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17.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1866/2005 DES RATES
vom 8. November 2005
zur Verlängerung der teilweisen Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
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(1) |
Nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (nachstehend „Überprüfung“ genannt) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 (2) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) einen Antidumpingzoll in Höhe von 38,8 % auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (nachstehend „RES“ abgekürzt) mit Ursprung in Kroatien und einen Antidumpingzoll in Höhe von 64,1 % auf die RES-Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine ein außer auf die Einfuhren von Dnipropetrovsk Tube Works (nachstehend „DTW“ abgekürzt), für die ein Antidumpingzoll in Höhe von 51,9 % gilt (nachstehend „geltende Maßnahmen“ genannt). Mit der endgültigen Verordnung wurden die mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 (3) eingeführten endgültigen Antidumpingzölle daher geändert und die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 vorgesehene Möglichkeit der Befreiung von den Zöllen (nachstehend „ursprüngliche Maßnahmen“ genannt) aufgehoben. |
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(2) |
Mit dem Beschluss 2005/133/EG (4) (nachstehend „Beschluss“ genannt) setzte die Kommission die endgültigen Antidumpingzölle ab dem 18. Februar 2005 für neun Monate teilweise aus. |
B. GEGENÜBER DEN RES-EINFUHREN AUS RUMÄNIEN UND RUSSLAND GELTENDE MASSNAHMEN
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(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 wurden Antidumpingzölle auf die RES-Einfuhren mit Ursprung in unter anderem Rumänien und Russland (5) eingeführt. Mit den Beschlüssen 97/790/EG (6) und 2000/70/EG (7) wurden von Ausführern in unter anderem Rumänien und Russland Verpflichtungen angenommen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 (8) wurde die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 dahin gehend geändert, dass die gegenüber den RES-Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und Russland geltenden Maßnahmen nicht länger angewendet werden (nachstehend „nicht angewandte Maßnahmen“ genannt). Dabei handelte es sich um eine Vorsichtsmaßnahme aufgrund wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bestimmter Gemeinschaftshersteller (9). |
C. GRÜNDE FÜR DIE VERLÄNGERUNG DER TEILWEISEN AUSSETZUNG
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(4) |
Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht. Die Antidumpingmaßnahmen können per Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung kann die Aussetzung für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt. Nach Artikel 14 Absatz 4 können die betreffenden Antidumpingmaßnahmen ferner jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen. |
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(5) |
Nach der teilweisen Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle durch den Beschluss fuhr die Kommission fort, die Lage auf dem RES-Markt und insbesondere die Einfuhrströme aus Kroatien und der Ukraine zu überwachen. |
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(6) |
Eine Untersuchung der jüngeren Einfuhrströme zeigt, dass die Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine weiterhin sehr gering sind. |
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(7) |
Daher wird die Auffassung vertreten, dass sich die Marktbedingungen im Vergleich zu dem Zeitpunkt der teilweisen Aussetzung der Maßnahmen nicht geändert haben. Angesichts der sehr geringen Einfuhrmengen aus Kroatien und der Ukraine wird die Auffassung vertreten, dass es in dieser besonderen Situation unwahrscheinlich ist, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder geschädigt wird, wenn die teilweise Aussetzung der Maßnahmen verlängert wird. So lange die jetzigen Marktbedingungen vorherrschen, unter denen die Einfuhren aus Russland und Rumänien ihre starke Präsenz wahrscheinlich beibehalten, ist es unwahrscheinlich, dass die Einfuhren aus der Ukraine und/oder Kroatien nennenswert zunehmen. Folglich ist es unwahrscheinlich, dass aufgrund dieser Verlängerung der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht. Angesichts der besonderen Umstände hinsichtlich unter anderem der Nichtanwendung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland und Rumänien wird davon ausgegangen, dass die in der Ausgangsuntersuchung für Kroatien und die Ukraine festgesetzten Zollsätze von 23 % und 38,5 % ausreichen würden, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. |
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(8) |
Aus den vorgenannten Gründen wird vorgeschlagen, die teilweise Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den RES-Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung um ein weiteres Jahr zu verlängern. |
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(9) |
Sollten die Gründe für die Aussetzung nicht länger bestehen, können unverzüglich die Antidumpingmaßnahmen wieder in Kraft gesetzt und die teilweise Aussetzung aufgehoben werden. |
D. ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
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(10) |
Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung über ihre Absicht, die teilweise Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen zu verlängern, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob keine Einwände — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit dem Beschluss 2005/133/EG der Kommission eingeführte teilweise Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle wird bis zum 18. November 2006 verlängert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BROWN
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 7.
(3) ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 258/2005.
(4) ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 46.
(5) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10).
(6) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 63.
(7) ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 78.
(8) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10.
(9) Vgl. Randnummern 9 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004.