15.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/29 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1689/2005 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Festsetzung der beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwendenden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 muss die Wertberichtigung der zur öffentlichen Intervention angekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ankaufs vorgenommen werden. Der Prozentsatz der Wertberichtigung entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. |
(2) |
Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 kann die Kommission die Wertberichtigung auf einen Teil dieses Prozentsatzes beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % Gesamtberichtigung betragen darf. |
(3) |
Es ist angezeigt, für das Haushaltsjahr 2006 für bestimmte Erzeugnisse Koeffizienten festzulegen, die die Interventionsstellen auf die monatlichen Ankaufswerte der Erzeugnisse anwenden müssen, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2006 eingelagert oder übernommen werden, wenden die Interventionsstellen auf die Werte der monatlich angekauften Erzeugnisse die im selben Anhang festgesetzten Wertberichtigungskoeffizienten an.
Artikel 2
Die unter Berücksichtigung der Wertberichtigung gemäß Artikel 1 berechneten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (2) übermittelt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).
(2) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1607/2005 (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 12).
ANHANG
Auf die monatlichen Ankaufswerte anzuwendende Wertberichtigungskoeffizienten
Erzeugnis |
Koeffizient |
Zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen |
0,10 |
Gerste |
0,15 |
Mais |
— |
Sorghum |
— |
Zucker |
0,40 |
Rohreis |
— |
Alkohol |
0,55 |
Butter |
0,01 |
Magermilchpulver |
0,02 |
Rinderviertel |
— |
Rindfleisch ohne Knochen |
— |