eingestellt.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1779/2005 der Kommission (4) wurde der Fang von Sprotten im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, verboten.

(4)

Am 15. November 2005 übertrug Schweden eine Quote von 1 000 Tonnen Sprotten in den Gewässern des ICES-Gebiets IIIa an Dänemark. Der Sprottenfang in den Gewässern des ICES-Gebiets IIIa durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, ist somit erneut zu genehmigen. Die Verordnung (EG) Nr. 1779/2005 ist daher aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung des Fangverbots

Das Fangverbot für Sprotten im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, wird mit Wirkung vom 28. November 2005 aufgehoben.

Artikel 2

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1779/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 28. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 12. Verordnung über ein Fangverbot für Sprotten durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks.