15.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1857/2005 DER KOMMISSION

vom 14. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission (2) werden Zollkontingente für aus Drittländern eingeführte Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus eröffnet.

(2)

Aufgrund des mit den Beschlüssen 2005/430/EG, Euratom (3) und 2005/431/EG, Euratom (4) des Rates und der Kommission genehmigten Abschlusses von Zusatzprotokollen zu den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 festgelegten Zollsätze für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien bzw. Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien zu ändern.

(3)

Die mit den Beschlüssen 2005/430/EG, Euratom und 2005/431/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien finden seit 1. August 2005 Anwendung. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem genannten Datum gelten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien (laufende Nummer 09.4726) und Bulgarien (laufende Nummer 09.4725) wird kein Zoll erhoben.“

2.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Umfang und Geltungszeitraum der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Tonnen (Abtropfgewicht)

Ursprungsland

1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres

Bulgarien

2 887,5 (5)

Rumänien

500

China

23 750

Andere Länder

3 290

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 30.

(3)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26.

(5)  Ab 1. Januar 2006 wird das Kontingent für Bulgarien um jährlich 275 t erhöht.“