27.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1372/2005 DES RATES

vom 19. August 2005

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in der Republik Korea und Russland, zur Einstellung der Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan und zur Aufhebung dieser Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1)(nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im September 2000 führte der Rat mit den Verordnungen (EG) Nr. 1994/2000 (2) und Nr. 1993/2000 (3) endgültige Ausgleichszölle in Höhe von 1 % bis 8,2 % und endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk (nachstehend „SBS“ abgekürzt) mit Ursprung in Taiwan ein.

(2)

Für die ausführenden Hersteller in Taiwan waren die folgenden endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, festgesetzt worden:

Lee Chang Yung Chemical Industry Corp., Taipei 5,3 %

Chi Mei Corp., Tainan 9,1 %

Nicht kooperierende ausführende Hersteller 20,0 %

2.   Laufende Untersuchungen

(3)

Am 28. Mai 2004 leitete die Kommission gemäß Artikel 5 der Grundverordnung im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (nachstehend „Einleitungsbekanntmachung“ genannt) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von SBS mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend „Korea“ genannt) und Russland in die Gemeinschaft ein.

(4)

Am selben Tag leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1993/2000 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von SBS mit Ursprung in Taiwan ein.

(5)

Die Antidumpinguntersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 13. April 2004 vom „European Chemical Industry Council“ (nachstehend „CEFIC“ abgekürzt oder „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die 100 % der SBS-Produktion in der Gemeinschaft entfielen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(6)

Die Interimsüberprüfung wurde auf einen Antrag des CEFIC hin eingeleitet, der Beweise für ein Wiederauftreten von Dumping und Schädigung sowie dafür enthielt, dass die geltenden Maßnahmen zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht länger ausreichten.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Korea, Russland und Taiwan, die Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Lieferanten und Verwender, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Verfahren. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Einleitungsbekanntmachungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Angesichts der Vielzahl der in den Anträgen genannten SBS-Einführer in der Gemeinschaft war in den Einleitungsbekanntmachungen vorgesehen worden, bei der Schadensuntersuchung für die Einführer mit einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung zu arbeiten.

(9)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle Einführer gebeten, sich bei der Kommission zu melden und die in den Einleitungsbekanntmachungen genannten grundlegenden Angaben über ihre Tätigkeiten in Verbindung mit SBS im Stichprobenzeitraum (1. April 2003 bis 31. März 2004) zu übermitteln. Nach Prüfung der von den Einführern übermittelten Angaben wurde angesichts der geringen Anzahl von Antworten auf den Stichprobenfragebogen entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war.

(10)

Allen bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in den Einleitungsbekanntmachungen gesetzten Fristen selbst meldeten, wurden Fragebogen zugesandt.

(11)

Antworten gingen ein von einem koreanischen ausführenden Hersteller, einem russischen Hersteller und zwei mit ihm verbundenen russischen Unternehmen, vier taiwanischen Herstellern, vier Gemeinschaftsherstellern und vier unabhängigen Einführern. Von Verwendern gingen keine Antworten ein.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Gemeinschaftshersteller

Dynasol Elastomeros S.A., Madrid, Spanien

Kraton Polymers International Ltd., London, Vereinigtes Königreich

Polimeri Europa S.p.A., Mailand, Italien

SA Petrofina NV Brussels, Belgien (früher Atofina Elastomers N.V.)

b)

Ausführender Hersteller in Korea

Korea Kumho Petrochemicals Co., Ltd., Seoul

c)

Ausführende Hersteller in Russland

SIBUR-Gruppe:

Public Joint Stock Company „Sibirsko-Uralskaya Neftegazohimicheskaya Companiya“ (nachstehend „SIBUR“ abgekürzt), Moskau

Gazexport, Limited Liability Company, Moskau

Joint Stock Company Voronezhsyntezkauchuk, Voronezh

(13)

Die Untersuchung ergab, dass nur ein russisches Unternehmen, JSC Voronezhsyntezkauchuk, die betroffene Ware herstellte, während JSC SIBUR hauptsächlich für den Inlandsverkauf und die Zulieferung von Rohstoffen zuständig war. Die Ausfuhrverkäufe oblagen im Untersuchungszeitraum weitgehend Gazexport. Somit wurden die drei verbundenen russischen Unternehmen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine Einheit („SIBUR-Gruppe“) angesehen.

d)

Ausführende Hersteller in Taiwan:

Chi Mei Corp., Tainan

Lee Chang Yung Chemical Industry Corporation, Taipeh

e)

Unabhängige Einführer

Guzman Cauchos S.L., Valencia, Spanien

Monumenta Import Export GmbH, Troisdorf, Deutschland

Tecnopolimeri S.p.A., Seregno, Italien

4.   Vorläufige Maßnahmen

(14)

Angesichts der Tatsache, dass bestimmte Aspekte der Schädigung, der Schadensursache und des Gemeinschaftsinteresses insbesondere im Hinblick auf die Wechselbeziehung mit der parallelen Interimsüberprüfung der Antidumpingzölle auf die SBS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan eingehender untersucht werden mussten, wurden keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den SBS-Einfuhren mit Ursprung in Korea und Russland eingeführt. Dennoch wurden alle Parteien über die Ergebnisse der vorläufigen Untersuchung unterrichtet. Ferner wurde eine Frist festgesetzt, innerhalb derer sie nach der Unterrichtung Stellung nehmen konnten, und die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft.

5.   Weiteres Verfahren

(15)

Die Kommission holte weiter alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen insbesondere über die SBS-Einfuhren aus Taiwan ein.

(16)

Anschließend wurden alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, Folgendes zu empfehlen:

die Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von SBS mit Ursprung in Korea und Russland;

die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1993/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von SBS mit Ursprung in Taiwan.

(17)

Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.

6.   Untersuchungszeitraum

(18)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Ware

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um thermoplastischen Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk, der derzeit den KN-Codes ex 4002 19 00, ex 4002 99 10 und ex 4002 99 90 zugewiesen wird.

(20)

SBS ist ein Triblock-Copolymer, das hauptsächlich aus monomerem Styrol und Butadien besteht. SBS wird entweder in trockener Form oder mit Öl verschnitten angeboten. Außerdem gibt es verschiedene Typen von SBS, die sich in ihren Spezifikationen unterscheiden (z. B. Styrol-Butadien-Verhältnis, Ölgehalt oder chemische Symmetrie). Trotz der potenziell breiten Typenpalette bestehen keine wesentlichen Unterschiede in den grundlegenden materiellen Eigenschaften, und die verschiedenen Typen können nicht klar voneinander abgegrenzt werden. Außerdem werden alle SBS-Typen für dieselben Zwecke verwendet wie die Thermo-Modifikation von Bitumen für Straßenasphalt und Dachbahnen, als Mischungsbestandteile für technische Anwendungen und Schuhe, die Modifikation von Kunststoffen und Klebstoffe. Sie wurden folglich für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

(21)

Im Rahmen der Kontrollbesuche wurde festgestellt, dass ein Unternehmen im UZ Styrol-Isopren-Styrol-Blockpolymere (nachstehend „SIS“ abgekürzt) in die Gemeinschaft ausführte. Es wurde die Auffassung vertreten, dass diese Ware nicht als betroffene Ware angesehen werden konnte. SIS weist eine andere materielle Zusammensetzung auf als SBS, da es sich bei dem Monomer im Mittelblock des Polymers um Isopren und nicht um Butadien handelt. Daher wies SIS nicht dieselben materiellen Eigenschaften auf und war folglich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2.   Gleichartige Ware

(22)

Die betroffene Ware und der in Korea, Russland und Taiwan hergestellte und verkaufte SBS sowie der in der Gemeinschaft vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte SBS wiesen den Untersuchungsergebnissen zufolge dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Daher wurden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methode

(23)

Die nachstehend dargelegte allgemeine Methode wurde für alle ausführenden Hersteller in Korea, Russland und Taiwan angewandt. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die jeweils landesspezifischen Einzelheiten eingegangen.

2.   Normalwert

(24)

Die Kommission prüfte gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller, ob dessen SBS-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h. ob die von dem jeweiligen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach. Anschließend ermittelte die Kommission die SBS-Typen, die auf dem Inlandsmarkt von den Unternehmen mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen verkauft wurden und mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(25)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften SBS-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten SBS-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(26)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften SBS-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr in Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der SBS-Verkäufe, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden SBS-Verkäufe 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(27)

Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können. In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten, von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, wurde davon ausgegangen, dass der rechnerisch ermittelte Werte jenes besonderen SBS-Typs eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts darstellte.

(28)

In diesen Fällen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich berichtigten, Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren.

(29)

Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Dies geschah anhand der vorstehend dargelegten Methode.

3.   Ausfuhrpreis

(30)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

4.   Vergleich

(31)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

5.   Dumpingspanne

(32)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

6.   Korea

(33)

Von einem koreanischen ausführenden Hersteller ging eine Antwort auf den Fragebogen ein. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe des koreanischen Unternehmens repräsentativ waren. Außerdem entsprachen die Verkaufsmengen aller von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften SBS-Typen 5 % oder mehr der Verkaufsmengen der vergleichbaren in die Gemeinschaft ausgeführten SBS-Typen und konnten daher als repräsentativ angesehen werden.

6.1   Normalwert

(34)

Der Normalwert konnte für zwei Warentypen anhand der Inlandspreise ermittelt werden. Für drei Warentypen wurde der Normalwert anhand nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt. Bei fünf Warentypen waren weniger als 10 % der Inlandsverkäufe im UZ gewinnbringend. In diesen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch auf der Grundlage der von dem ausführenden Hersteller verzeichneten Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne. Dabei wurden die von dem Unternehmen verzeichneten VVG-Kosten zugrunde gelegt, da seine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Als Gewinnspanne wurde gemäß dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung die bei den Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr erzielte Spanne zugrunde gelegt.

6.2   Ausfuhrpreis

(35)

Da die Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

6.3   Vergleich

(36)

Berichtigungen wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten vorgenommen. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung wurde dem Unternehmen auf Antrag eine Berichtigung des Normalwerts zur Berücksichtigung der Erstattung von Einfuhrabgaben zugestanden, weil die Einfuhrabgaben auf die gleichartige Ware entrichtet werden musste, wenn sie im Ausfuhrland verbraucht wurde, aber zurückerstattet wurde, wenn der SBS zur Ausfuhr verkauft wurde.

(37)

Das Unternehmen beantragte auch eine Berichtigung für Mengenrabatte. Im Rahmen des Kontrollbesuches hatte das Unternehmen Gelegenheit nachzuweisen, dass sich die Mengenrabatte auf die Preise auswirkten. Es war jedoch nicht in der Lage, die angeblichen Rabatte ordnungsgemäß zu quantifizieren und nachzuweisen, dass sie in direktem Zusammenhang mit den fraglichen Verkäufen standen. Daher wurde dieser Antrag im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung abgelehnt.

6.4   Dumpingspanne

(38)

Der Vergleich ergab folgende Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Korea Kumho Petrochemicals Co., Ltd., Seoul: 0,95 %

(39)

Da die Dumpingspanne für Korea Kumho Petrochemicals unter der Geringfügigkeitsschwelle von 2 % liegt, sollte das Verfahren gegenüber Korea gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

7.   Russland

(40)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von drei verbundenen Unternehmen, die zusammen ausgewertet wurden.

7.1   Normalwert

(41)

Die Untersuchung ergab, dass alle russischen Inlandsverkäufe repräsentativ waren und dass nur ein bestimmter Warentyp in die EG verkauft wurde. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurde der entsprechende SBS-Typ in hinreichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft, so dass diese Verkäufe als repräsentativ angesehen werden konnten. Außerdem wurde der in die EG verkaufte Warentyp den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft. Daher konnten bei der Ermittlung des Normalwerts die tatsächlichen Inlandspreise zugrunde gelegt werden.

(42)

Ein Unternehmen der SIBUR-Gruppe stellte die wichtigsten Rohstoffe, Butadien und Styrol, selbst her und kaufte sie nur bei Versorgungsengpässen ein. Da widersprüchliche Angaben über die Menge bestimmter eingekaufter Rohstoffe und die im UZ selbst hergestellten Rohstoffmenge übermittelt wurden, zog die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heran, in diesem Fall die höchste von den Unternehmen ausgewiesen Menge eingekaufter Rohstoffe, um die Rohstoffkosten für die Zwecke der Produktionskostensermittlung zu bestimmen. Die auf diese Weise neu ermittelten Produktionskosten änderten aber nichts an der Feststellung, dass die Inlandspreise eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts waren.

(43)

Angesichts der Aufgabenteilung zwischen den betroffenen Unternehmen mussten die Produktionskosten durch Addition der entsprechenden Kosten des herstellenden Unternehmens, JSC Voronezhsyntezkauchuk, und jener von JSC SIBUR ermittelt werden.

(44)

Nachdem die Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt worden waren, dass keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden sollten, beantragten sie eine Berichtigung des ermittelten Normalwert mit der Begründung, dass sie ihre Inlandspreise irrtümlicherweise einschließlich der russischen MwSt. angegeben hatten. Die im Rahmen des Kontrollbesuches vorgenommene Prüfung der angegebenen Inlandsverkaufspreise ergab aber, dass es sich um Nettopreise ohne Steuern handelte. Für das zweite Unternehmen mit Inlandsverkäufen konnten die Inlandsverkaufspreise während des Kontrollbesuchs nicht ordnungsgemäß geprüft werden, das das Unternehmen keine vollständige Liste der Inlandsverkäufe in jenem Zeitraum vorlegen konnte. Die später übermittelte vollständige Aufstellung der Inlandspreise wurde aber anhand von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen geprüft. Ausgehend von diesen Rechnungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen die entsprechenden Inlandspreise netto ohne Steuern angegeben hatte. Für die übrigen Inlandsverkäufe konnte die Kommission innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit keine weitere diesbezügliche Prüfung vornehmen. In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Antrag abgelehnt.

7.2   Ausfuhrpreis

(45)

Da die Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

7.3   Vergleich

(46)

Da alle Verkäufe ab Werk getätigt wurden, wurden Berichtigungen, sofern erforderlich und gerechtfertigt, nur für Bereitstellungs- und Kreditkosten vorgenommen.

(47)

Nachdem die Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt worden waren, dass keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden sollten, beantragten sie eine Berichtigung für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung mit der Begründung, dass der von ihnen hergestellte SBS im Vergleich zu der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware von minderer Qualität sei. Im Rahmen des Kontrollbesuches wurde geprüft und bestätigt, dass der in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt verkaufte SBS und der in die EG verkaufte SBS gleichartig waren. Daher wurde dieser Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung abgelehnt.

7.4   Dumpingspanne

(48)

Der Vergleich ergab folgende Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

SIBUR-Gruppe, Russland: 31,7 %

8.   Taiwan

(49)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von vier SBS-Herstellern in Taiwan. Den Antworten zufolge führten nur die beiden Unternehmen, für die individuelle Antidumpingzölle galten, die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft aus.

8.1   Normalwert

(50)

Für ein Unternehmen ergab die Untersuchung, dass alle Inlandsverkäufe repräsentativ waren und dass nur ein bestimmter Warentyp in die Gemeinschaft verkauft wurde. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden der entsprechende SBS-Typ in hinreichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft, so dass diese Verkäufe als repräsentativ angesehen werden konnten. Außerdem wurde der in die EG verkaufte Warentyp den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft. Daher konnten bei der Ermittlung des Normalwerts die tatsächlichen Inlandspreise zugrunde gelegt werden.

(51)

Für das andere kooperierende Unternehmen ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe repräsentativ waren. Außerdem entsprachen die Verkaufsmengen von acht von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften SBS-Typen 5 % oder mehr der Verkaufsmengen der vergleichbaren in die Gemeinschaft ausgeführten SBS-Typen und konnten daher als repräsentativ angesehen werden. Ein in die Gemeinschaft ausgeführter SBS-Typ wurde allerdings nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft.

(52)

Der Normalwert konnte für acht Warentypen anhand der Inlandspreise ermittelt werden. Für den Warentyp, der den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, ermittelte die Kommission den Normalwert deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch auf der Grundlage der von dem ausführenden Hersteller verzeichneten Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne. Dabei wurden für die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware, die repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, die von dem Unternehmen verzeichneten VVG-Kosten zugrunde gelegt. Als Gewinnspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung die bei den Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr erzielte Spanne zugrunde gelegt.

8.2   Ausfuhrpreis

(53)

Da die Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

8.3   Vergleich

(54)

Für ein Unternehmen wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie Provisionen vorgenommen.

(55)

Das Unternehmen beantragte ferner eine Berichtigung für nach dem Verkauf angefallene Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe h der Grundverordnung mit der Begründung, dass ein besonderer Kundendienst nur bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt angeboten werde. Das Unternehmen erhielt während des Kontrollbesuchs Gelegenheit, Beweise für diese Behauptung vorzubringen, konnte aber nicht nachweisen, dass ein solcher Kundendienst erbracht wurde. Daher wurde dieser Antrag im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung abgelehnt.

(56)

Außerdem beantragte das Unternehmen eine Berichtigung für Währungsumrechnungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Unternehmen die Verkaufssumme für einige Ausfuhrverkäufe in der Rechnungswährung solange nicht umwechselte, bis der Kurs günstig war. Da im Rechnungslegungssystem der Tageskurs des jeweiligen Ausfuhrverkaufs zugrunde gelegt und somit die Verkaufssumme in der inländischen Währung ausgewiesen wurde, konnte keine Berichtigung für spekulative Währungsgewinne gewährt werden. Das Unternehmen wies nicht nach, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung erfüllt waren, und deshalb wurde der Antrag abgelehnt.

(57)

Für ein weiteres Unternehmen wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-. Verlade-, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen.

(58)

Auch dieses Unternehmen beantragte eine Berichtigung für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung mit der Begründung, dass einige Verkäufe eines Typs minderer Qualität der betroffenen Ware in die Gemeinschaft auf dem Inlandsmarkt keine Entsprechung hatten. Anlässlich des Kontrollbesuchs hatte das Unternehmen Gelegenheit nachzuweisen, dass die angeblichen Unterschiede in den materiellen Eigenschaften die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Es war jedoch nicht in der Lage nachzuweisen, dass die angeblichen Unterschiede in den materiellen Eigenschaften die Preise beeinflussten bzw. Auswirkungen auf den Verwendungszweck der betroffenen Ware hatten im Vergleich zu dem entsprechenden höherwertigen SBS-Typ, der auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde. Daher wurde dem Antrag nicht stattgegeben.

8.4   Dumpingspannen

(59)

Der Vergleich ergab folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Lee Chang Yung Chemical Industry Corp., Taipei: –1,8 %

Chi Mei Corp., Tainan: 16,2 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(60)

Die folgenden Gemeinschaftshersteller unterstützten den Antrag:

Dynasol Elastomeros S.A., Madrid, Spanien;

Kraton Polymers International Ltd., London, Vereinigtes Königreich;

Polimeri Europa S.p.A., Mailand, Italien;

SA Petrofina NV Brussels, Belgien (früher Atofina Elastomers N.V.).

(61)

Da auf diese vier antragstellenden kooperierenden Gemeinschaftshersteller 100 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfallen, gelten die antragstellenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(62)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich aller Einfuhren aus Korea, Russland und Taiwan zuzüglich eines Anteils der unter den einschlägigen KN-Codes angemeldeten SBS-Einfuhren aus anderen Drittländern, der geschätzt wurde, da SBS nur einen Teil der unter diesen Zollkodes angemeldeten Waren ausmachen. Dieser Anteil wurde in Ermangelung sonstiger Informationsquellen nach der Methode im Antrag geschätzt. Die Einfuhren aus Korea, Russland und Taiwan wurden ausgehend von den Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller in diesen drei Ländern ermittelt, da im Laufe der Untersuchung festgestellt wurde, dass auf sie 100 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft entfielen.

(63)

Von 2000 bis zum UZ ging der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt von 193 756 Tonnen auf 180 195 Tonnen und damit um 7 % zurück. Allerdings war er 2002 auf einen Höchststand gestiegen und dann um 9 % zurückgegangen.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (in Tonnen)

193 756

191 827

198 741

188 562

180 195

Index

100

99

103

97

93

3.   SBS-Einfuhren aus den betroffenen Ländern

3.1   Kumulierung

(64)

Die Kommission prüfte, ob die SBS-Einfuhren mit Ursprung in Korea, Russland und Taiwan gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(65)

Gemäß jenem Artikel sind die Auswirkungen von Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, nur dann kumulativ zu beurteilen, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Gemeinschaftsware angemessen ist.

(66)

Für Korea und einen taiwanischen ausführenden Hersteller ergab die Untersuchung, dass die Dumpingspannen entweder unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen oder aber kein Dumping vorlag. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung konnten die betroffenen Einfuhren deshalb nicht kumulativ beurteilt werden. Für Russland und den anderen kooperierenden taiwanischen Ausführer hingegen ergab die Untersuchung, wie bereits dargelegt, Dumpingspannen, die deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle lagen. Die Einfuhrmengen aus jenen Ländern überstiegen den in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung festgelegten Prozentsatz und ihre Marktanteile erreichten zusammengenommen 5,3 %.

(67)

Um zu ermitteln, ob angesichts des Wettbewerbs zwischen der eingeführten Ware von den beiden Unternehmen sowie der eingeführten Ware und der gleichartigen Gemeinschaftsware eine kumulative Beurteilung angemessen war, untersuchte die Kommission das Marktverhalten der Ausführer anhand der Trends der Ausfuhrmengen und -preise.

(68)

Für Taiwan und Russland wurden ähnliche Trends bei den Ausfuhrmengen festgestellt, die von 2001, dem Jahr nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber Taiwan, bis zum UZ im Falle von Russland um 77 % und im Falle von Taiwan um 151 % stiegen. Angesichts des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass das Marktverhalten der russischen Ausführer mit jenem der taiwanischen Ausführer, die den Untersuchungsergebnissen zufolge dumpten, hinsichtlich der Trends der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft vergleichbar war.

(69)

Auch hinsichtlich der Ausfuhrpreise unterschied sich das Marktverhalten der russischen und der taiwanischen Hersteller nicht nennenswert. Diese Länder senkten ihre jeweiligen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise ab 2001, nachdem Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Taiwan eingeführt worden waren und erhebliche Einfuhrmengen aus Russland in die Gemeinschaft gelangten, bis zum Ende des UZ um 18 % bzw. 6 %. Außerdem ergab die Untersuchung vergleichbare Unterbietungsspannen für die Einfuhren aus den beiden Ländern.

(70)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft über dieselben Vertriebskanäle gingen, da die genannten Einfuhren überwiegend über Vertriebsgesellschaften und nicht an Endabnehmer verkauft wurden.

(71)

Außerdem wurde - wie bereits dargelegt - festgestellt, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und aufgrund ihrer Austauschbarkeit als gleichartig angesehen werden. Somit wurde festgestellt, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern miteinander und mit dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten SBS konkurrierten.

(72)

Daraus wurde der Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der SBS-Einfuhren mit Ursprung in Russland und Taiwan erfüllt waren.

3.2   Einfuhrvolumen und Marktanteil

(73)

Die gedumpten SBS-Einfuhren aus Russland und Taiwan stiegen massiv, und zwar von 2 834 Tonnen im Jahr 2000 auf 9 523 Tonnen im UZ. Der entsprechende Marktanteil stieg von 1,5 % im Jahr 2000 auf 5,3 % im UZ.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren (Tonnen)

2 834

4 979

4 966

8 919

9 523

Index

100

176

175

315

336

Marktanteil

1,5 %

2,6 %

2,5 %

4,7 %

5,3 %

3.3   Preise

(74)

Der gewogene durchschnittliche Preis der gedumpten SBS-Einfuhren mit Ursprung in Russland und Taiwan ging von 2000 bis zum UZ um 12 % zurück.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gewogener durchschnittlicher cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft (EUR/t)

1 145

1 179

1 086

1 023

1 004

Index

100

103

95

89

88

3.4   Preisunterbietung

(75)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Für die verschiedenen in den Fragebogen definierten SBS-Typen wurden die von den Ausführern fakturierten Verkaufspreise, ohne Preisnachlässe und soweit erforderlich berichtigt, mit den für Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr angefallene Kosten gebührend berichtigten cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft verglichen.

(76)

Einige Einführer und der russische Hersteller machten geltend und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestätigte, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte gleichartige Ware in der Regel von höherer Qualität sei als die aus Russland eingeführte betroffene Ware. Ausgehend von den vorliegenden Beweisen wurde die Auffassung vertreten, dass diese Qualitätsunterschiede eine mit 5 % veranschlagte Berichtigung rechtfertigten, die zu dem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft der kooperierenden ausführenden Hersteller addiert wurde.

(77)

Im UZ lag die gewogene durchschnittliche Unterbietungsspanne für Russland und den laut Untersuchungsergebnissen dumpenden taiwanischen Hersteller bei rund 15 %.

(78)

Bei der Beurteilung der vorstehenden Zahlen ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Waren aus den verschiedenen Bezugsquellen trotz der Berichtigung für die Qualitätsunterschiede weitgehend austauschbar sind und folglich der Preis bei der Wahl der Bezugsquelle ein wichtiges Kriterium ist. Dies verstärkt die Auswirkungen der festgestellten Preisunterbietung noch.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.1   Produktion

(79)

Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum insgesamt um 4 % zurück. Nach einem Anstieg im Jahr 2002 ging die Produktion im Jahr 2003 und während des UZ zurück.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Produktion (in Tonnen)

259 698

253 113

271 964

253 679

249 566

Index

100

97

105

98

96

4.2   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(80)

Die Produktionskapazität wurde ausgehend von der nominellen Kapazität der Produktionseinheiten im Besitz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Berücksichtigung technischer Produktionsunterbrechungen und der Tatsache, dass in bestimmten Fällen ein Teil der Produktionskapazität zur Herstellung anderer Waren mit denselben Produktionslinien verwendet wurde, ermittelt.

(81)

Die SBS-Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Nach einem leichten Anstieg in den Jahren 2001 und 2002 ging sie 2003 wieder auf das Niveau von 2000 zurück und blieb im UZ auf diesem Niveau.

(82)

Die Kapazitätsauslastung sank um 4 Prozentpunkte von 79 % auf 75 %. Da die Produktionskapazität als solche nicht zurückging, ist die geringere Kapazitätsauslastung allein auf die rückläufige Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

329 574

337 524

338 014

329 173

330 774

Index

100

102

103

100

100

Kapazitätsauslastung

79 %

75 %

80 %

77 %

75 %

4.3   Lagerbestände

(83)

Im Bezugszeitraum stiegen die Lagerbestände um 60 %. Diese Zunahme ist allem Anschein nach darauf zurückzuführen, dass zum einen die Verkäufe rückläufig waren und zum anderen neue SBS-Typen hergestellt wurden, die länger brauchten, bis sie absatzfähig waren.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Lagerbestände (in Tonnen)

44 971

44 325

59 077

63 997

71 875

Index

100

99

131

142

160

4.4   Investitionen

(84)

Im Bezugszeitraum investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rund 60 Mio. EUR hauptsächlich in Anlagen und Maschinen (rund 48 %) sowie Forschung und Entwicklung (23 %). Diese Investitionen dienten hauptsächlich dazu, die Produktionskapazität auf ihrem Niveau zu halten. Nachdem die Investitionen 2001 und 2002 beträchtlich zurückgegangen waren, stiegen sie 2003 und im UZ zwar wieder an, erreichten aber das Niveau von 2000 nicht wieder. Die Zunahme im Jahr 2003 und im UZ war auf Wartungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Zuge der Entwicklung und Einführung neuer SBS-Typen zurückzuführen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vornehmen musste, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Außerdem können die Investitionsschwankungen mit der zyklischen Lebensdauer bestimmter Maschinen erklärt werden. Im Bezugszeitraum gingen die jährlichen Investitionen insgesamt um 11 % zurück.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Investitionen

in ‚000 EUR)

16 464

12 969

8 914

11 760

14 698

Index

100

79

54

71

89

4.5   Verkäufe und Marktanteile

(85)

Die SBS-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen von 2000 bis zum UZ um 15 % zurück. Da der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum nur um 7 % zurückging, führte der Einbruch bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu erheblichen Marktanteilverlusten, der von 89 % auf 82 % sank.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Verkäufe in der Gemeinschaft (in Tonnen)

172 080

166 680

161 486

155 050

146 907

Index

100

97

94

90

85

Marktanteil

89 %

87 %

81 %

82 %

82 %

4.6   Preise

(86)

Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2000 bis zum UZ um nur 1 % zurück, d. h. er blieb im Bezugszeitraum insgesamt mehr oder weniger konstant. Von 2000 bis 2001 stieg er zwar um 6 %, sank aber anschließend bis zum UZ um 7 %.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gewogener durchschnittlicher Preis (EUR/t)

1 350

1 434

1 363

1 348

1 330

Index

100

106

101

100

99

4.7.   Rentabilität und Cashflow

(87)

Im Bezugszeitraum sank die gewogene durchschnittliche Nettoumsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei seinen Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt von 2,2 % auf 1,2 %. Zunächst stieg sie steil an von 2,2 % im Jahr 2000 auf 9,3 % im Jahr 2001, was zeitlich mit der Einführung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den SBS-Einfuhren aus Taiwan zusammenfiel, ging dann aber kontinuierlich zurück.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gewogene durchschnittliche Nettoumsatzrentabilität

2,2 %

9,3 %

8,9 %

1,5 %

1,2 %

(88)

Im UZ wurde ein Cashflow von –0,7 Mio. EUR generiert. Im Jahr 2000 war die Lage hauptsächlich wegen des hohen Investitionsniveaus schwierig. Dennoch gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren 2001, 2002 und 2003, einen positiven Cashflow zu erzielen. Von 2002 bis zum UZ verschlechterte sich die Lage aber drastisch.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Cashflow (in ‚000 EUR)

–7 362

10 005

33 050

4 639

–714

4.8   Nettokapitalrendite

(89)

Die Nettokapitalrendite für die betroffene Ware ging im Bezugszeitraum um 5 % zurück. Nachdem sie zunächst auf 0,3 % im Jahr 2001 und 2,8 % im Jahr 2002 gestiegen war, brach sie ein und fiel auf –8,5 % im Jahr 2003 und weiter auf –11,2 % im UZ.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Gewogene Nettokapitalrendite

–6,2 %

0,3 %

2,8 %

–8,5 %

–11,2 %

4.9   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(90)

Drei der vier Gemeinschaftshersteller gehören großen Erdölkonzernen an, der vierte hingegen befindet sich zu 100 % im Besitz eines Investmentfonds. Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten angeht, so machten weder der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend noch wurden Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Probleme bei der Beschaffung von Kapital für seine Tätigkeit hatte.

4.10   Beschäftigung und Löhne

(91)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Die Löhne blieben im Bezugszeitraum relativ konstant, denn sie stiegen insgesamt um nur 1 % und damit erheblich weniger als die europäischen Inflationsraten in jenem Zeitraum.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Beschäftigte

627

642

596

614

581

Index

100

102

95

98

93

Gewogener durchschnittlicher Lohn (in ‚000 EUR/Jahr)

75

75

73

73

76

Index

100

100

97

97

101

4.11   Produktivität

(92)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm im Bezugszeitraum um 4 % zu. Die leichten Schwankungen im Bezugszeitraum stehen in direktem Zusammenhang mit der Entwicklung der Beschäftigung. Dieser Anstieg zeigt, dass die Gemeinschaftshersteller nicht nur die Zahl der Beschäftigten im Verhältnis zum Rückgang der Verkäufe anpassten, sondern auch zu Effizienzsteigerungen in der Lage waren.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Produktivität (t/Beschäftigten)

414

394

456

413

430

Index

100

95

110

100

104

4.12   Wachstum

(93)

Während der Gemeinschaftsverbrauch von 2000 bis zum UZ um 6 % sank, ging das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer um 15 % zurück. Somit gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum sehr viel stärker zurück als die Nachfrage. Dementsprechend fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 8 Prozentpunkte.

4.13   Höhe der Dumpingspanne

(94)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan nicht als unerheblich angesehen werden.

4.14   Erholung von früherem Dumping und früherer Subventionierung

(95)

Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während eines Teils des Bezugszeitraums unter gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Taiwan litt. Er erholte sich zwar nach der Einführung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Taiwan bis zu einem gewissen Grad, aber seine Lage verschlechterte sich ab 2002 erneut, als die Einfuhren aus Taiwan, Russland und Korea erheblich zunahmen zu Preisen, die unter jenen in der Gemeinschaft lagen.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(96)

Die kumulierten Mengen der gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan stiegen sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil, der im UZ kumuliert 5,3 % betrug. Darüber hinaus ging der gewogene Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Dieser Rückgang spiegelt sich in der festgestellten Preisunterbietung wider.

(97)

Die meisten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ, was auf eine Schädigung schließen lässt. Während der SBS-Verbrauch in der Gemeinschaft insgesamt um 7 % sank, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 15 % zurück, was mit einem entsprechenden Marktanteilverlust um 7 Prozentpunkte einher ging. Die Produktion sank um 4 %, die Produktionskapazität stagnierte und die Kapazitätsauslastung ging um 4 Prozentpunkte zurück. Im Bezugszeitraum sanken der durchschnittliche Verkaufsstückpreis um 1 % und die Nettoumsatzrentabilität um 1,1 Prozentpunkte. Andere rentabilitätsbezogene Indikatoren wie die Nettokapitalrendite verschlechterten sich im Bezugszeitraum ebenfalls. Die Beschäftigung ging um 7 % zurück, die Produktivität stieg hingegen um 4 %. Die Durchschnittslöhne stiegen um 1 % und damit weniger als die europäischen Inflationsraten im Bezugszeitraum.

(98)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage befand und eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einführung

(99)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch jene anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht zu Unrecht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(100)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern stieg im Bezugszeitraum um 3,8 % und ihre Preise gingen um 12 % zurück und lagen im UZ 15,3 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang es zwar, seine Verkaufspreise im Bezugszeitraum weitgehend zu halten; dies wirkte sich jedoch nachteilig auf Verkaufsmenge und Marktanteil und dementsprechend auch auf seine Rentabilität aus.

(101)

Eine oberflächliche Analyse der vorgenannten Daten ergäbe zwar, dass die gedumpten Einfuhren erhebliche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten, aber eine eingehendere Prüfung bestätigt dies nicht. Erstens überschneiden sich die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zeitraum, in dem die Präsenz der gedumpten Einfuhren am deutlichsten spürbar war, zeitlich nur zum Teil. Während das Volumen der gedumpten Einfuhren von 2001 bis 2002 leicht zurückging und 2003 dann massiv stieg (+ 80 %), gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über den gesamten Bezugszeitraum allmählich zurück. Außerdem büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lediglich von 2000 bis 2002 Marktanteile ein, während die gedumpten Einfuhren über den gesamten Bezugszeitraum Marktanteile eroberten. Diese Zunahme war 2003 und im UZ besonders ausgeprägt, als der Marktanteil der gedumpten Einfuhren von 2,5 % im Jahr 2002 auf 4,7 % im Jahr 2003 und weiter auf 5,3 % im UZ stieg. Im selben Zeitraum stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft leicht, und zwar von 81 % im Jahr 2002 auf 82 % im Jahr 2003 und im UZ. Außerdem erreichte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine höchste Rentabilität in den Jahren 2001 und 2002, als er Marktanteile verlor. Die Rentabilität ging erst danach zurück. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben im gesamten Bezugszeitraum konstant. Diese Preise waren ab 2003 zwar einem gewissen Druck ausgesetzt, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestimmte Kostenerhöhungen nicht weitergeben konnte, aber die Tatsache, dass Kostenerhöhungen nicht weitergegeben werden konnten, kann nicht oder nur in sehr begrenztem Maße auf die gedumpten Einfuhren zurückgeführt werden, insbesondere weil für nicht gedumpte Einfuhren höhere Preisunterbietungsspannen festgestellt wurden als für die gedumpten Einfuhren. Außerdem stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren nicht über 5,3 %, während jener der nicht gedumpten Einfuhren bei rund 12 % lag. All dies lässt darauf schließen, dass jeglicher Preisdruck weitgehend von den nicht gedumpten Einfuhren ausging.

(102)

In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren zwar einen gewissen Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeübt haben mögen und sich negativ auf seine Lage auswirkten. Aber in Ermangelung eines eindeutigeren zeitlichen Zusammenfallens der Entwicklung von Volumen, Marktanteil und Preisen der gedumpten Einfuhren einerseits und jener des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft andererseits konnte nur schwer ein Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt werden. Daher konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren eine entscheidende Rolle bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gespielt hatten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1   Entwicklung des Verbrauchs

(103)

Der SBS-Verbrauch in der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Dies mag die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar teilweise beeinflusst haben, da die SBS-Produktion eine kapitalintensive Tätigkeit ist, bei der sich das Verkaufsvolumen unmittelbar auf die Rentabilität auswirkt.

(104)

Der Rückgang des Verbrauchs kann aber nur als eine einer ganzen Reihe von Ursachen für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden, da die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Korea, Russland und Taiwan im Bezugszeitraum stiegen und einen Teil der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft übernahmen.

3.2   Währungsschwankungen

(105)

Die Schwankungen des Wechselkurses zwischen dem EUR und dem USD wurden auch untersucht, weil die Mehrheit der Einfuhrgeschäfte aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft in USD ausgehandelt werden. Ab Mitte 2002 gewann der EUR gegenüber dem USD an Wert, wobei eine besonders hohe Wertsteigerung im UZ erfolgte, was den Einfuhren in die Euro-Zone in jenem Zeitraum besonders zuträglich war. Vor diesem Hintergrund machten ein Ausführer und eine interessierte Partei geltend, dass in einem „USD-orientierten“ Tätigkeitsbereich der Wertverlust dieser Währung im Vergleich zum EUR erheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben muss und daher berücksichtigt werden sollte.

(106)

Hierzu ist zu bemerken, dass die zur selben Zeit erfolgte Neubewertung des EUR die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft minderte, da die Rohstoffpreise, auf die rund 40 % der Produktionskosten entfallen, auf internationalen Rohstoffmärken in USD notiert werden.

(107)

Außerdem stiegen die Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller an unabhängige Parteien im Bezugszeitraum, während die Einfuhren der betroffenen Ware aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft zurückgingen, was zeigt, dass der Wert des EUR gegenüber dem USD an sich kein ausschlaggebender Faktor für die Marktanteilverluste der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt ist.

(108)

Hieraus folgt, dass prima facie zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wertsteigerung des EUR gegenüber dem USD die Einfuhren von SBS aus den betroffenen Ländern begünstigt haben, die Währungsschwankungen aber auch die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausglichen. Zudem begünstigte diese Wertsteigerung weder Einfuhren aus anderen, auf den USD ausgerichteten Ländern als den betroffenen Ländern noch hinderte sie Gemeinschaftshersteller daran, ihre Ausfuhren aus der Gemeinschaft zu steigern. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass die Währungsschwankungen nicht nennenswert zur Schädigung der Gemeinschaftshersteller beitrugen. Wichtiger noch ist aber, dass im Rahmen der Schadensanalyse die Preise und die Mengen der gedumpten Einfuhren untersucht werden, ganz gewiss aber nicht die Frage, warum die gedumpten Einfuhren auf einem bestimmten Preisniveau erfolgten. Somit können die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen auf die Preise der gedumpten Einfuhren per Definition normalerweise kein anderer Schadensfaktor sein.

3.3   Nicht gedumpte Einfuhren

(109)

Die Auswirkungen der nicht gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden untersucht. Um die Vertraulichkeit der Angaben einzelner Unternehmen zu wahren, wurden die Daten kumuliert.

(110)

Die Entwicklung der nicht gedumpten Einfuhren aus Korea und jener aus Taiwan war identisch. Kumuliert stiegen sie im Bezugszeitraum um 56 % und ihr Marktanteil um 5,2 Prozentpunkte auf 12,8 % im UZ. Die Menge jener nicht gedumpten Einfuhren entsprach somit dem 2,4-fachen der Menge der gedumpten Einfuhren im UZ. Außerdem war die Unterbietungsspanne, die für die nicht gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan errechnet werden konnte, höher (17,4 %) als jene für die gedumpten Einfuhren (15,3 %). Diese erhebliche Preisunterbietung trug zusammen mit den bedeutenden Mengen nicht gedumpter Einfuhren wesentlich zum dem auf dem Gemeinschaftsmarkt beobachteten Preisdruck bei.

(111)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der Mengen und der Preise der nicht gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan davon ausgegangen werden kann, dass sie erheblich zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen und die gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan eine weniger wichtige Rolle spielten als die nicht gedumpten Einfuhren.

3.4   Einfuhren aus anderen Drittländern

(112)

Auf die Einfuhren aus allen anderen Drittländern entfiel ein Anteil von 0,4 % des Gemeinschaftsmarkts im UZ, und es wurde der Schluss gezogen, dass deren Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unerheblich waren.

3.5   Rohstoffkosten

(113)

Die Rohstoffkosten stiegen im Bezugszeitraum. Dies trug zu der rückläufigen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Normalerweise würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versuchen, diese Kostenerhöhungen an seine Abnehmer weiterzugeben. Aber angesichts des massiven Preisdrucks, der von den nicht gedumpten Einfuhren und wahrscheinlich in einem sehr viel geringeren Maße von den gedumpten Einfuhren ausging, war dies nicht möglich. Außerdem waren auch die koreanischen und taiwanischen ausführenden Hersteller mit ähnlich steigenden Rohstoffkosten konfrontiert. Aus diesem Grund wirkten sich nicht die steigenden Rohstoffkosten in der Gemeinschaft an sich, sondern das zeitliche Zusammenfallen des Preisdrucks durch die Einfuhren und der Kostenerhöhung nachteilig auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus.

(114)

In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Schwankungen der Rohstoffkosten in der Gemeinschaft an sich keine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(115)

Die Zahlen lassen zunächst vermuten, dass die gedumpten Einfuhren einen gewissen Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausübten und zu seiner Schädigung beitrugen. Eine eingehendere Analyse, die sich insbesondere auf die Entwicklung der Trends über den Bezugszeitraum stützt, widerlegte jedoch den ursächlichen Zusammenhang, da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zeitlich nicht eindeutig zusammenfielen.

(116)

Ferner wurde festgestellt, dass sofern zum einen der Anstieg von Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan und zum anderen die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich in Marktanteileinbußen und rückläufiger Rentabilität manifestierte, zeitlich zusammenfielen, dies auch für die nicht gedumpten Einfuhren galt, die im Bezugszeitraum noch stärker stiegen als die gedumpten Einfuhren.

(117)

Zudem waren die Mengen der nicht gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan im UZ in wesentlich größer als jene der gedumpten Einfuhren und ihr Marktanteil somit deutlich höher (12,8 % gegenüber 5,3 %). Darüber hinaus lagen die Preise sowohl der gedumpten als auch der nicht gedumpten Einfuhren unter den Gemeinschaftspreisen, wobei die Preisunterbietungsspanne der nicht gedumpten Einfuhren sogar noch höher war. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war daher einer intensiveren Konkurrenz durch die zu fairen Preisen verkauften Einfuhren von anderen Herstellern bzw. aus anderen Ländern als durch die Dumping praktizierenden Hersteller/Länder ausgesetzt. Die nicht gedumpten Einfuhren waren somit ein maßgeblicher Faktor für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(118)

Ferner ergab die Untersuchung, dass der sinkende Verbrauch in der Gemeinschaft zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

(119)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft focht diese Schlussfolgerungen an und machte geltend, dass die Auswirkungen der anderen Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland und Taiwan und seiner Schädigung nicht entkräfteten. Da er jedoch keine überzeugenden Gegenargumente zu den Einschätzungen und Feststellungen unter den Randnummern (100) bis (103), (109) bis (111) und (115) bis (118) vorbrachte, wurde die Auffassung vertreten, dass die bisherigen Argumente eine Änderung der Schlussfolgerung nicht rechtfertigten.

(120)

Abschließend wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren zwar zu der Schädigung beigetragen haben mögen, aber nicht festgestellt werden konnte, dass sie allein die bedeutende Schädigung verursacht haben. Denn gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung wurden die anderen Faktoren untersucht, und die Schädigung konnte weitgehend auf die Auswirkungen nicht gedumpter Preise und den Nachfragerückgang zurückgeführt werden.

F.   DAUERHAFT VERÄNDERTE UMSTÄNDE

(121)

Im Rahmen der Interimsüberprüfung betreffend Taiwan wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar war, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung dauerhaft verändert haben im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(122)

Die voraussichtliche Entwicklung der Inlandspreise auf dem taiwanischen Markt und der SBS-Preise bei der Ausfuhr aus Taiwan wurde untersucht. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der taiwanische Inlandsmarkt für die betroffene Ware bedeutend war und die Inlandspreise im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung gestiegen waren, und zwar noch stärker als die Rohstoffkosten.

(123)

Zu den SBS-Ausfuhren aus Taiwan auf andere Märkte ist zunächst zu bemerken, dass auf den Gemeinschaftsmarkt nur ein kleiner Anteil an diesen Ausfuhren entfällt. Die Untersuchung ergab, dass die kooperierenden Unternehmen 75 % ihrer SBS-Produktion auf bereits fest etablierte Drittlandsmärkte verkauften. Zudem waren die Ausfuhrpreise von 2002 bis zum UZ kontinuierlich um rund 10 % bis 15 % gestiegen. Deshalb besteht keine nennenswerte Gefahr, dass nach der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Taiwan erneut Dumping auftreten wird.

(124)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Annahme vertretbar war, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung dauerhaft verändert haben.

G.   SCHLUSSFOLGERUNG

(125)

Angesichts der Tatsache, dass die SBS-Einfuhren mit Ursprung in Korea und von einem Unternehmen in Taiwan den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren und dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Wesentlichen auf andere Faktoren wie die Mengen und Preise von zu nicht gedumpten Preisen verkauften Einfuhren zurückzuführen war, konnte kein hinreichender ursächlicher Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung für die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Russland und Taiwan festgestellt werden. Aus diesem Grund sollten die Antidumpingverfahren betreffend SBS mit Ursprung in Korea, Russland und Taiwan gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung eingestellt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in der Republik Korea und Russland wird eingestellt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1993/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. August 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 8.

(3)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 4.

(4)  ABl. C 144 vom 28.5.2004, S. 5.

(5)  ABl. C 144 vom 28.5.2004, S. 9.