10.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2014/2005 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2005

über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 2. Dezember 2005 über die Zollsätze für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wurde der Zollsatz festgesetzt, der ab 1. Januar 2006 für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 in die Gemeinschaft gilt.

(2)

Die Einführung einer Zollregelung, die auf der Anwendung eines geeigneten Zollsatzes basiert, und die Anwendung einer Zollpräferenz im Rahmen eines Zollkontingents für die Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten müssen durch einen Mechanismus zur Überwachung der Einfuhren ergänzt werden, der es gestattet, sich jederzeit über die in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführten Mengen zu informieren. Dieses Ziel lässt sich am besten mit einer Regelung erreichen, die sich auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen stützt und auch die Stellung einer Sicherheit einschließt, die gewährleistet, dass die Geschäfte, für die Lizenzen beantragt wurden, tatsächlich getätigt werden. Für die Einfuhren, die zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgen, sind die Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(3)

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2).

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen des KN-Codes 0803 00 19 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilen.

(2)   Voraussetzung für die Erteilung der Einfuhrlizenz ist die Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (3), die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird. Die Sicherheit beläuft sich auf 15 EUR je Tonne.

Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.

(3)   Die Lizenzanträge können in allen Mitgliedstaaten gestellt werden.

(4)   Die Lizenzen werden unverzüglich gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt.

(5)   Die Lizenzen sind drei Monate lang gültig.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am zehnten Tag eines jeden Monats die Mengen mit, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen erteilt worden sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).

(3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.