20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 2086/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom1. April bis zum 30. Juni 2006

(t)

1

1,261034

1 775,00

2

2 550,00

3

1,302083

825,00

4

1,620745

450,00

5

2,044989

175,00