17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 2067/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Bestimmungen über die Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vor. Außerdem ist die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehen, die nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses zu genehmigen sind.

(2)

Aufgrund von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Kommission nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) fünf Verarbeitungsmethoden als alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte zugelassen.

(3)

Aufgrund weiterer Informationen, die Antragsteller nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten (3) vorgelegt hatten, gab die EFSA am 22. April 2004 eine Stellungnahme zur Verbrennung von Talg in einem Wärmeboiler und am 2. Juni 2004 eine Stellungnahme zum Biodieselverfahren als sichere Art der Beseitigung von Material der Kategorie 1 ab.

(4)

Auf der Grundlage dieser Einschätzung der EFSA kann das Biodieselverfahren ebenfalls als sichere Art der Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1 angesehen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die EFSA kam auch zu dem Ergebnis, dass die Verbrennung von Talg in einem Wärmeboiler als sichere Art der Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte angesehen werden kann. Die Bedingungen, unter denen das Verfahren als sicher angesehen wurde, schlagen sich somit in einer weiteren Änderung der Verordnung nieder. Fett, das gemäß den Prozessparametern behandelt wurde, sollte zur Verbrennung in andere Betriebe verbracht werden können, damit es nicht zu Problemen mit der Lagerung des entstehenden Materials in bestehenden Betrieben kommt. Die Verbrennung ist streng von der Lebens- und Futtermittelverarbeitung zu trennen.

(6)

Technische Fortschritte haben dazu geführt, dass sich einige geänderte Prozessparameter für die Endstadien der Verfahren zur Herstellung von Biodiesel und zur Verbrennung von Talg in einem Wärmeboiler entwickelt haben. Für den Fall, dass eines der in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehenen Verarbeitungsverfahren schon früher angewandt wurde, sollten die zuständigen Mitgliedstaaten in der Lage sein, diese geänderten Prozessparameter zuzulassen.

(7)

Die Genehmigung und Anwendung derartiger alternativer Verfahren sollte sonstige geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere umweltrechtliche Vorschriften, unberührt lassen. Dementsprechend können die Anforderungen an Abgasreinigungssysteme im alkalischen Hydrolyse- und im Biodieselverfahren wegfallen.

(8)

Biodiesel braucht nicht dauerhaft gekennzeichnet zu werden, da das Herstellungsverfahren sicher ist und seine Verwendung als alternativer Kraftstoff gefördert werden sollte.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Verarbeitungsmethoden der in Anhang I definierten alkalischen Hydrolyse, des in Anhang III definierten Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahrens, der in Anhang IV definierten Biodieselherstellung und der in Anhang VI definierten Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 zugelassen werden.

(2)   Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer Prozessparameter für das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Stadium des Biodieselherstellungsprozesses und für das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Stadium des Verfahrens der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler zulassen, sofern diese Parameter die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit gleichermaßen verringern.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Verarbeitungsmethode der alkalischen Hydrolyse, der Thermo-Druck-Hydrolyse, das Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren, die Biodieselherstellung, die Brookes-Vergasung und die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler gemäß den Anhängen I bis VI werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3 zugelassen werden. Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer Prozessparameter für das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Stadium des Biodieselherstellungsprozesses und für das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Stadium des Verfahrens der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler zulassen, sofern diese Parameter die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit gleichermaßen verringern.“

3.

Im Titel und im ersten Satz des Artikels 3 wird „Anhänge I bis V“ durch „Anhänge I bis VI“ ersetzt.

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

„(1)   Entstehendes Material — mit Ausnahme des gemäß Anhang IV hergestellten Biodiesels — ist dauerhaft zu kennzeichnen, sofern technisch möglich, mittels Geruch gemäß Anhang VI Kapitel I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.“

b)

Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Tierische Nebenprodukte, die aus der Behandlung von Material gemäß Anhang IV entstehen, können jedoch für die in diesem Anhang vorgesehenen Zwecke genutzt werden.“

5.

Die Anhänge I, III und IV werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert; Anhang VI wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 27.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird Nummer 3 Buchstabe b gestrichen.

2.

In Anhang III erhält Nummer 2 Buchstabe b folgenden Wortlaut:

„b)

Das bei dem Verfahren gewonnene Biogas wird in derselben Anlage bei mindestens 900 °C schnell verbrannt und danach schnell abgekühlt (‚abgeschreckt‘).“

3.

Anhang IV Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:

„b)

Das verarbeitete Fett wird dann unter Verwendung eines der folgenden Verfahren weiter verarbeitet:

i)

Das verarbeitete Fett wird vom Protein getrennt, und unlösliche Verunreinigungen werden bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % entfernt und danach verestert und umgeestert. Die Veresterung ist jedoch für verarbeitetes Fett, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde, nicht vorgeschrieben. Zur Veresterung wird der pH-Wert auf weniger als 1 verringert, indem Schwefelsäure (H2SO4) oder eine gleichwertige Säure zugefügt und die Mischung zwei Stunden lang unter ständigem intensivem Mischen auf 72 °C erhitzt wird. Die Umesterung erfolgt durch Erhöhung des pH-Werts auf etwa 14 mit 15 % Kaliumhydroxid oder einer gleichwertigen Base mindestens 15-30 Minuten lang auf 35-50 °C. Die Umesterung wird unter den oben beschriebenen Bedingungen unter Verwendung einer neuen Basenlösung zweimal durchgeführt. Danach werden die Produkte raffiniert, was auch eine Vakuumdestillation bei 150 °C umfasst, und es entsteht Biodiesel.

ii)

Das Fett wird in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren mit entsprechenden Prozessparametern verarbeitet.“

b)

Buchstabe c wird gestrichen.

c)

Die folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

Die tierischen Nebenprodukte, die in dem Herstellungsverfahren entstehen, bei dem die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Standards zur Anwendung kommen, können in einem zugelassenen Betrieb verbrannt werden. Bei aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fettanteilen können die tierischen Nebenprodukte aus diesem Herstellungsverfahren für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden.“

4.

Der folgende Anhang VI wird angefügt:

„ANHANG VI

Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler

1.

Unter Verbrennung von Tierfett versteht man die Behandlung des Fettanteils tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen:

a)

Der Fettanteil tierischer Nebenprodukte wird zunächst verarbeitet

i)

im Fall von Fettanteilen, die in einem anderen Betrieb verbrannt werden sollen, nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Material der Kategorie 1 oder 2 und

ii)

nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder bei aus Fischen gewonnenem Material nach Methode 6 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Material der Kategorie 3.

b)

Der Fettanteil wird vom Protein getrennt, und unlösliche Verunreinigungen werden bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % entfernt.

c)

Nach dem in den Buchstaben a und b genannten Verfahren wird das Fett

i)

in einem Dampfboiler verdampft und mindestens 0,2 Sekunden lang bei einer Temperatur von mindestens 1 100 °C verbrannt oder

ii)

nach entsprechenden, von der zuständigen Behörde zugelassenen Prozessparametern verarbeitet.

2.

Das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnene Fett ist in demselben Betrieb zu verbrennen, in dem das Fett mit dem Ziel ausgeschmolzen wird, die erzeugte Energie für die Tierkörperbeseitigung zu verwenden.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung dieses Fetts zur Verbrennung in anderen Betrieben zulassen, sofern

a)

der Bestimmungsbetrieb die Zulassung für die Verbrennung besitzt;

b)

die zugelassene Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln im selben Betrieb streng von der Verbrennung getrennt ist.

3.

Die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Tierfett ist nicht zulässig.“