28.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1568/2005 DES RATES

vom 20. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 im Hinblick auf den Schutz der Tiefwasserkorallenriffe vor den Folgen der Fischerei in bestimmten Gebieten des Atlantiks

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) ist der Vorsorgeansatz im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik anzuwenden, um die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (3) sieht Einschränkungen für die Verwendung von Grundschleppnetzen vor.

(3)

Nach den wissenschaftlichen Berichten der letzten Zeit, vor allem den Berichten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), wurden im Atlantik hochempfindliche Tiefseelebensräume gefunden und kartiert. Diese Lebensräume werden von umfangreichen und sehr vielfältigen biologischen Gemeinschaften besiedelt und gelten als besonders schutzbedürftig. Sie sind insbesondere in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (4) als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse definiert. Außerdem wurden Tiefseekorallenriffe vor kurzem im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks („OSPAR-Übereinkommen“) auf die Liste der gefährdeten Lebensräume gesetzt.

(4)

Dass diese Gebiete vor den nachteiligen Folgen der Fischerei zu schützen sind, ergibt sich eindeutig aus den Artikeln 5 und 6 des Montego-Bay-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1995 (5), insbesondere den Bestimmungen über die Anwendung des Vorsorgeansatzes und den Schutz der biologischen Vielfalt in der Meeresumwelt.

(5)

Wissenschaftliche Studien belegen, dass diese Lebensräume sich von Schädigungen durch Fanggeräte, wenn überhaupt, nur mit großen Schwierigkeiten und sehr langsam erholen. Daher sollte in Gebieten, in denen sich die Lebensräume noch in gutem Erhaltungszustand befinden, die Verwendung von Fanggeräten, die sie schädigen könnten, verboten werden.

(6)

In den Gewässern um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln befinden sich mehrere bekannte oder potenzielle Tiefseelebensräume, die dank der besonderen Zugangsregelung der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (6) bis vor kurzem vor der Schleppnetzfischerei geschützt waren. Die Verordnung (EG) Nr. 2027/95 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (7) aufgehoben worden.

(7)

Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Gebiete durch eine Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eingeführten Beschränkungen des Einsatzes von Grundnetzen sicherzustellen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   In dem geografischen Gebiet, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Stellnetze, Verwickelnetze oder Trommelnetze in Tiefen von über 200 m sowie keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze, die beim Fang den Meeresboden berühren, eingesetzt werden:

a)

Gebiet ‚Madeira und Kanaren‘

27° 00′ nördlicher Breite

19° 00′ westlicher Länge,

26° 00′ nördlicher Breite

15° 00′ westlicher Länge,

29° 00′ nördlicher Breite

13° 00′ westlicher Länge,

36° 00′ nördlicher Breite

13° 00′ westlicher Länge,

36° 00′ nördlicher Breite

19° 00′ westlicher Länge;

b)

Gebiet ‚Azoren‘

36° 00′ nördlicher Breite

23° 00′ westlicher Länge,

39° 00′ nördlicher Breite

23° 00′ westlicher Länge,

42° 00′ nördlicher Breite

26° 00′ westlicher Länge,

42° 00′ nördlicher Breite

31° 00′ westlicher Länge,

39° 00′ nördlicher Breite

34° 00′ westlicher Länge,

36° 00′ nördlicher Breite

34° 00′ westlicher Länge.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2005

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).

(4)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  VN-Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen.

(6)  ABl. L 199 vom 24.8.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.