16.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/38 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/2005 DER KOMMISSION
vom 15. September 2005
zur Berichtigung des Beschlusses 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Anhang des Beschlusses 2005/430/EG sind die laufenden Nummern der Zollkontingente der Europäischen Union für Ursprungserzeugnisse Bulgariens zugeteilt worden. |
(2) |
Die irrtümliche Angabe einer laufenden Nummer, die niedriger ist als 09.5100, für die Erzeugnisse der KN-Codes NC 1701 und 1702 hat zur Folge, dass die Kommission das diesbezügliche Zollkontingent nicht gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) verwalten kann. |
(3) |
Der Beschluss 2005/430/EG, Euratom muss entsprechend berichtigt werden. |
(4) |
Da die jährlichen Anwendungszeiträume der Zugeständnisse am 1. Juli beginnen, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gilt. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang des Beschlusses 2005/430/EG, Euratom wird die Zeile betreffend die laufende Nummer 09.4785 durch folgende Zeile ersetzt:
„Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
09.5902 |
1701 |
Zucker |
1702 |
Andere Zucker“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).