1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1608/2005 DER KOMMISSION
vom 30. September 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) sind die Modalitäten der Ausschreibungen festgelegt, die für die Organisation der Lieferungen in den an der Gemeinschaftsmaßnahme zur Verteilung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an Bedürftige beteiligten Mitgliedstaaten durchgeführt werden. |
(2) |
Die im Rahmen eines Jahresplans aus Interventionsbeständen zu entnehmenden Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand geliefert, zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbeitet oder als Zahlung für die Lieferung oder Herstellung von auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafften Nahrungsmitteln entnommen werden. Für die letztgenannte Art der Lieferung sind die aus den Interventionsbeständen verfügbaren Erzeugnisse zu spezifizieren, die als Zahlung für die Herstellung von Getreideerzeugnissen und Milcherzeugnissen entnommen werden können. |
(3) |
Um dem Bedarf der Hilfsorganisationen besser gerecht zu werden und die Palette der gelieferten Nahrungsmittel zu erweitern, ist zu spezifizieren, dass die aus Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen zur Herstellung von Nahrungsmitteln in andere Erzeugnisse eingearbeitet werden können. |
(4) |
Wie in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3) festgelegt, existiert die öffentliche Intervention von Rindfleisch als ständige Marktstützungsmaßnahme seit 1. Juli 2002 nicht mehr. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind an diese Situation anzupassen. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen. |
3. |
Der Anhang wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).
(2) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1903/2004 (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 77).
(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).