24.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 249/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1558/2005 DER KOMMISSION
vom 23. September 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Maßgabe des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (2) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 Zollkontingente für die Einfuhr von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal zum einen und von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien zum anderen zu eröffnen. |
(2) |
Die Bedingungen für die Verwaltung dieser Kontingente sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) festgelegt worden. Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung gewonnenen Erfahrungen erscheint es notwendig, die Verwaltung der betreffenden Kontingente zu vereinfachen und klarer zu gestalten. |
(3) |
Es liegt im Interesse der gemeinschaftlichen Marktteilnehmer, für ein angemessenes Angebot an den betreffenden Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu stabilen Preisen zu sorgen, während gleichzeitig unnötige und übermäßige Risiken oder sogar Marktstörungen in Form bedeutender Preisschwankungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der sich verändernden internationalen Märkte, der Versorgungsbedingungen in Spanien und Portugal sowie der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft beschließen, ob eine Ermäßigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (4) festgesetzten geltenden Einfuhrzölle erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente für die betreffenden Erzeugnisse ausgeschöpft werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Im Rahmen dieser Einfuhrkontingente und der in Artikel 1 genannten Mengenbeschränkungen erfolgen die Einfuhren nach Spanien und Portugal entweder durch Anwendung einer Regelung zur Ermäßigung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 oder durch Direktkauf auf dem Weltmarkt.“
Artikel 2
In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt:
„(1) Unbeschadet des Artikels 14 wird bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien oder von Mais nach Portugal im Rahmen der in Artikel 1 genannten Mengenbeschränkungen eine Ermäßigung auf den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 festgesetzten Einfuhrzoll angewendet.
(1a) Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung der bestehenden Marktbedingungen, ob die Ermäßigung gemäß Absatz 1 angewendet wind, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente ausgeschöpft werden.
(2) Beschließt die Kommission die Anwendung einer solchen Ermäßigung, so wird die Höhe der Ermäßigung entweder pauschal oder durch Ausschreibung so festgesetzt, dass einerseits die Einfuhren nach Spanien und nach Portugal nicht zu Störungen auf dem jeweiligen Markt führen können und andererseits die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen tatsächlich gewährleistet ist.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
(4) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004.