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2.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1966/2005 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 der Kommission vom 7. Juli 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (2) wird Ware Nr. 5 im Anhang als Ergänzungslebensmittel eingereiht, ohne dessen besondere therapeutische und prophylaktische Eigenschaften bei der Behandlung von Vitamin-C-Mangelerscheinungen zu berücksichtigen. Es ist somit erforderlich, die Einreihung dieser Ware zu ändern und sie als Arzneiware einzureihen. |
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(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einreihung der Ware Nr. 5 im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 wird durch die Einreihung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.6.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).
(2) ABl. L 196 vom 12.7.1989, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999 (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 9).
ANHANG
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Warenbeschreibung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
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(3) |
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3004 50 10 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3004 , 3004 50 und 3004 50 10 . Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 30 (Allgemeines). Im Vergleich zur empfohlenen Tagesdosis (RDA) für Vitamin C (60 mg) enthält jede Tablette deutlich mehr Vitamin C (500 mg). Es sind daher alle Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt. Das Erzeugnis ist als Arzneiware in die Position 3004 einzureihen. |