11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1653/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

zur Eröffnung von Zollkontingenten und zur Festlegung der im Rahmen dieser Zollkontingente anwendbaren Zölle für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2005 (2) hat der Rat das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, im Folgenden „das Abkommen“ genannt, genehmigt.

(2)

Die Handelsbestimmungen des Abkommens sehen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gegenseitige Zugeständnisse im Bereich der Einfuhrzölle vor. Die Zugeständnisse der Gemeinschaft können in Form zollfreier Einfuhren innerhalb jährlicher Zollkontingente gewährt werden.

(3)

Die in dem Abkommen festgelegten Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien sind jährliche Kontingente und gelten für unbestimmte Zeit. Sie sollten für das Jahr 2005 und die darauf folgenden Jahre eröffnet werden.

(4)

Für 2005 sollten die Mengen der neuen Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der bis zur Anwendung des Abkommens verstrichen ist, anteilig zu den im Abkommen festgelegten Ausgangsmengen berechnet werden.

(5)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) wurden die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten festgelegt. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden.

(6)

Da das Abkommen ab dem 1. September 2005 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und daher so bald wie möglich in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten jährlichen Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Algerien werden für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember der darauf folgenden Jahre eröffnet.

Für das Jahr 2005 werden die im Anhang genannten jährlichen Kontingentsmengen im Verhältnis zu dem bis zur Anwendung des Abkommens verstrichenen Teil des Jahres gekürzt.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Jährliche Zollkontingente für das Jahr 2005 und die darauf folgenden Jahre für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallender Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Europäische Gemeinschaft und im Rahmen dieser Zollkontingente anwendbare Zölle

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt wird.


Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen)

Im Rahmen des jährlichen Kontingents anwendbarer Zollsatz

(in %)

09.1021

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

1 500

0

0403 10

– Joghurt

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

– – – – mehr als 27 GHT

– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – – 3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – – mehr als 6 GHT

09.1022

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

2 000

0

1902 30

– andere Teigwaren:

1902 30 10

– – getrocknet

1902 30 90

– – andere

09.1023

1902 40

– Couscous:

2 000

0

1902 40 10

– – nicht zubereitet

1902 40 90

– – andere