17.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1342/2005 DER KOMMISSION

vom 16. August 2005

zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis zum 31. März 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 kann den Erzeugerorganisationen unter bestimmten Bedingungen für die an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt werden, wenn im vierteljährlichen Preisfeststellungszeitraum sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Einfuhrpreis, gegebenenfalls zuzüglich der Ausgleichsabgabe, weniger als 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen.

(2)

Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt ergab, dass bei Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über bzw. von höchstens 10 kg sowie bei Echtem Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis als auch der Einfuhrpreis nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2004 unter 87 % des gemeinschaftlichen, mit der Verordnung (EG) Nr. 2346/2002 des Rates (2) festgesetzten Produktionspreises lagen.

(3)

Für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung sind die Verkäufe mit Rechnungsdatum in dem betreffenden Vierteljahr maßgebend, die der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 der Kommission vom 9. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thun (3) zugrunde lagen.

(4)

Die Entschädigung darf gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 weder die Differenz zwischen der Auslösungsschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt noch einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle übersteigen.

(5)

Die für eine Ausgleichsentscheidung in Frage kommenden Mengen dürfen in dem betreffenden Vierteljahr in keinem Fall die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Grenzen überschreiten.

(6)

In dem betreffenden Vierteljahr waren die Mengen an Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über bzw. von höchstens 10 kg sowie Echtem Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), die an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden, höher als der Durchschnitt der während des entsprechenden Vierteljahres der drei vorangehenden Fischereiwirtschaftsjahre verkauften und gelieferten Mengen. Weil diese Mengen die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzte Grenze überschritten haben, sollten die Gesamtmengen der entschädigungsfähigen Erzeugnisse verkleinert werden.

(7)

Für die den einzelnen Erzeugerorganisationen zu gewährenden Entschädigungen gelten die Höchstsätze nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000. Die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die betreffenden Erzeugerorganisationen ist im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Fangmenge im entsprechenden Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 2001, 2002 und 2003 vorzunehmen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2004 für die nachstehenden Erzeugnisse und Erzeugnismengen gewährt:

(in EUR/t)

Erzeugnis

Entschädigungshöchstbetrag gemäß Artikel 27 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg

127

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht von höchstens 10 kg

92

Echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

52

Artikel 2

(1)   Die Ausgleichsentschädigung wird im Rahmen folgender Gesamtmengen gewährt:

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg: 21 089,066 t,

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht von höchstens 10 kg: 4 531,090 t,

Echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis): 5 775,411 t.

(2)   Die Gesamtmengen werden entsprechend dem Anhang auf die einzelnen Erzeugerorganisationen aufgeteilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 3.

(3)  ABl. L 293 vom 10.11.2001, S. 11.


ANHANG

Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen Thunfisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2004 auf die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nach Entschädigungssätzen


(in t)

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg

Entschädigungsfähige Menge zu 100 %

(Artikel 27 Absatz 4 erster Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge zu 50 %

(Artikel 27 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge insgesamt

(Artikel 27 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich)

Opagac

2 065,432

0

2 065,432

OPTUC

10 466,023

1 235,708

11 701,731

OP 42 (CAN.)

0

0

0

Orthongel

6 548,707

773,196

7 321,903

APASA

0

0

0

Madeira

0

0

0

Gemeinschaft — insgesamt

19 080,162

2 008,904

21 089,066


(in t)

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht von höchstens 10 kg

Entschädigungsfähige Menge zu 100 %

(Artikel 27 Absatz 4 erster Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge zu 50 %

(Artikel 27 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge insgesamt

(Artikel 27 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich)

Opagac

1 563,646

0

1 563,646

OPTUC

2 961,921

0

2 961,921

OP 42 (CAN.)

0

0

0

Orthongel

5,523

0

5,523

APASA

0

0

0

Madeira

0

0

0

Gemeinschaft — insgesamt

4 531,090

0

4 531,090


(in t)

Echter Bonito

(Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

Entschädigungsfähige Menge zu 100 %

(Artikel 27 Absatz 4 erster Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge zu 50 %

(Artikel 27 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge insgesamt

(Artikel 27 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich)

Opagac

3 007,476

0

3 007,476

OPTUC

2 762,099

0

2 762,099

OP 42 (CAN.)

0

0

0

Orthongel

5,836

0

5,836

APASA

0

0

0

Madeira

0

0

0

Gemeinschaft — insgesamt

5 775,411

0

5 775,411