25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1916/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2005 die Verwendung synthetischer Vitamine A, D und E zur Verfütterung an Wiederkäuer erlaubt.

(2)

Bei den Möglichkeiten zur Versorgung von Wiederkäuern mit den essenziellen Vitaminen A, D und E durch ihre Futterration wird es in der ökologischen Tierhaltung, bedingt durch Klima und verfügbare Futterquellen, weiterhin regionale Unterschiede geben. Daher sollte die Verwendung synthetischer Vitamine über das genannte Datum hinaus zugelassen werden.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 1).


ANHANG

Anhang II Teil D Nummer 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält folgende Fassung:

„1.2

Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit analoger Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassenen Vitamine:

von Rohstoffen stammende Vitamine, die in natürlicher Weise in Futtermitteln enthalten sind,

naturidentische synthetische Vitamine für Monogastriden,

mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats naturidentische synthetische Vitamine A, D und E für Wiederkäuer.


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.“