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10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1472/2005 DER KOMMISSION
vom 9. September 2005
zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im August 2005 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte lebende Rinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 genehmigt werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu einem Zollkontingent für bestimmte lebende Rinder mit Ursprung in Rumänien gemäß dem Beschluss 2003/18/EG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 wurde die Gesamtzahl der Lebendrinder mit Ursprung in Bulgarien, die im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, auf 6 600 festgelegt. |
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(2) |
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 bestimmt, daß die beantragten Mengen verringert werden können. Die eingereichten Anträge erstrecken sich auf Gesamtmengen, welche die verfügbaren Mengen übersteigen. Unter diesen Bedingungen und in dem Bestreben, eine angemessene Aufteilung der verfügbaren Mengen sicherzustellen, ist es nötig, die Mengen proportional zu kürzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2005 gestellten Einfuhrlizenzantrag wird bis zu 43,5787 % der beantragten Mengen stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. September 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).