14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1667/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission (1) wird der von den neuen Mitgliedstaaten für die nicht vom Markt genommenen Überschussmengen zu zahlende Betrag bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2004/05 berücksichtigt.

(2)

Der zu zahlende Betrag wird zum Zeitpunkt der Berechnung der Abgaben 2004/05 im September 2005 nicht bekannt sein, da der Termin für die Erbringung des Nachweises der vom Markt genommenen Mengen mit der Verordnung (EG) Nr. 651/2005 der Kommission auf den 31. März 2006 verschoben worden ist. Daher ist vorzusehen, dass der genannte Betrag bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2005/06 berücksichtigt wird, die im September 2006 erfolgt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 ist entsprechend zu ändern. Da diese Änderung vor Festsetzung der Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2004/05 erfolgen muss, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft tritt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für einen Teil oder für die gesamte Überschussmenge nicht erbracht, so wird beim neuen Mitgliedstaat ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit den höchsten Ausfuhrerstattungen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 gelten, eingezogen. Bis spätestens 31. Dezember der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 werden jeweils 25 % des Gesamtbetrags dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben. Bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der Gesamtbetrag berücksichtigt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2005 (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 3).