3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1439/2005 DER KOMMISSION

vom 2. September 2005

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 zu zahlenden Zusatzbetrags für Pfirsiche in Ungarn

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 416/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen an Pfirsichen, für die im Wirtschaftsjahr 2004/2005 laut Meldung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) Beihilfeanträge gestellt wurden, überschreiten nicht die Gemeinschaftsschwelle. Daher ist nach dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 ein Zusatzbetrag in den Mitgliedstaaten zu zahlen, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind.

(2)

Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 haben die Erzeuger in der Tschechischen Republik, Zypern und der Slowakei keine Beihilfeanträge für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche gestellt. Demzufolge ist in diesen Mitgliedstaaten kein zusätzlicher Beihilfebetrag für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zu zahlen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 in Ungarn nach dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 ein Zusatzbetrag in Höhe von 11,92 EUR/Tonne gezahlt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 550/2005 (ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 7).