14.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 2027/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2005

zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2006 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Island in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 1999/492/EG des Rates vom 21. Juni 1999 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, angenommen durch den Beschluss 1999/492/EG, sieht ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Zuckerwaren, Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen mit Ursprung in Island vor. Für das Jahr 2006 ist dieses Kontingent zu eröffnen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 werden auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Island im Rahmen des dort festgelegten jährlichen Kontingents bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 47.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Lfd. Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingent

Anwendbarer Zollsatz

09.0799

1704 90 10

1704 90 30

1704 90 51

1704 90 55

1704 90 61

1704 90 65

1704 90 71

1704 90 75

1704 90 81

1704 90 99

Zuckerwaren ohne Kakao (einschließlich weiße Schokolade), die unter den KN-Code 1704 90 fallen

500 Tonnen

50 % des Drittlandzollsatzes (1) höchstens 35,15 EUR/100 kg

1806 32 10

1806 32 90

1806 90 11

1806 90 19

1806 90 31

1806 90 39

1806 90 50

1806 90 60

1806 90 70

1806 90 90

1905 31 11

1905 31 19

1905 31 30

1905 31 91

1905 31 99

1905 32 11

1905 32 19

1905 32 91

1905 32 99

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, die unter die KN-Codes 1806 32, 1806 90, 1905 31 und 1905 32 fallen


(1)  Der Drittlandzollsatz setzt sich zusammen aus dem Wertzoll zuzüglich gegebenenfalls des landwirtschaftlichen Teilbetrags, bis maximal zum Höchstsatz, sofern der gemeinsame Zolltarif dies vorsieht.